> > > > > >
Bauen / Neubau


Barrierefreie Version | Sitemap | Kontakt | Hilfe | Schriftgröße: A A A  | ein Druckersymbol
Erweiterte Suche | Suche:
Bauen / Neubau
in Niederösterreich

Aufzugsanlage
B-L

Aufzugsabnahmeprüfung in Niederösterreich




Allgemeine Informationen

In Niederösterreich muss ein - nicht gewerblich genutzter - neu errichteter oder wesentlich abgeänderter Aufzug  einer Abnahmeprüfung durch einen Aufzugs­prüfer  bzw. einer Aufzugsprüferin unterzogen werden.




Voraussetzungen

Für diese Abnahmeprüfung müssen Eigentümer des Aufzuges  einen schriftlichen Antrag stellen und zur Abnahmeprüfung dem Prüfenden je eine Ausfertigung oder Kopie der Baubewilli­gung und der den Aufzug betreffenden, mit der Bezugsklausel versehenen Beilagen sowie die notwendigen Hilfskräfte beistellen.

 




Fristen

Die Abnahmeprüfung ist nach der Fertigstellung der Neuerrichtung oder Abänderung des Aufzuges und vor Inbetriebnahme desselben - und jedenfalls innerhalb von 5 Jahren ab Beginn der Ausführung (Fertigstellungsfrist gemäß § 24 Abs.1 NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200 idgF) - zu veranlassen.




Zuständige Stellen

Aufzugsprüfer bzw. Aufzugsprüferin

Kommt es zwischen Aufzugsprüfenden und Eigentümer des Aufzuges im Zuge der Abnahmeprüfung zu unterschiedlichen Auffassungen, so entscheidet darüber als Behörde I. Instanz der Bürgermeister bzw. der Magistrat (in Städten mit eigenem Statut).




Verfahrensablauf

Aufgrund des Antrages hat der Aufzugsprüfer die Abnahmeprüfung durchzuführen. Wird im Zuge der Abnahmeprüfung ein Mangel festgestellt, der geeignet ist, die Be­triebssicherheit zu gefährden, so ist die Abnahmeprüfung zu unterbrechen und erst nach Behebung dieses Mangels wieder fortzusetzen.

Ergibt die Abnahmeprüfung, dass der Aufzug bewilligungsgemäß ausgeführt wurde, dann hat der Aufzugsprüfer darüber einen Befund auszustellen. Mit der Ausstellung dieses Befundes darf der Aufzug in Betrieb genommen werden. Eine Ausfertigung dieses Befundes ist mit der Fertigstellungsanzeige (§ 30 Abs.1 NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200 idgF) der Baubehörde vorzulegen.

Weiters ist zu beachten, dass je eine Ausfertigung oder Kopie der Baubewilligung und ihrer den Aufzug betreffenden, mit der Bezugsklausel versehenen Beilagen so­wie eine Ausfertigung des Abnahmebefundes im Triebwerksraum des Aufzuges auf­zubewahren sind (Aufzugsbuch).




Erforderliche Unterlagen

  Ausfertigung oder Kopie der Baubewilli­gung

und

  die den Aufzug betreffenden, mit der Bezugsklausel versehenen Beilagen




Kosten

•·       Kosten des Antrages

Antragsschreiben       € 13,20

pro  Beilagenbogen    €  3,60

pro  Planunterlage      €  7,20

•·       Kosten für die Tätigkeit des bzw. der Aufzugsprüfenden

Gemäß § 9 Abs.4 NÖ Aufzugsordnung 1995 unterliegt die Höhe des Entgeltes für die Tätigkeit des bzw. der  Aufzugsprüfenden der freien Vereinbarung.

 




Rechtsgrundlagen





WEITERFÜHRENDE INFORMATIONEN
Publikationen

Publikationen zum gewählten Thema finden Sie hier.
Ihre Kontaktstelle des Landes für Aufzugsprüfung

Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Bau- und Raumordnungsrecht


E-Mail: post.ru1@noel.gv.at
Tel: 02742/9005-14591, Fax: 02742/9005-15160

3109 St. Pölten, Landhausplatz 1, Haus 16

Lageplan, Adressen aller Dienststellen



Letzte Änderung dieser Seite: 30.08.2010