Aufzugsabnahmeprüfung in Niederösterreich
Allgemeine Informationen
In Niederösterreich muss ein - nicht gewerblich genutzter - neu errichteter oder wesentlich abgeänderter Aufzug einer Abnahmeprüfung durch einen Aufzugsprüfer bzw. einer Aufzugsprüferin unterzogen werden.
Voraussetzungen
Für diese Abnahmeprüfung müssen Eigentümer des Aufzuges einen schriftlichen Antrag stellen und zur Abnahmeprüfung dem Prüfenden je eine Ausfertigung oder Kopie der Baubewilligung und der den Aufzug betreffenden, mit der Bezugsklausel versehenen Beilagen sowie die notwendigen Hilfskräfte beistellen.
Fristen
Die Abnahmeprüfung ist nach der Fertigstellung der Neuerrichtung oder Abänderung des Aufzuges und vor Inbetriebnahme desselben - und jedenfalls innerhalb von 5 Jahren ab Beginn der Ausführung (Fertigstellungsfrist gemäß § 24 Abs.1 NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200 idgF) - zu veranlassen.
Zuständige Stellen
Aufzugsprüfer bzw. Aufzugsprüferin
Kommt es zwischen Aufzugsprüfenden und Eigentümer des Aufzuges im Zuge der Abnahmeprüfung zu unterschiedlichen Auffassungen, so entscheidet darüber als Behörde I. Instanz der Bürgermeister bzw. der Magistrat (in Städten mit eigenem Statut).
Verfahrensablauf
Aufgrund des Antrages hat der Aufzugsprüfer die Abnahmeprüfung durchzuführen. Wird im Zuge der Abnahmeprüfung ein Mangel festgestellt, der geeignet ist, die Betriebssicherheit zu gefährden, so ist die Abnahmeprüfung zu unterbrechen und erst nach Behebung dieses Mangels wieder fortzusetzen.
Ergibt die Abnahmeprüfung, dass der Aufzug bewilligungsgemäß ausgeführt wurde, dann hat der Aufzugsprüfer darüber einen Befund auszustellen. Mit der Ausstellung dieses Befundes darf der Aufzug in Betrieb genommen werden. Eine Ausfertigung dieses Befundes ist mit der Fertigstellungsanzeige (§ 30 Abs.1 NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200 idgF) der Baubehörde vorzulegen.
Weiters ist zu beachten, dass je eine Ausfertigung oder Kopie der Baubewilligung und ihrer den Aufzug betreffenden, mit der Bezugsklausel versehenen Beilagen sowie eine Ausfertigung des Abnahmebefundes im Triebwerksraum des Aufzuges aufzubewahren sind (Aufzugsbuch).
Erforderliche Unterlagen
› Ausfertigung oder Kopie der Baubewilligung
und
› die den Aufzug betreffenden, mit der Bezugsklausel versehenen Beilagen
Kosten
•· Kosten des Antrages
Antragsschreiben € 13,20
pro Beilagenbogen € 3,60
pro Planunterlage € 7,20
•· Kosten für die Tätigkeit des bzw. der Aufzugsprüfenden
Gemäß § 9 Abs.4 NÖ Aufzugsordnung 1995 unterliegt die Höhe des Entgeltes für die Tätigkeit des bzw. der Aufzugsprüfenden der freien Vereinbarung.
Rechtsgrundlagen
Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Bau- und Raumordnungsrecht
E-Mail: post.ru1@noel.gv.at
Tel: 02742/9005-14591, Fax: 02742/9005-15160
3109 St. Pölten, Landhausplatz 1, Haus 16