Förderungshöhe gemäß NÖ Wohnungsförderungsrichtlinien 2011 VOR der 3. Änderung
Oberflächen-Volumsverhältnis (A/V-Verhältnis)
Als Voraussetzung für die Förderung sind Mindestanforderungen für Wärmeschutzstandards bezogen auf das Oberflächen-Volumsverhältnis (A/V-Verhältnis) zu erfüllen.
A/V-Verhältnis | Energiekennzahl |
|---|---|
A/V-Verhältnis ≥ 0,8 | 45 |
A/V-Verhältnis ≤ 0,2 | 25 |
A/V-Verhältnis | Energiekennzahl |
|---|---|
A/V-Verhältnis ≥ 0,8 | 36 |
A/V-Verhältnis ≤ 0,2 | 20 |
Förderbares Nominale
Das förderbare Nominale wird nach einem Punktesystem ermittelt.
Die aufgrund der Tabellen „Energiekennzahl", „Nachhaltigkeit", „barrierefreies Bauen", "Lagequalität" oder „betreutes Wohnen" erreichte Punkteanzahl wird mit der Anzahl der Quadratmeter Nutzfläche multipliziert, wobei 1 Punkt mit € 12,80 bewertet wird.
Das Höchstausmaß der geförderten Fläche bei Wohnungen beträgt 80 m².
Das Höchstausmaß der geförderten Fläche bei Reihenhäusern beträgt 95 m².
Das Mindestausmaß der geförderten Fläche beträgt 35 m².
Energiekennzahl - Referenzklima
Was ist die Energiekennzahl?
Die Energiekennzahl ist der rechnerische Wert, der auf der Berechnung des flächenbezogenen Heizwärmebedarfes HWBBGF (= Bruttogeschoßfläche) in kWh/m².a (Kilowattstunde pro Quadratmeter und Jahr/Heizperiode) nach beruht.
Es ist die Berechnungsmethode gemäß Richtlinie 6 des Österreichischen Institutes für Bautechnik (OIB) bei einer Heizgradtagzahl von 3400 Kd/a (Referenzklima) anzuwenden. (Energieausweis / Gebäudedatenblatt)
Wie erfolgt die Bekanntgabe der Energiekennzahl?
Der Förderungswerber hat vor Zusicherung - und bei Änderungen während der Bauzeit - auch vor Genehmigung der Endabrechnung durch eine zur Erstellung des Energieausweises befugte Person in gutächtlicher Form die Energiekennzahlen
- gemäß tatsächlichem Standort
- auf das Referenzklima bezogen
mittels Gebäudedatenblatt (verfügbar unter Downloads) für den Wohnungsbau nachzuweisen.
Die Überprüfung des für die Ermittlung der Energiekennzahl erforderlichen Energieausweises erfolgt stichprobenartig.
Die Förderungshöhe ist abhängig von einer besseren Energiekennzahl gegenüber dem Mindeststandard.
Zur Ermittlung der Höhe der Wohnbauförderung muss die Energiekennzahl ermittelt werden.
Hiezu ist ein Energieausweis erforderlich.
AV-Verhältnis | Energiekennzahl | Punkte |
|---|---|---|
0,8 | 45 | 50 |
0,8 | 10 | 90 |
0,2 | 25 | 50 |
0,2 | 10 | 90 |
Nachhaltigkeit
Nachhaltigkeit | Punkte |
|---|---|
| Heizungsanlage mit erneuerbarer Energie bzw. biogene Fernwärme | 20 |
| alternativ dazu monovalente Wärmepumpenanlagen oder Anschluss an Fernwärme aus Kraftwärmekoppelungsanlagen | (15) |
| alternativ dazu raumluftunabhängige biogene Feuerstätten | (5) |
| kontrollierte Wohnraumlüftung | 5 |
| Solaranlagen (oder Wärmepumpenanlagen) | 5 |
| Photovoltaik | 5 |
| ökologische Baustoffe | bis zu 15 |
| Sicherheitspaket | bis zu 3 |
| begrüntes Dach | bis zu 4 |
| Garten- Freiraumgestaltung | 3 |
| Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge in Tiefgaragen oder in Parkdecks mit mindestens zwei Geschoßen | 4 |
| alternativ dazu Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge innerhalb oder in Garagen außerhalb des geförderten Gebäudes | (2) |
Hinweis:
Die Förderung von Photovoltaikanlagen ist nicht möglich, wenn diese nach dem Ökostromgesetz oder aus sonstigen Mitteln des Landes Niederösterreich gefördert werden.
Die maximale Punkteanzahl für Basis Energieausweis und Nachhaltigkeit ist bei 100 Punkten gegeben.
Barrierefreies Bauen
Barrierefreies Bauen - Allgemein | Punkte |
|---|---|
| Horizontale Verbindungswege Zugang/Weg zum Objekt Eingangsbereich/Eingangstüre Innenbereich Gang (nicht in Wohnungen) Vertikale Verbindungswege Aufzug - nachträglicher Einbau möglich außer bei Reihenhäuser und Maisonnettewohnungen Wohnungen Sanitärbereich anpassbar Türen, Bewegungsflächen barrierefrei Reihenhäuser und Maisonnettewohnungen Erdgeschoß: anpassbarer Wohnraum / Lebensbereich und Sanitärbereich | 5 |
Barrierefreies Bauen - für das gesamte Objekt | Punkte |
|---|---|
| Im Objekt sind die Kriterien des "Barrierefreien Bauens im allgemeinen Bereich" erfüllt und es sind zusätzlich die vertikalen Verbindungswege (Aufzug) und Wohnungen barrierefrei (Gangbreiten, Türbreiten, Wendekreise, Sanitärbereich, ausgenommen Balkontüren und Terrassentüren) - Bei Reihenhäusern und Maisonnettewohnungen muss eine Ebene voll barrierefrei bewohnbar sein - einschließlich einem (Extra)Zimmer | 10 |
Lagequalität
Betreutes Wohnen
Eine weitere Zuerkennung von 25 Punkten ist für die Wohnform "Betreutes Wohnen" möglich, welche insbesondere Menschen mit besonderen Bedürfnissen und Menschen, die altersbedingt Einschränkungen in Kauf nehmen müssen, eine selbständige Lebensführung ermöglicht:
- Barrierefreie Ausführung des Gebäudes, das heißt der Zugang ins Gebäude und auch das barrierefreie Bewegen in der Wohnung inklusive Sanitärbereich ist zu gewährleisten
- Aufzug
- Aufenthalts-/Gemeinschaftsraum für die Bewohner (beispielsweise: Lese-, Internet- und Fernsehraum); Mindestgröße 3 m²/WE, mindestens jedoch 20 m²
- Räume für Betreuer und allenfalls für einfache ärztliche Versorgung
- Notrufanlage (nachrüstbar innerhalb 24 Stunden)
- die Wohnungsgröße sollte 45 m² bis 65 m² betragen
- geeignete Infrastruktur, Gemeindeamt, behördliche Einrichtungen, Nahversorgung und Möglichkeiten zur Freizeitgestaltung sind ausreichend vorhanden und gut erreichbar
- die Vergabe darf nur in Miete erfolgen
Weiters sollten Gesundheits- und Sozialdienste zur Verfügung stehen.
Förderungen dürfen nur nach Maßgabe der für diese Wohnform gewidmeten Mittel zuerkannt werden.Passivhausbauweise
Die Errichtung eines Wohnhauses in Passivhausbauweise mit einer errechneten Energiekennzahl ≤ 10 kWh/m².a (Referenzklima) wird im 100-Punkte-Modell ohne Punkte für Heizungen aus „Nachhaltigkeit" mit zusätzlich 10 Punkten auf das aus der Gesamtpunktezahl für „Nachhaltigkeit und Lagequalität" ermittelte förderbare Nominale gefördert.
Hinweis:
Für die Errichtung eines energieoptimierten Gebäudes in Passivhausbauweise ist eine weiterführende gewissenhafte Gebäudeenergieplanung unerlässlich. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die nach dem OIB-Verfahren berechnete Energiekennzahl (EKZ) von 10 kWh/m2a von der mit detaillierteren Simulations- oder Passivhausberechnungen ausgewiesenen EKZ abweicht und möglicherweise optimistischere Ergebnisse liefert.
Bei Errichtung von Wohnheimen kann dieses förderbare Nominale um bis zu 25 % pro Wohnheimplatz erhöht werden, jedoch gilt dies nicht für die Wohnform "Betreutes Wohnen".
Ermittlung der Förderungshöhe: BERECHNUNG der EKZ und Punkte (verfügbar unter Anträge und Formulare)
Weitere Details entnehmen Sie bitte dem Gebäudedatenblatt (verfügbar unter Downloads).
Wohnungsbau Gebäudedatenblatt (pdf, 132.1 KB)
NÖ Wohnungsförderungsrichtlinien 2005 (pdf, 1706.6 KB)
NÖ Wohnungsförderungsrichtlinien 2011 (pdf, 352.8 KB)
NÖ Wohnungsförderungsgesetz 2005, LGBl. 8304-2 (pdf, 122.6 KB)
NÖ Wohnungsförderungsgesetz 2005, LGBl. 8304-3, geltende Fassung (pdf, 197.1 KB)
EKZ Berechnung NÖ Wohnungsförderungsrichtlinien 2011 VOR 3. Änderung (xls, 28.2 KB)
Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Wohnungsförderung
Fr. Karin Jonas E-Mail: post.f2kanzleimh@noel.gv.at
Tel: 02742/9005-14038, Fax: 02742/9005-15395
3109 St. Pölten, Landhausplatz 1, Haus 7a

