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Bauen / Neubau
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Bauen / Neubau 
in Niederösterreich 
Teil eines Rohbaues

Förderungshöhe gemäß NÖ Wohnungsförderungsrichtlinien 2011 VOR der 3. Änderung


Errechnung der Förderung über die erreichten Punkte und Multiplikation mit der Anzahl der Quadratmeter Nutzfläche





Oberflächen-Volumsverhältnis (A/V-Verhältnis)

Als Voraussetzung für die Förderung sind Mindestanforderungen für Wärmeschutzstandards bezogen auf das Oberflächen-Volumsverhältnis (A/V-Verhältnis) zu erfüllen.

Bewilligung ab 01.01.2009

A/V-Verhältnis

Energiekennzahl

A/V-Verhältnis ≥ 0,8

45

A/V-Verhältnis ≤ 0,2

25

 

Bewilligung ab 01.01.2012

A/V-Verhältnis

Energiekennzahl

A/V-Verhältnis ≥ 0,8

36

A/V-Verhältnis ≤ 0,2

20

 




Förderbares Nominale

Das förderbare Nominale wird nach einem Punktesystem ermittelt.

Die aufgrund der Tabellen „Energiekennzahl", „Nachhaltigkeit", „barrierefreies Bauen", "Lagequalität" oder „betreutes Wohnen" erreichte Punkteanzahl wird mit der Anzahl der Quadratmeter Nutzfläche multipliziert, wobei 1 Punkt mit € 12,80 bewertet wird.

Das Höchstausmaß der geförderten Fläche bei Wohnungen beträgt 80 m².
Das Höchstausmaß der geförderten Fläche bei Reihenhäusern beträgt 95 m².
Das Mindestausmaß der geförderten Fläche beträgt 35 m².




Energiekennzahl - Referenzklima

Was ist die Energiekennzahl?

Die Energiekennzahl ist der rechnerische Wert, der auf der Berechnung des flächenbezogenen Heizwärmebedarfes HWBBGF (= Bruttogeschoßfläche) in kWh/m².a (Kilowattstunde pro Quadratmeter und Jahr/Heizperiode) nach beruht.

Es ist die Berechnungsmethode gemäß Richtlinie 6 des Österreichischen Institutes für Bautechnik (OIB) bei einer Heizgradtagzahl von 3400 Kd/a (Referenzklima) anzuwenden. (Energieausweis / Gebäudedatenblatt)

Wie erfolgt die Bekanntgabe der Energiekennzahl?

Der Förderungswerber hat vor Zusicherung - und bei Änderungen während der Bauzeit - auch vor Genehmigung der Endabrechnung durch eine zur Erstellung des Energieausweises befugte Person in gutächtlicher Form die Energiekennzahlen

  1. gemäß tatsächlichem Standort
  2. auf das Referenzklima bezogen

mittels Gebäudedatenblatt (verfügbar unter Downloads) für den Wohnungsbau nachzuweisen.

Die Überprüfung des für die Ermittlung der Energiekennzahl erforderlichen Energieausweises erfolgt stichprobenartig.

Die Förderungshöhe ist abhängig von einer besseren Energiekennzahl gegenüber dem Mindeststandard.

Zur Ermittlung der Höhe der Wohnbauförderung muss die Energiekennzahl ermittelt werden.

Hiezu ist ein Energieausweis erforderlich.

Demgemäß ergebem sich folgende Punkte (Beispiel)

AV-Verhältnis

Energiekennzahl

Punkte

0,8

45

50

0,8

10

90

0,2

25

50

0,2

10

90




Nachhaltigkeit

 

Nachhaltigkeit

Nachhaltigkeit

    Punkte

Heizungsanlage mit erneuerbarer Energie bzw. biogene Fernwärme

20

alternativ dazu monovalente Wärmepumpenanlagen oder Anschluss an Fernwärme aus Kraftwärmekoppelungsanlagen

(15)

alternativ dazu raumluftunabhängige biogene Feuerstätten

(5)

kontrollierte Wohnraumlüftung

5

Solaranlagen (oder Wärmepumpenanlagen)

5

Photovoltaik

5

ökologische Baustoffe

bis zu 15

Sicherheitspaket

bis zu 3

begrüntes Dach

bis zu 4

Garten- Freiraumgestaltung

3

Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge in Tiefgaragen oder in Parkdecks mit mindestens zwei Geschoßen

4

alternativ dazu Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge innerhalb oder in Garagen außerhalb des geförderten Gebäudes

(2)

Hinweis:
Die Förderung von Photovoltaikanlagen ist nicht möglich, wenn diese nach dem Ökostromgesetz oder aus sonstigen Mitteln des Landes Niederösterreich gefördert werden.

Die maximale Punkteanzahl für Basis Energieausweis und Nachhaltigkeit ist bei 100 Punkten gegeben.




Barrierefreies Bauen

Barrierefreies Bauen - Allgemein

Barrierefreies Bauen - Allgemein

Punkte

Horizontale Verbindungswege  
              Zugang/Weg zum Objekt
              Eingangsbereich/Eingangstüre
              Innenbereich Gang (nicht in Wohnungen) 
    Vertikale Verbindungswege  
              Aufzug - nachträglicher Einbau möglich außer bei
              Reihenhäuser und Maisonnettewohnungen
    Wohnungen 
              Sanitärbereich anpassbar
              Türen, Bewegungsflächen barrierefrei
    Reihenhäuser und Maisonnettewohnungen 
              Erdgeschoß: anpassbarer Wohnraum / 
              Lebensbereich und Sanitärbereich

5

 

Barrierefreies Bauen - für das gesamte Objekt

Barrierefreies Bauen - für das gesamte Objekt

Punkte
Im Objekt sind die Kriterien des "Barrierefreien Bauens im allgemeinen
              Bereich" erfüllt und es sind zusätzlich die vertikalen Verbindungswege
              (Aufzug) und Wohnungen barrierefrei (Gangbreiten, Türbreiten,
              Wendekreise, Sanitärbereich, ausgenommen Balkontüren und
              Terrassentüren)  
               - Bei Reihenhäusern und Maisonnettewohnungen muss eine Ebene
                 voll barrierefrei bewohnbar sein - einschließlich einem (Extra)Zimmer

10




Lagequalität

Darüber hinaus ist die Zuerkennung von bis zu 15 Punkten für die Lagequalität, Infrastruktur und Bebauungsweise möglich.



Betreutes Wohnen

Eine weitere Zuerkennung von 25 Punkten ist für die Wohnform "Betreutes Wohnen" möglich, welche insbesondere Menschen mit besonderen Bedürfnissen und Menschen, die altersbedingt Einschränkungen in Kauf nehmen müssen, eine selbständige Lebensführung ermöglicht:

  • Barrierefreie Ausführung des Gebäudes, das heißt der Zugang ins Gebäude und auch das barrierefreie Bewegen in der Wohnung inklusive Sanitärbereich ist zu gewährleisten 
  • Aufzug
  • Aufenthalts-/Gemeinschaftsraum für die Bewohner (beispielsweise: Lese-, Internet- und Fernsehraum); Mindestgröße 3 m²/WE, mindestens jedoch 20 m²
  • Räume für Betreuer und allenfalls für einfache ärztliche Versorgung 
  • Notrufanlage (nachrüstbar innerhalb 24 Stunden)
  • die Wohnungsgröße sollte 45 m² bis 65 m² betragen
  • geeignete Infrastruktur, Gemeindeamt, behördliche Einrichtungen, Nahversorgung und Möglichkeiten zur Freizeitgestaltung sind ausreichend vorhanden und gut erreichbar 
  • die Vergabe darf nur in Miete erfolgen

Weiters sollten Gesundheits- und Sozialdienste zur Verfügung stehen.

Förderungen dürfen nur nach Maßgabe der für diese Wohnform gewidmeten Mittel zuerkannt werden.



Passivhausbauweise

Die Errichtung eines Wohnhauses in Passivhausbauweise mit einer errechneten Energiekennzahl ≤ 10 kWh/m².a (Referenzklima) wird im 100-Punkte-Modell ohne Punkte für Heizungen aus „Nachhaltigkeit" mit zusätzlich 10 Punkten auf das aus der Gesamtpunktezahl für „Nachhaltigkeit und Lagequalität" ermittelte förderbare Nominale gefördert.

Hinweis:
Für die Errichtung eines energieoptimierten Gebäudes in Passivhausbauweise ist eine weiterführende gewissenhafte Gebäudeenergieplanung unerlässlich. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die nach dem OIB-Verfahren berechnete Energiekennzahl (EKZ) von 10 kWh/m2a von der mit detaillierteren Simulations- oder Passivhausberechnungen ausgewiesenen EKZ abweicht und möglicherweise optimistischere Ergebnisse liefert.

Ausgewiesene Passivhäuser erfordern daher zum Nachweis der Passivhaustauglichkeit des Gebäude- und Haustechnikentwurfs in weiterer Folge die Berechnung mit geeigneten Passivhausdimensionierungsprogrammen.



Bei Errichtung von Wohnheimen kann dieses förderbare Nominale um bis zu 25 % pro Wohnheimplatz erhöht werden, jedoch gilt dies nicht für die Wohnform "Betreutes Wohnen".

Ermittlung der Förderungshöhe: BERECHNUNG der EKZ und Punkte (verfügbar unter Anträge und Formulare)

Weitere Details entnehmen Sie bitte dem Gebäudedatenblatt (verfügbar unter Downloads).




WEITERFÜHRENDE INFORMATIONEN
Publikationen

Publikationen zum gewählten Thema finden Sie hier.
Ihre Kontaktstelle des Landes für den Wohnungsbau

Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Wohnungsförderung


Fr. Karin Jonas E-Mail: post.f2kanzleimh@noel.gv.at
Tel: 02742/9005-14038, Fax: 02742/9005-15395

3109 St. Pölten, Landhausplatz 1, Haus 7a

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Letzte Änderung dieser Seite: 23.02.2012