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Bauen / Neubau
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Bauen / Neubau 
in Niederösterreich 
Teil eines Rohbaues

Grundlegende Schritte vom Ansuchen bis zur Endabrechnung

Voraussetzung für die Einbringung eines Ansuchens

Ansuchen um Förderung von Wohnungsbau haben zur Voraussetzung, dass sie vom Gestaltungsbeirat beurteilt wurden oder ein Architektur- und Planungsauswahlverfahren durchgeführt wurde. Die Beurteilung durch den Gestaltungsbeirat oder Durchführung eines Architektur- und Planungsauswahlverfahrens begründet noch keinen Anspruch auf Förderung.


Wann gilt ein Ansuchen als angenommen

Nach positiver Beurteilung durch den Gestaltungsbeirat und nach Vorlage des vollständig ausgefüllten Datenblattes, welches dem Ersuchen um Abhaltung eines Gestaltungsbeirates beizulegen ist, gilt das Ansuchen auf Zuerkennung einer Förderung für den Wohnungsbau als angenommen.

Wurde ein Architektur- und Planungsauswahlverfahren durchgeführt, gilt nach Vorlage der vollständig ausgefüllten amtlichen Drucksorte WB 19 (Erklärung über die Durchführung eines Architektur- und Planungsauswahlverfahrens) das Ansuchen als angenommen.

Daher ist von der Einbringung des gesonderten Antrages vor Bewilligung der Förderung Abstand zu nehmen. Sollte ein Förderungsantrag samt Beilagen vor Bewilligung einlangen, werden diese Unterlagen an den Förderungswerber retourniert.






Einreichung

Einreichung eines Ansuchens zum Gestaltungsbeirat und Beurteilung des Bauvorhabens durch den Gestaltungsbeirat oder Vorlage einer Erklärung über die Durchführung eines Architektur- und Planungsauswahlverfahrens

Aufgrund der positiven Begutachtung durch den Gestaltungsbeirat bzw. der Durchführung eines Architektur- und Planungsauswahlverfahrens kann eine Behandlung durch den Wohnbauförderungsbeirat nicht abgeleitet werden. Auf Zuerkennung einer Förderung besteht kein Rechtsanspruch.




Bewilligung

Behandlung durch den Wohnbauförderungsbeirat und Bewilligung der Förderungsmittel durch die NÖ Landesregierung

Im Falle, dass der Wohnbauförderungsbeirat 3 Jahre hindurch keine positive Begutachtung abgeben sollte, gilt das Ansuchen als zurückgezogen.




Komplettierung

Mit der Bewilligung der Förderungsmittel durch die NÖ Landesregierung erhält der Förderungswerber von der Förderungsstelle die Komplettierungsunterlagen. Diese sind vom Förderungswerber ordnungsgemäß und vollständig ausgefüllt und unterfertigt mit sämtlichen erforderlichen Unterlagen in einer einzigen Eingabe zu retournieren (z.B.: Grundbuchsauszug, Energieausweis / Gebäudedatenblatt, Baukontobekanntgabe, Nachweise befugte Person, Erklärung über Ausführung - planliche Änderungen hinsichtlich Bauausführung usw.).

Weiters ist im Zuge der Komplettierung der Wohnungsbauantrag (verfügbar unter Downloads) vorzulegen.

Folgende Beilagen sind dem Antrag im Zuge der Komplettierung des Ansuchens anzuschließen:




Amtliche Zusicherung

Die amtliche Zusicherung (Förderungsvertrag) wird erst nach vollständigem und ordnungsgemäßem Vorliegen der Komplettierungsunterlagen ausgestellt)

HINWEIS: Erst mit Annahme der amtlichen Zusicherung darf mit den Bauarbeiten begonnen werden!




Baubeginn und Bauführung

  • Baubeginn
    Der Förderungswerber gibt den genauen Baubeginn und den Zeitpunkt der voraussichtlichen Erreichung des Baufortschritts Rohbaufertigstellung bekannt.
  • Fertigstellung des Kellers
    Aufgrund der Vorlage der Baufortschrittsmeldung werden 40 % des von der NÖ Landesregierung bewilligten Förderungsdarlehens zur Anweisung gebracht.
  • Grundbuchsbeschluss und Grundbuchsauszug
    Der Grundbuchsbeschluss sowie der Grundbuchsauszug nach erfolgter grundbücherlicher Sicherstellung des von der NÖ Landesregierung bewilligten Förderungsdarlehens im ausreichenden Range wird vorgelegt.
  • Fertigstellung des Rohbaues
    Aufgrund der Vorlage der Baufortschrittsmeldung werden 95 % des von der NÖ Landesregierung bewilligten Förderungsdarlehens zur Anweisung gebracht.
  • Örtliche Besichtigung 
    Das Objekt wird im Bauzustand Rohbau von den Organen des Landes Niederösterreich besichtigt.



Gesamtfertigstellung des Bauvorhabens

  • Gesamtfertigstellung des Bauvorhabens
    Vorlage der Baufortschrittsmeldung sowie der Benützbarkeitsbestätigung der Baubehörde (amtliche Drucksorte MH 20) (verfügbar unter Downloads) einschließlich sämtlicher erforderlicher Unterlagen (z.B. bestätigte Bestandspläne, Bestandsenergieausweis / Gebäudedatenblatt etc.)
  • Freigabe der Annuitätenzuschüsse und Rückzahlungsvorschreibung
  • Örtliche Besichtigung des fertig gestellten Objektes



Vorlage der Endabrechnung

Der Förderungswerber muss innerhalb eines Jahres ab Nachweis, dass das Bauwerk gemäß den Bestimmungen der NÖ Bauordnung 1996 benützt werden darf, eine Endabrechnung (amtliche Drucksorte WB 17) (verfügbar unter Downloads) vorlegen.

Die Endabrechnung hat den Nachweis über die Gesamtbaukosten (Summe jener Beträge, die zur Errichtung der geförderten Baulichkeit aufgewendet wurden) in Form einer Erklärung des Förderungswerbers zu enthalten. Diese Erklärung ist von der befugten Person zumindest hinsichtlich der erbrachten Leistungen von Gewerbetreibenden in gutächterlicher Form zu bestätigen.




Aufteilungsliste

Vorlage der Aufteilungsliste ("Aufteilungsliste NEU" verfügbar unter Downloads) sowie der Erklärung zur Aufteilung (amtliche Drucksorte WB 26a) (verfügbar unter Downloads)

Die Genehmigung der Endabrechnung hat zur Voraussetzung, dass der Förderungswerber der Landesregierung die auf die einzelnen Wohnungen entfallenden Gesamtbaukosten und deren Finanzierung bekannt gibt.




Genehmigung der Endabrechnung

Die Endabrechnung des Bauvorhabens wird genehmigt und die Anweisung auf 100 % des durch die NÖ Landesregierung bewilligten Förderungsdarlehens durchgeführt.


Die Förderung wird unter der Auflage zuerkannt, dass der Förderungswerber sämtliche Nachweise (Rechnungen, Saldierungsnachweise, Baukontounterlagen) sieben Jahre für eine allfällige Überprüfung aufzubewahren und auf Aufforderung vorzulegen hat.




WEITERFÜHRENDE INFORMATIONEN
Ihre Kontaktstelle des Landes für den Wohnungsbau

Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Wohnungsförderung


Fr. Karin Jonas E-Mail: post.f2kanzleimh@noel.gv.at
Tel: 02742/9005-14038, Fax: 02742/9005-15395

3109 St. Pölten, Landhausplatz 1, Haus 7a

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Letzte Änderung dieser Seite: 02.01.2012