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Erwerb eines Eigenheimes - Übernahme der Förderung

Sie kaufen oder übernehmen ein gefördertes Eigenheim? Wenn Sie ihre Förderungswürdigkeit nachweisen, können Sie in die Förderung eintreten.
Die nachstehende Information richtet sich an die ÜbernehmerInnen, sind aber auch für die Verkäuferseite und Rechtsvertreter interessant.


Warum soll ich mich an das Land NÖ wenden?

Sie benötigen für eine Eigentumsübertragung unter Lebenden an einem geförderten Eigenheim bzw. an einer geförderten Wohnung die Zustimmung des Landes NÖ, ausgenommen für:
- die Übertragung des Anteils am Mindestanteil zwischen Ehegatten oder
- die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens infolge Auflösung der Ehegemeinschaft, sowie
- eine Eigentumsübertragung auf den Todesfall.



Eigentumswohnung / Reihenhaus

Achtung: Beim Erwerb einer geförderten Eigentumswohnung, Reihenhaus und dergleichen - ausgenommen es erfolgte eine Eigenheimförderung für den Ersterwerb vom Bauträger - wechseln Sie bitte zur Information über den Erwerb einer Eigentumswohnung.



Welche Förderungen kann ich nicht übernehmen?

Darlehen des Wohnbauförderungsfonds für das Bundesland Niederösterreich, für die im Grundbuch ein Pfandrecht samt Vorkaufsrecht eingetragen ist, können Sie beim Erwerb des geförderten Eigenheimes nicht übernehmen. Diese Darlehen müssen beim Verkauf zurückgezahlt werden; mit Vorkaufsrecht sind Darlehen der Landeswohnbauförderung, die bis zum 31.12.1980 bewilligt wurden, besichert. Weiters können Eigenmittelersatzdarlehen nur bei Eigentumsübertragung an nahestehende Personen übernommen werden. Im Falle der Übertragung des geförderten Eigenheimes an nicht nahestehende ErwerberInnen muss dieses Darlehen getilgt werden.



Wann bin ich förderungswürdig?

Damit Sie die Förderung beim Erwerb eines geförderten Eigenheimes übernehmen können, müssen Sie förderungswürdig sein. Wenn im Eigenheim eine zweite geförderte Wohnung besteht, müssen Sie auch für diese die Benützung durch förderungswürdige, nahestehende Personen nachweisen.

Die Kriterien für die Förderungswürdigkeit sind:

 

 

Familieneinkommen

Das jährliche Familieneinkommen aller Bewohner eines geförderten Eigenheimes darf bei einer Haushaltsgröße von 
einer Person      Euro 35.000,--
zwei Personen   Euro

55.000,--
nicht überschreiten.
Dieser Betrag erhöht sich für jede weitere Person um Euro 7.000,--.

Besonderheiten:

Hauptwohnsitz

Alle im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen müssen auf Dauer der Förderung im geförderten Eigenheim den Hauptwohnsitz begründen und dies nachweisen. Bei Ehe oder Lebensgemeinschaft müssen beide Partner mit Hauptwohnsitz in der geförderten Wohnung gemeldet sein.

Staatsbürgerschaft

Sie können die Förderung nur übernehmen, wenn Sie österreichische Staatsbürger oder Gleichgestellte sind. Wenn Sie als Ehepaar oder Lebenspartner gemeinsames Eigentum an einem geförderten Eigenheim errichten wollen, muss zumindest die Hälfte der Liegenschaftsanteile in das Eigentum österreichischer Staatsbürger oder Gleichgestellter übertragen werden.

Sie sind österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt, wenn Sie:
•       die österreichische Staatsbürgerschaft nach dem 06. März 1933 verloren haben, aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen aus Österreich auswandern mussten, wieder nach Österreich zurückgekehrt sind und beabsichtigen, sich für ständig in Österreich niederzulassen.
•       in Anwendung asylrechtlicher Bestimmungen aufenthaltsberechtigt sind.
•       Staatsangehörige eines anderen EWR-Mitgliedstaates sind.

Im Regelfall haben Sie bereits im Kaufvertrag eine eidesstattliche Erklärung abgegeben. Wenn nicht, genügt eine Kopie des Staatsbürgerschaftsnachweises.

Bewohner

Wenn Sie als Eigentümer nicht selbst im geförderten Eigenheim wohnen werden, gilt:

Besitz einer weiteren  geförderten Wohnung

Sie dürfen grundsätzlich keine zweite geförderte Wohnung besitzen. Ausnahmen sind jedoch möglich, insbesonders, wenn in der weiteren geförderten Wohnung nahestehende Personen wohnen oder wenn der Besitz der weiteren geförderten Wohnung für Sie wegen des Berufes, der Gesundheit, der beruflichen Ausbildung oder der Altersversorgung notwendig ist. Geben sie daher diese Gründe bekannt. Da diese Gründe wegen des hohen Mitteleinsatzes der Wohnbauförderung nur restriktiv gehandhabt werden, empfiehlt es sich, vor Erwerb des geförderten Eigenheimes abzuklären, ob das Land Ihre Begründung anerkennt.



Welche Unterlagen legt wer vor?

Senden Sie bitte folgende Unterlagen an das
Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Wohnungsförderung
Landhausplatz 1
3109 St. Pölten:

Der Stichtag für den Nachweis des Familieneinkommens ist der Tag des Abschlusses des Vertrages (Vorvertrages, Kaufvertrages) oder des Ansuchens um Zustimmung zur Eigentumsübertragung. Grundsätzlich kann der für die Bewohner günstigere Zeitraum nachgewiesen werden.



Wer prüft meine Förderungswürdigkeit?

Die Prüfung der Förderungswürdigkeit beim Erwerb eines Eigenheimes erfolgt durch das

Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung  Wohnungsförderung
Landhausplatz 1
3109 St. Pölten
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WEITERFÜHRENDE INFORMATIONEN
Ihre Kontaktstelle des Landes für den Erwerb einer Eigentumswohnung

Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Wohnungsförderung


E-Mail: post.f2auskunft@noel.gv.at
Tel: 02742/9005-9005, Fax: 02742/9005-14030

3109 St. Pölten, Landhausplatz 1, Haus 7a

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