Bisheriges Förderungsmodell (§§ 36 und 37 Abs.2 der NÖ Wohnungsförderungsrichtlinien 2005) - für Einreichungen vom 01.01.2010 bis 31.12.2010
Die Förderung ist aufgeteilt in eine Objektförderung und einen Wohnzuschuss
Übergangsregelungen
Bei Ansuchen, die bis 31.12.2009 eingebracht werden besteht die Möglichkeit wahlweise eine Förderung gemäß § 37 Abs. 1 oder Abs. 2 der NÖ Wohnungsförderungsrichtlinien 2005 zuzuerkennen. Dies gilt ebenso für, bis zum 31.12.2008 bewilligte und noch nicht zugesicherte, Ansuchen.
Ansuchen ab 01.01.2010 werden ausschließlich gemäß § 37 Abs. 2 der NÖ Wohnungsförderungsrichtlinien 2005 gefördert. Spätestens vor Ausstellung der amtlichen Zusicherung hat der Förderungswerber die gewählte Förderungsart bekannt zu geben.
Hinweis:
Für Einreichungen ab 01. 07.2010 wurde die Höhe des Zuschusses von 6 % auf 5 % geändert!
Förderungshöhe - Objektförderung
Die Objektförderung besteht aus einem konstanten nicht rückzahlbaren Zuschuss in der
Höhe von jährlich höchstens 5%, bzw. 6% für Ansuchen bis 30.06.2010, zu den Annuitäten von Ausleihungen im Ausmaß von höchstens 30% der anerkannten Sanierungskosten. Bei zum Zeitpunkt der Zusicherung anerkannten Sanierungskosten unter EURO 360,-- /m2 Wohnnutzfläche hat der Zuschuss eine Laufzeit von 10 Jahren. Bei zum Zeitpunkt der Zusicherung anerkannten Sanierungskosten ab EURO 360,--/m2 Wohnnutzfläche wird diese Objektförderung wahlweise für 10 oder 15 Jahre zuerkannt.
Die Mindestlaufzeit der förderbaren Ausleihung beträgt 10 Jahre. Förderbare Obergrenze der
anerkannten Sanierungskosten sind EURO 1.000,-- pro Quadratmeter Wohnnutzfläche. Die
höchst förderbare Nutzfläche beträgt 130 m2.
Bei zum Zeitpunkt der Zusicherung anerkannten Sanierungskosten von mehr als
EURO 1.000,--/m2 Wohnnutzfläche oder wenn im Zuge der Sanierung Wohnungen errichtet
werden, kann wahlweise neben der Förderungsart gemäß § 36 der NÖ Wohnungsförderungs-
richtlinien 2005 entsprechend der Bestimmungen für den Wohnungsbau ausgenommen § 29
und § 30 Abs. 10 der NÖ Wohnungsförderungsrichtlinien 2005 gefördert werden.
Förderungshöhe - ohne Energieausweis
Wird kein Energieausweis vorgelegt, erhöht sich die Ausleihung laut Punkt 1. von 30% der
anerkannten Sanierungskosten um
- 9% für Kategorieanhebung (von D,C, auf B,A gemäß § 15a MRG, BGBL.Nr. 520/1981
in der Fassung BGBL. I Nr. 29/2010) - 9% für Gebäude unter Denkmalschutz gemäß Denkmalschutzgesetz
Im Falle der Bewilligung der Förderung ab 01.01.2009 sind bei der Einzelbauteilsanierung oder -erneuerung an der thermischen Gebäudehülle folgende energetische Mindeststandards einzuhalten:
Dies gilt nicht bei Vorlage eines Energieausweises.
| U-Wert-Vorgaben für Förderung der Sanierung einzelner Bauteile | W/(m²K) |
|---|---|
| Fenster bei Tausch des ganzen Elements (Rahmen und Glas) | 1,35 |
| Fensterglas (bei Tausch nur des Glases) | 1,10 |
| Außenwand | 0,25 |
| Oberste Geschossdecke, Dach | 0,20 |
| Kellerdecke, Fußboden gegen Erdreich | 0,35 |
Förderungshöhe - mit Energieausweis
Werden wärmedämmende Maßnahmen durchgeführt und ein Energieausweis vorgelegt, kann
sich das Prozentausmaß der Ausleihung laut Förderungshöhe-Objektförderung für alle Arbeiten erhöhen - ermittelt nach
einem Punktesystem: 1 Punkt wird mit 1 % der Sanierungskosten bewertet.
Als Voraussetzung für die Förderung sind Mindestanforderungen für Wärmeschutzstandards
bezogen auf das Oberflächen-Volumsverhältnis (A/V-Verhältnis) zu erfüllen. Zwischen den Werten ist linear zu interpolieren.
A / V-Verhältnis | Energiekennzahl |
|---|---|
≥ 0,8 | 70 |
≤ 0,2 | 35 |
Die Förderungshöhe ist abhängig von einer besseren Energiekennzahl gegenüber dem Mindeststandard. Demgemäß ergeben sich folgende Punkte (Beispiel):
A/V-Verhältnis | Energiekennzahl | Punkte |
|---|---|---|
0,8 | 70 | 50 |
0,8 | 10 | 100 |
0,2 | 35 | 50 |
0,2 | 10 | 100 |
Bei denkmalgeschützten Bauten wird die Energiekennzahl um 30 bei A/V-Verhältnis 0,8 und 15 bei A/V-Verhältnis 0,2 verbessert. Zwischen den Werten wird linear interpoliert.
Nachhaltigkeit | Punkt(e) |
|---|---|
| Heizungsanlage mit erneuerbarer Energie bzw. biogene Fernwärme | 20 |
| alternativ dazu monovalente Wärmepumpenanlagen oder Anschluss an Fernwärme aus Kraftwärmekoppelungsanlagen | (15) |
| alternativ dazu raumluftunabhängige biogene Feuerstätten | (5) |
| kontrollierte Wohnraumlüftung | 5 |
| alternativ dazu Lüftungsanlagen ohne Wärmerückgewinnung | 3 |
| Solaranlagen (oder Wärmepumpenanlagen) | 5 |
| Photovoltaik | 5 |
| ökologische Baustoffe | bis zu 15 |
| Sicherheitspaket | bis zu 3 |
| Erstellung eines Gesamtsanierungskonzeptes | 1 |
Hinweis:
Die Förderung von Photovoltaikanlagen ist nicht möglich, wenn diese nach dem Ökostromgesetz oder aus sonstigen Mitteln des Landes Niederösterreich gefördert werden.
Standortqualität | Punkte |
|---|---|
| Kategorieanhebung | 10 |
Barrierefreies Bauen - Allgemein | Punkte |
|---|---|
| Horizontale Verbindungswege Zugang/Weg zum Objekt Eingangsbereich/Eingangstüre Innenbereich Gang (nicht in Wohnungen) Vertikale Verbindungswege Aufzug - nachträglicher Einbau möglich außer bei Reihenhäuser und Maisonnettewohnungen Wohnungen Sanitärbereich anpassbar Türen, Bewegungsflächen barrierefrei Reihenhäuser und Maisonnettewohnungen Erdgeschoß: anpassbarer Wohnraum / Lebensbereich und Sanitärbereich | 5 |
Barrierefreies Bauen - für das gesamte Objekt | Punkte |
|---|---|
| Im Objekt sind die Kriterien des „barrierefreien Bauen - Allgemein" erfüllt und es sind zusätzlich die vertikalen Verbindungswege (Aufzug) und Wohnungen barrierefrei (Gangbreiten, Türbreiten, Wendekreise, Sanitärbereiche, Aufzug, ausgenommen Balkontüren und Terrassentüren) Bei Maisonnettewohnungen (zweigeschossigen Wohnungen) und Reihenhäusern muss eine Ebene voll barrierefrei bewohnbar sein - einschließlich einem (Extra)Zimmer | 10 |
Weitere Details finden Sie im Gebäudedatenblatt (PDF-Datei).
Höchstens 100 Punkte werden der Förderung zugrunde gelegt. '
Ermittlung der Förderungshöhe: Berechnung (Excel-Tabelle)
Hinweis:
Bei Förderung von Wohnungen nach Abschnitt Wohnungsbau ist das Gebäudedatenblatt für den Wohnungsbau zu verwenden und sind die geltenden Mindestwerte nach Förderung Abschnitt VI (Wohnungsbau) zu beachten.
Förderungshöhe - Einmaliger nicht rückzahlbarer Zuschuss
Wahlweise können für Ansuchen von Wohnungseigentümergemeinschaften, die zwischen 1.3.2009 und 31.12.2010 eingebracht werden, ein einmaliger nicht rückzahlbarer Zuschuss im Ausmaß von
30 % der mit Annuitätenzuschuss gestützten Ausleihungen nach dem 100-Punkte-Modell zuerkannt werden.
Der höchstmögliche Zuschuss pro Quadratmeter Wohnnutzfläche beträgt € 150,--. Bei jedem Förderungsfall ist ausschließlich entweder die Zuerkennung von Annuitätenzuschüssen oder die Zuerkennung von einmaligen nicht rückzahlbaren Zuschüssen möglich.
Der einmalige nicht rückzahlbare Zuschuss wird mit Endabrechnung ausbezahlt.
Energiekennzahl (EKZ)
Zur Ermittlung der Höhe der Wohnbauförderung muss die Energiekennzahl ermittelt werden.
Hiezu ist ein Energieausweis erforderlich.
Was ist die Energiekennzahl?
Die Energiekennzahl ist der rechnerische Wert, der auf der Berechnung des flächenbezogenen Heizwärmebedarfes HWBBGF (= Bruttogeschoßfläche) in kWh/m².a (Kilowattstunde pro Quadratmeter und Jahr/Heizperiode) nach beruht.
Es ist die Berechnungsmethode gemäß Richtlinie 6 des Österreichischen Institutes für Bautechnik (OIB) bei einer Heizgradtagzahl von 3400 Kd/a (Referenzklima) anzuwenden. (Energieausweis)
Wie erfolgt die Bekanntgabe der Energiekennzahl?
Der Förderungswerber hat vor Zusicherung - und bei Änderungen während der Bauzeit - auch vor Genehmigung der Endabrechnung durch eine zur Erstellung des Energieausweises befugte Person in gutächtlicher Form die Energiekennzahlen
1. gemäß tatsächlichem Standort VOR Sanierung
2. gemäß tatsächlichem Standort NACH Sanierung
3. auf das Referenzklima NACH Sanierung bezogen
mittels Gebäudedatenblatt für die Wohnungssanierung nachzuweisen.
Die Überprüfung des für die Ermittlung der Energiekennzahl erforderlichen Energieausweises erfolgt stichprobenartig.
Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Wohnungsförderung
Frau Brandstetter E-Mail: post.f2auskunft@noel.gv.at
Tel: 02742/9005-15553, Fax: 02742/9005-15395
3109 St. Pölten, Landhausplatz 1, Haus 7a