Wohnbeihilfe
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3) Wer kann Wohnbeihilfe beantragen?
- Der/die Förderungswerber muss/müssen die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, oder gleichgestellt sein (= Staatsangehörige eines anderen EWR Mitgliedstaates, Personen, denen Asyl gewährt wurde).
- der/die Antragsteller muss/müssen in der geförderten Wohnung den Hauptwohnsitz haben; bei Ehepartner oder Lebenspartnern muss für beide Teile diese Voraussetzung zutreffen.
Um Wohnbeihilfe kann angesucht werden:
- wenn bei dem geförderten Objekt die Errichtung gefördert wurde:
ab der nachweislichen Benutzbarkeit - wenn bei dem geförderten Objekt die Sanierung gefördert wurde:
ab der nachweislichen Benutzbarkeit - bei der Wohnungssanierung: ab Zusicherung der Objektförderung
- bei der Eigenheimsanierung: ab genehmigter Endabrechnung
jedenfalls muss die Rückzahlung des Förderungsdarlehens oder der Ausleihung bereits anrechenbar sein, wie z.B. frühestens 6 Monate vor erster Fälligkeit bei halbjährlicher dekursiver Tilgung.
Die Wohnbeihilfe kann nur für ein Förderungsobjekt bewilligt werden.
WEITERFÜHRENDE INFORMATIONEN
Downloads
Wohnungsförderungsgesetz (NÖ WFG 2005) (pdf, 63 KB)
Broschüre (pdf, 1661 KB)
NÖ Wohnungsförderungsrichtlinien 2011 (pdf, 352.8 KB)
Richtlinien2011UndBeilagen_bis Ende 2011 (pdf, 357.3 KB)
Wohnungsförderungsgesetz (NÖ WFG 2005) (pdf, 63 KB)
Broschüre (pdf, 1661 KB)
NÖ Wohnungsförderungsrichtlinien 2011 (pdf, 352.8 KB)
Richtlinien2011UndBeilagen_bis Ende 2011 (pdf, 357.3 KB)
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Amt der NÖ Landesregierung
Wohnungsförderung --> Wohnbauförderung
E-Mail: post.f2auskunft@noel.gv.at
Tel: 02742/22133, Fax: 02742/9005-14377
3109 St. Pölten, Landhausplatz 1, Haus 7A
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