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in Niederösterreich

Wohnbeihilfe

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3) Wer kann Wohnbeihilfe beantragen?

  • Der/die Förderungswerber muss/müssen die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, oder gleichgestellt sein (= Staatsangehörige eines anderen EWR Mitgliedstaates, Personen, denen Asyl gewährt wurde).
  • der/die Antragsteller muss/müssen in der geförderten Wohnung den Hauptwohnsitz haben; bei Ehepartner oder Lebenspartnern muss für beide Teile diese Voraussetzung zutreffen.

Um Wohnbeihilfe kann angesucht werden:

  • wenn bei dem geförderten Objekt die Errichtung gefördert wurde:
    ab der nachweislichen Benutzbarkeit
  • wenn bei dem geförderten Objekt die Sanierung gefördert wurde:
    ab der nachweislichen Benutzbarkeit
    • bei der Wohnungssanierung: ab Zusicherung der Objektförderung
    • bei der Eigenheimsanierung: ab genehmigter Endabrechnung

jedenfalls muss die Rückzahlung des Förderungsdarlehens oder der Ausleihung bereits anrechenbar sein, wie z.B. frühestens 6 Monate vor erster Fälligkeit bei halbjährlicher dekursiver Tilgung.

Die Wohnbeihilfe kann nur für ein Förderungsobjekt bewilligt werden.





WEITERFÜHRENDE INFORMATIONEN
Publikationen

Publikationen zum gewählten Thema finden Sie hier.
Ihre Kontaktstelle des Landes

Amt der NÖ Landesregierung
Wohnungsförderung --> Wohnbauförderung


E-Mail: post.f2auskunft@noel.gv.at
Tel: 02742/22133, Fax: 02742/9005-14377

3109 St. Pölten, Landhausplatz 1, Haus 7A

Lageplan, Adressen aller Dienststellen



Letzte Änderung dieser Seite: 07.07.2010