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in Niederösterreich

Wohnbeihilfe

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5) Errechnung der Förderungshöhe

Die Höhe der Wohnbeihilfe ist die Differenz zwischen dem auf die angemessene Nutzfläche umgelegten anrechenbaren Aufwand zum Wohnen und dem zumutbaren Aufwand zum Wohnen.

Für die Berechnung ist es erforderlich, folgende Begriffe zu kennen:

  1. Anrechenbarer Aufwand zum Wohnen
  2. Zumutbarer Aufwand zum Wohnen
  3. Angemessene Nutzfläche
  4. Familieneinkommen

 

1. Anrechenbarer Aufwand zum Wohnen

Als Aufwand für das Wohnen gelten für die Wohnbeihilfe auf Grund der anerkannten Gesamtbaukosten folgende auf eine Wohnung monatlich entfallenden Kosten:

  • Annuität (Tilgung, Verzinsung) der rückzahlbaren Förderungsleistungen sowie der Ausleihung, welche zur Errichtung oder Sanierung des geförderten Objektes aufgenommen wurde, -abzüglich allfälliger Zuschüsse.

    Für Ansuchen um Wohnbeihilfe die ab dem 01.01.2007 eingebracht wurden, ist bezüglich der Ausleihungen die tatsächliche Verzinsung, höchstens jedoch ein Satz, der 1 % über dem Wert der Sekundärmarktrendite für Emittenten-Gesamt (laut periodischer Veröffentlichung der Österreichischen Nationalbank) des 3. Quartals des dem Antrages vorangegangenen Kalenderjahres liegt, zugrunde zu legen.
  • Rückzahlungen von Eigenmitteln, die von Gebietskörperschaften oder gemeinnützigen Bauvereinigungen für die Errichtung oder Sanierung des Objektes eingesetzt wurde, wobei für die Berechnung eine Mindestlaufzeit von 10 Jahren und eine Höchstverzinsung von 3,5 % zugrunde gelegt wird.
  • Tilgung und Verzinsung eines Konversionsdarlehens gemäß RBG

Der Wohnungsaufwand kann nur in folgender Höhe anerkannt werden:

  • Bei Eigenheimen beträgt die Obergrenze bei Ausleihungen EURO 440,-- pro Quadratmeter angemessener Nutzfläche.
  • Bei Mehrfamilienwohnhäusern und Gruppenwohnbauten, deren Errichtung auf der Grundlage des NÖ WFG oder des NÖ WFG 2005 gefördert wurde, jedoch nicht bei Wohnheimen, ist der anrechenbare Aufwand pro Quadratmeter mit EURO 3,27, wenn die Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer wirksam abgezogen werden kann mit EURO 3,92 begrenzt.
    Eine Erhöhung ist nur aufgrund einer Änderung des Tilgungsplanes für das Förderungsdarlehen möglich.

    Werden zur Minderung der Wohnungsaufwandsbelastung Zuschüsse geleistet, (z.B. Wohnkostenbeihilfe nach dem Heeresgebührengesetz, Mietzinsbeihilfe nach dem EStG) werden diese - erforderlichenfalls anteilig - von den errechneten Annuitäten abgezogen.
    Wenn Sie den ermittelten Aufwand zum Wohnen nicht oder nicht zur Gänze leisten, so kann Wohnbeihilfe nur in einer in diesem Verhältnis verminderten Höhe zuerkannt werden.

2. Zumutbarer Aufwand zum Wohnen

Als zumutbarer Aufwand zum Wohnen gilt jener Betrag, der sich aufgrund der Haushaltsgröße und des Familieneinkommens aus der Tabelle ergibt:

3. Angemessene Nutzfläche

Die angemessene Nutzfläche beträgt für eine bzw. zwei Personen 70m2 und erhöht sich für jede weitere im gemeinsamen Haushalt lebende nahestehende Person um 10m2.

Beispiel: Tatsächliche Nutzfläche: 130 m²
Haushaltsgröße: 4 Personen
Daher beträgt die angemessene Nutzfläche 90 m²

Nahestehende Personen sind:

der Ehegatte,
Verwandte in gerader Linie einschließlich der Wahl- und Pflegekinder,
Verwandte bis zum 2. Grad der Seitenlinie,
Verschwägerte in gerader Linie und
der/die Lebensgefährte/in.

Bei Wohnheimen ist die Wohnnutzfläche des Heimplatzes Grundlage für die Berechnung.

Werden zur Minderung der Wohnungsbelastung Zuschüsse geleistet, (z.B. Wohnkostenbeihilfe nach dem Heeresgebührengesetz, Mietzinsbeihilfe nach dem EStG) werden diese - erforderlichenfalls anteilig - von den errechneten Annuitäten abgezogen. Wenn Sie den ermittelten Aufwand zum Wohnen nicht oder nicht zur Gänze leisten, so kann Wohnbeihilfe nur in einer in diesem Verhältnis verminderten Höhe zuerkannt werden.

4. Familieneinkommen

bitte siehe Familieneinkommen (Seite 4)

 





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Letzte Änderung dieser Seite: 07.12.2011