
Die Subjektförderung als Zuschuss zum Aufwand für das Wohnen in Reihenhäusern, Wohnungen (Eigentums-, Miet-, Genossenschafts-, Dienstnehmerwohnungen) sowie in Wohnheimen, die für die Altersversorgung oder für behinderte oder sozial bedürftige Menschen dienen, wird zuerkannt, wenn die Förderung für die Errichtung oder die Sanierung des Gebäudes ab 1993 erfolgte.
Der Wohnzuschuss "Modell 2009" gilt für geförderte Wohnungen im großvolumigen Wohnungsbau bzw. in der Wohnungssanierung über die Nutzungsverträge (Anwartschafts-, Miet-, Kaufverträge, usw.) ab 01.07.2009 geschlossen wurden. Sollte die tatsächliche Nutzung der Wohnung früher begonnen haben (Datum der Hauptwohnsitzmeldung) gilt dieses Datum.
Die NÖ Wohnungsförderung ist durch das ausgewogene Konzept aus objektbezogener Förderung (Objektförderung) und individueller Förderung (Subjektförderung) bestimmt. Die Subjektförderung als Zuschuss zum Aufwand für das Wohnen in Reihenhäusern, Wohnungen (Eigentums-, Miet-, Genossenschafts-, Dienstnehmerwohnungen) sowie in Wohnheimen, die für die Altersversorgung oder für behinderte oder sozial bedürftige Menschen dienen, wird zuerkannt, wenn die Förderung für die Errichtung oder Sanierung des Gebäudes ab 1993 beantragt wurde.
Der Wohnzuschuss "Modell 2009" gilt für geförderte Wohnungen im großvolumigen Wohnungsbau bzw. Wohnungssanierung deren Nutzungsverträge (Anwartschafts-, Miet-, Kaufverträge, usw.) ab 01.07.2009 geschlossen wurden. Sollte die tatsächliche Nutzung der Wohnung früher begonnen haben (Datum der Hauptwohnsitzmeldung) gilt dieses Datum.
Die Antragstellung des Subjektförderungsverfahrens soll über die Hausverwaltung der gemeinnützigen Bauvereinigungen erfolgen. Die Förderungswerber bevollmächtigen hie bei entweder die Hausverwaltung der gemeinnützigen Bauvereinigung oder bringen die Anträge im eigenen Namen ein. Da die gemeinnützigen Bauvereinigungen erst die vollständigen Antragsunterlagen einbringen, gilt als Tag des Einlangens bei der Förderungsstelle bereits der Tag des Einlangens des Antrages bei der Hausverwaltung im Sinne des § 44 Abs. 1 NÖ Wohnungsförderungsrichtlinien 2005.
Der Aufwand für das Wohnen setzt sich in diesem Subjektförderungsystem aus den Annuitätenrückzahlungen der Förderungsleistung und einer Betriebskostenpauschale zusammen. Darüber hinaus gehende Wohnungskosten werden nicht berücksichtigt. Der maximal anrechenbare Aufwand zum Wohnen ist mit € 4,50, bzw. € 4,00 pro Quadratmeter förderbare Nutzfläche und mit € 1,00 als Betriebskostenpauschale begrenzt. Die Begrenzung mit € 4,50 gilt für Benützungsentgelte in Wohnbauten, deren Benützung ab dem 01.01.2009 baubehördlich gestattet ist (§ 30 NÖ Bauordnung 1996). Für Wohnbauten, deren Benützungsbewilligung davor liegt, wurde die Begrenzung aufgrund der niedrigeren Baukosten mit € 4,00 eingeführt.
Wesentliche Merkmale des neuen Systems sind das entsprechend der Familiengröße gewichtete Familieneinkommen, welches die Basis für die Berechnung bildet, und die der Familiensituation entsprechende förderbare Wohnnutzfläche.
Das bisherige Konzept des Wohnzuschusses bleibt für bestehende Förderungsfälle aufrecht.
Der gleichzeitige Bezug von Wohnzuschuss, Wohnbeihilfe oder Wohnzuschuss Modell 2009 ist nicht möglich.
Um Wohnzuschuss kann angesucht werden:
jedenfalls muss die Rückzahlung des Förderungsdarlehens oder der Ausleihung bereits anrechenbar sein, wie z.B. frühestens 6 Monate vor erster Fälligkeit bei halbjährlicher dekursiver Tilgung
Der Wohnzuschuss kann nur für ein Förderungsobjekt bewilligt werden.
Diese Form der Unterstützung kann gewährt werden, wenn Ihre Wohnung nach einer der folgenden Bestimmungen gefördert ist:
a) aufgrund des von der NÖ Landesregierung am 11. Juni 1991 beschlossenen "Sonderwohnbauprogramms für sozial bedürftige Wohnungssuchende"
b) aufgrund der von der NÖ Landesregierung am 26. Jänner 1993 und am 2. Juli 1993 (Mehrfamilienwohnhaus-Althaussanierung) gemäß § 55 NÖ WFG in Verbindung mit dem § 9 NÖ Wohnungsförderungsverordnung 1990 beschlossenen Sonderaktion und den dazugehörigen Änderungen
c) nach den Richtlinien zu den Förderungsmodellen MH-NEU, MHAS-NEU
d) nach dem NÖ WFG 2005, Abschnitt VI und VII der NÖ Wohnungsförderungsrichtlinien 2005
zugesichert worden ist und
Familieneinkommen
Nachweise des Einkommens:
Bei nichtselbständiger Arbeit ist der/die Jahreslohnzettel (L 16) oder die Arbeitnehmerveranlagung erforderlich. Haben Sie während des Vorjahres auch Bezüge vom Arbeitsmarktservice (z.B. Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Übergangsgeld, und dgl.) bzw. von der Gebietskrankenkasse (Krankengeld, Wochengeld, Kinderbetreuungsgeld) erhalten, sind die erhaltenen Bezüge zuzurechnen (Taggeld x Bezugstage bzw. bescheinigte Gesamtbeträge).
Bei Vorlage eines Jahreslohnzettels (L 16) berechnet sich das Jahresnettoeinkommen wie folgt:
Steuerpflichtige Bezüge entsprechend Ziffer 245 des Jahreslohnzettels (L 16)
- anrechenbarer Lohnsteuer entsprechend Ziffer 260 des Jahreslohnzettels (L 16)
= Einkommen gem. § 2 der NÖ Wohnungsförderungsrichtlinien 2005
Haben Sie für diesen Bezugszeitraum vom Finanzamt einen Freibetragsbescheid über Werbungskosten, vermindert dieser Betrag (unter Berücksichtigung des Werbungskostenpauschales) das Einkommen. Anstelle der/des Jahreslohnzettel (L 16) kann auch - falls vorhanden - der Bescheid über die Arbeitnehmerveranlagung vorgelegt werden.
Sie sind aufgrund betrieblicher oder außerbetrieblicher Einkünfte zur Einkommensteuer veranlagt. (der letztveranlagte Einkommensteuerbescheid ist erforderlich)
Das Jahreseinkommen berechnet sich wie folgt:
Gesamtbetrag der Einkünfte
- Einkommensteuer bzw. + erstattungsfähige Negativsteuer
= Einkommen gem. § 2 der NÖ Wohnungsförderungsrichtlinien 2005Hinweis: Bei der Ermittlung des Familieneinkommens werden Negativeinkünfte nicht mit positiven Einkünften einer im gemeinsamen Haushalt lebenden Person gegengerechnet, sondern mit Euro 0,-- angesetzt.
und werden nicht zur Einkommensteuer veranlagt, 31 % des Einheitswertes der selbst bewirtschafteten Flächen einschließlich der zugepachteten Flächen sowie die vereinnahmten Pachtzinse.
Wenn Sie für sich selbst oder ein bei Ihnen lebendes Kind Unterhaltsleistungen / Alimente erhalten, wird der vertraglich oder gerichtlich festgesetzte, in Geld bezogene Betrag dem Einkommen zugerechnet.
Sollten Sie Unterhalt bzw. Alimente zahlen, wird dieser Betrag unter den gleichen Voraussetzungen einkommensmindernd berücksichtigt.
Bei freiwilligen oder nicht vereinbarten Unterhaltsleistungen werden die Durchschnittsbedarfssätze (verlautbart vom LG Wien für Zivilrechtssachen) herangezogen.
Bei Schüler oder Studenten, werden der Einkommensprüfung 15 % des Einkommens der Eltern zugrunde gelegt.
Der Wohnzuschuss "Modell 2009" ist ein Zuschuss zum Wohnungsaufwand.
Die Höhe des Wohnzuschusses "Modell 2009" wird nach folgenden Gesichtspunkten ermittelt:
Der Wohnzuschuss ergibt sich aus dem Differenzbetrag zwischen dem Wohnungsaufwand und einer Betriebskostenpauschale von € 1,00 bezogen auf die förderbare Nutzfläche und dem zumutbaren Wohnungsaufwand.
Der zumutbare Wohnungsaufwand ergibt sich auf Grund der Familiengröße, -situation und des -einkommens. Dabei wird das Familieneinkommen entsprechend der im Haushalt lebenden Personen gewichtet. Anhand untenstehender Tabelle, kann man ablesen, wie viel Prozent des Einkommens monatlich als Aufwand zum Wohnen zumutbar ist.
Der Wohnungsaufwand kann bis zu einer Höhe von € 4,00 bzw. € 4,50 pro m² Nutzfläche anerkannt werden. Die Begrenzung mit € 4,50 gilt für Wohnbauten, deren Benützung ab dem 01.01.2009 baubehördlich zulässig ist (§ 30 NÖ Bauordnung 1996). Bei Wohnheimen und Wohnungen mit Zusatzförderungen, welche z.B. für Menschen mit besonderen Bedürfnissen, zum Zwecke der Aus- und Weiterbildung, und dgl. zuerkannt wurden, erhöht sich dieser Betrag um 25 %.
Faktoren zur Berechnung des zumutbaren Wohnungsaufwandes:
Gewichtetes Familieneinkommen:
Für alle im Haushalt lebenden Personen werden die Prozentsätze addiert und durch 100 dividiert. Dann erhält man den Gewichtungsfaktor. Dividiert man das Familieneinkommen durch den Gewichtungsfaktor erhält man das gewichtete Einkommen.
| z.B.: 2 Erwachsene mit 2 Kindern | |
|---|---|
| Erster Erwachsener | 100 % |
| (Ehe)Partner | + 50 % |
| 1. Kind | + 30 % |
| 2. Kind | + 35 % |
| GESAMT | 215 % |
Gewichtungsfaktor: 215 %/100= 2,15
Setzt man das gewichtete Einkommen in folgender Tabelle ein, erhält man die prozentuell zumutbare Höhe des Familieneinkommens.
Der zumutbare Wohnungsaufwand beträgt: für 1 Person
| bei einem Jahreseinkommen | monatl. Nettoeinkommen | Zumutbar |
|---|---|---|
| bis € 9.000,00 | bis € 750,00 | 0% |
| bis € 10.200,00 | bis € 850,00 | 5% |
| bis € 11.400,00 | bis € 950,00 | 10% |
| bis € 12.600,00 | bis € 1.050,00 | 15% |
| bis € 13.800,00 | bis € 1.150,00 | 17,50% |
| bis € 15.000,00 | bis € 1.250,00 | 20% |
| ab € 15.000,01 | ab € 1.250,01 | 25% |
Faktoren zur Berechnung des förderbaren Wohnungsaufwandes:
Die förderbare Nutzfläche beträgt höchstens:
Hinweis: um den förderbaren Wohnungsaufwand zu ermitteln wird die förderbare Nutzfläche als Berechnungsgrundlage herangezogen. Ist die tatsächliche Nutzfläche geringer, wird dieser Wert in die Berechnung eingesetzt.
z.B.: Familie mit 2 Kindern, Wohnungsgröße: 89,00m²; z.B.: Benützung seit 30.06.2005 gestattet
förderbare Nutzfläche: 89,00 m² (maximal wären 90 m² förderbar)
Förderbare Rückzahlung: 89,00 m² x € 4,00 = € 356,00
Betriebskostenanteil: 89,00 m² x € 1,00 (Betriebskostenpauschale) = € 89,00
Förderbarer Betrag für Wohnzuschuss Modell 2009: € 445,00 (Summe aus förderbarer Rückzahlung + Betriebskostenpauschale)
BEISPIEL:
Familie mit 2 Kindern, € 2.000,00 monatl. Familiennettoeinkommen, 89,00 m²
I) Förderbarer Wohnungsaufwand
monatliche Mietvorschreibung lt. Hausverwaltung: € 583,65, Anzahl der m²: 89,00 m²
z.B.: Benützung seit 30.06.2005 gestattet
€ 583,65 / 89,00 m² = € 6,56 pro m²
Maximal darf für die weitere Berechnung ein Wert von € 4,00 bzw. € 4,50 (ab Benützungsbewilligung 01.01.2009) eingesetzt werden.
Förderbare Rückzahlungsleistung : € 4,00/m² x 89,00 förderbare Nutzfläche (lt. Tabelle wären max. 90 m² förderbar) = € 356,00
+ Betriebskostenpauschale € 1,00/m² x 89,00 föderbarer Nutzfläche = € 89,00
= Summe förderbarer Betrag für Wohnzuschuss Modell 2009 € 356,00 + € 89,00 = € 445,00
II) Zumutbarer Wohnungsaufwand
Gewichtungsfaktor:
Bitte setzen Sie für die im Haushalt lebenden Personen, die entsprechenden Prozentsätze ein.
| Erster Erwachsener | 100 % | 100 % |
| (Ehe)Partner | 50 % | 50 % |
| Erstes Kind | 30% | 30 % |
| Zweites Kind | 35 % | 35 % |
| Drittes + jedes weitere Kind | 40% | |
| Alleinerzieher | 10 % | |
| Nahestehende Person | 10 % | |
| Erhöhte Familienbeihilfe | 10 % | |
| Minderung der Erwerbstätigkeit | 10 % | |
| Bezug von Pflegegeld ab Stufe II | 10 % | |
| Summe | 215 % |
Gewichtungsfaktor: 215 % / 100 = 2,15
Gewichtetes Einkommen: monatl. Familiennettoeinkommen € 2.000,00/ Gewichtungsfaktor 2,15 = € 930,23
Bitte lesen Sie aus der Tabelle ab, wie viel % Ihres Familiennettoeinkommens zumutbar sind. Setzen Sie dafür das gewichtete Einkommen ein.
| bei einem Jahresnettoeinkommen | monatl. Nettoeinkommen | Zumutbar |
|---|---|---|
| bis € 9.000,00 | bis € 750,00 | 0% |
| bis € 10.200,00 | bis € 850,00 | 5% |
| bis € 11.400,00 | bis € 950,00 | 10% |
| bis € 12.600,00 | bis € 1.050,00 | 15% |
| bis € 13.800,00 | bis € 1.150,00 | 17,50% |
| bis € 15.000,00 | bis € 1.250,00 | 20% |
| ab € 15.000,01 | ab € 1.250,01 | 25% |
Zumutbarer Wohnungsaufwand (Selbstbehalt): monatl. Familiennettoeinkommen € 2.000,00 x 10 % (lt Tabelle) = € 200,00
III) Wohnzuschuss
Förderbarer Betrag für Wohnzuschuss Modell 2009 € 445,00 - dem zumutbaren Wohnungsaufwand € 200,00 = monatlicher Wohnzuschuss €245,00
Werden zur Minderung der Wohnungskosten Zuschüsse geleistet (z.B. Wohnkostenbeihilfe nach dem Heeresgebührengesetz, Mietzinsbeihilfen nach dem EStG), sind diese - erforderlichenfalls anteilig - von den errechneten jährlichen Rückzahlungen abzuziehen.
Wenn der Antragsteller den ermittelten Aufwand zum Wohnen nicht oder nicht zur Gänze leistet, kann die Förderung nur in einer dementsprechend verminderten Höhe zuerkannt werden.
Ein Wohnzuschuss wird nicht zuerkannt, wenn der errechnete Zuschussbetrag € 7,00 oder weniger beträgt.
Wann und wie erfolgt die Auszahlung des Wohnzuschusses Modell 2009?
Wohnzuschuss kann ab dem Monat, in dem die Förderungsvoraussetzungen gegeben waren, zuerkannt werden. Wohnzuschuss kann jedoch nur für einen Zeitraum bis drei Monate vor Einlangen des Antrages zuerkannt werden; wird der Antrag im Weg über eine gemeinnützige Bauvereinigung elektronisch eingebracht, ist der Zeitpunkt des Einlangens bei der gemeinnützigen Bauvereinigung maßgeblich. Der Antrag ist innerhalb von vier Monaten der NÖ Landesregierung zu übermitteln.
Die Anweisungen erfolgen monatlich im Nachhinein nach Annahme der Zusicherung.
Eine Änderung der Förderungsvereinbarung kann erfolgen,
sofern der Änderungsbetrag mehr als € 20,00 beträgt.
Wann verlieren Sie den Anspruch auf Wohnzuschuss?
Grundsätzlich ist der Zuschuss nicht rückzahlbar; er wird jedoch nur zur Auszahlung gebracht, solange der Förderungsnehmer seinen vertragsmäßigen Zahlungsverpflichtungen in Form zu leistender Annuitäten nachkommt.
Der Wohnzuschuss wird eingestellt, wenn:
Welche Einstellungsgründe müssen Sie nach Zusicherung unverzüglich bekannt geben?
Durch die Einhaltung der Meldevorschriften können Sie Überbezüge, die wir von Ihnen rückfordern müssten, vermeiden.