Logo der Niederösterreichischen Landesregierung
www.noe.gv.at
Home » Bauen & Wohnen / Wohnen » Wohnzuschuss » Wohnzuschuss

Wohnzuschuss

1) Überblick und Antrag

Die Errichtung oder Sanierung eines Eigenheimes stellt immer - auch nach erhaltener Förderung - eine gewaltige finanzielle Belastung dar. In Niederösterreich gibt es daher die Möglichkeit, zusätzlich einen Wohnzuschuss bzw. Wohnbeihilfe zu beantragen. Der Wohnzuschuss kann berücksichtigt werden, wenn Sie nach 1993 eine Förderung beantragt haben, die Wohnbeihilfe kommt in den Jahren davor zu tragen.

ACHTUNG: Nutzungsverträge (Anwartschafts-, Miet-, Kaufverträge, usw.) für geförderte Wohnungen im großvolumigen Wohnungsbau bzw. Wohnungssanierung die ab 01.07.2009 geschlossen wurden gilt der Wohnzuschuss "Modell 2009".    

 

 




2) Neuerungen

Neuerungen

Bei Detailfragen wenden Sie sich bitte an die Wohnbauhotline 02742 / 22133, Fax: 02742/9005-15800 E-Mail: wohnbau@noel.gv.at

oder

Kontaktadresse: post.f2auskunft@noel.gv.at


3) Allgemeines

Die Errichtung oder Sanierung eines Eigenheimes stellt immer - auch nach erhaltener Förderung - eine gewaltige finanzielle Belastung dar. In Niederösterreich gibt es daher die Möglichkeit, zusätzlich einen Wohnzuschuss zu beantragen.

Dieser Zuschuss bzw. diese Beihilfe ist variabel und richtet sich nach Ihrem Einkommen und der Belastung durch Rückzahlungsverpflichtungen aus der Finanzierung der geförderten Errichtung oder Sanierung maßgebend.

Der gleichzeitige Bezug von Wohnzuschuss und - beihilfe ist nicht möglich. Jungfamilien und kinderreiche Familien werden bei der Berechnung der Förderung begünstigt.

Das Land Niederösterreich schafft somit die besten Voraussetzungen für jedermann, um umweltbewusst und unbelastet wohnen und leben zu können.

Der Wohnzuschuss ist grundsätzlich ein Baukostenzuschuss; Grundlage für die Berechnung des Wohnzuschusses ist daher die Rückzahlung von Ausleihungen, welche im Zuge der Errichtung oder Sanierung einer geförderten Wohnung/eines geförderten Eigenheimes in Anspruch genommen wurde.

Der Wohnzuschuss wird über Antrag für Eigenheime, Reihenhäuser, Wohnungen (Eigentums-, Miet-, Genossenschafts-, Dienstnehmerwohnungen) sowie für Wohnheime, die für die Altersversorgung oder für behinderte oder sozial bedürftige Menschen dienen, zuerkannt, wenn die Förderung für die Errichtung oder Sanierung des Gebäudes ab 1993 beantragt wurde.


4) Wer kann Wohnzuschuss beantragen?

Um Wohnzuschuss kann angesucht werden:

jedenfalls muss die Rückzahlung des Förderungsdarlehens oder der Ausleihung bereits anrechenbar sein, wie z.B. frühestens 6 Monate vor erster Fälligkeit bei halbjährlicher dekursiver Tilgung

Der Wohnzuschuss kann nur für ein Förderungsobjekt bewilligt werden.

Diese Form der Unterstützung kann gewährt werden, wenn Ihr Eigenheim/Ihre Wohnung nach einer der folgenden Bestimmungen gefördert ist:


5) Errechnung des Familieneinkommens

Familieneinkommen

  1. Das Familieneinkommen ist die Summe der Einkünfte des Wohnungsnutzers und der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen.
  2. Nicht zum Familieneinkommen zählen die Einkünfte von im Haushalt beschäftigten Arbeitnehmer und angestelltem Pflegepersonal.
  3. Eigene Einkünfte von Kindern, die im elterlichen Haushalt leben, bleiben bis zu jenem Alter unberücksichtigt, bis zu dem grundsätzlich der Bezug von Familienbeihilfe gemäß FLAG 1967 möglich ist.
  4. Für Personen, die im Inland nicht oder nur beschränkt steuerpflichtig sind, gelten die in diesen Richtlinien festgelegten Bestimmungen sinngemäß.

Nachweise des Einkommens:

Bei nichtselbständiger Arbeit ist der/die Jahreslohnzettel (L 16) oder die Arbeitnehmerveranlagung erforderlich. Haben Sie während des Vorjahres auch Bezüge vom Arbeitsmarktservice(z.B. Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Übergangsgeld, und dgl.) bzw. von der Gebietskrankenkasse (Krankengeld, Wochengeld, Kinderbetreuungsgeld) erhalten, sind die erhaltenen Bezüge zuzurechnen (Taggeld x Bezugstage bzw. bescheinigte Gesamtbeträge).

Bei Vorlage eines Jahreslohnzettels (L 16) berechnet sich das Jahresnettoeinkommen wie folgt:

Steuerpflichtige Bezüge entsprechend Ziffer 245 des Jahreslohnzettels (L 16)
- anrechenbarer Lohnsteuer entsprechend Ziffer 260 des Jahreslohnzettels (L 16)
=   Einkommen gem § 2 der NÖ Wohnungsförderungsrichtlinien 2005

Haben Sie für diesen Bezugszeitraum vom Finanzamt einen Freibetragsbescheid über Werbungskosten, vermindert dieser Betrag (unter Berücksichtigung des Werbungskostenpauschales) das Einkommen. Anstelle der/des Jahreslohnzettel (L 16) kann auch - falls vorhanden - der Bescheid über die Arbeitnehmerveranlagung vorgelegt werde.

Sie sind aufgrund betrieblicher oder außerbetrieblicher Einkünfte zur Einkommensteuer veranlagt. (der letztveranlagte Einkommensteuerbescheid ist erforderlich)

Das Jahreseinkommen berechnet sich wie folgt:

Gesamtbetrag der Einkünfte
- Einkommensteuer bzw. + erstattungsfähigen Negativsteuer
= Einkommen gem § 2 der NÖ Wohnungsförderungsrichtlinien 2005

Hinweis: Bei der Ermittlung des Familieneinkommens werden Negativeinkünfte nicht mit positiven Einkünften einer im gemeinsamen Haushalt lebenden Person gegengerechnet, sondern mit Euro 0,-- angesetzt.

und werden nicht zur Einkommensteuer veranlagt, 31 % des Einheitswertes der selbst bewirtschafteten Flächen einschließlich der zugepachteten Flächen sowie die Vereinnahmten Pachtzinse. 

Wenn Sie für sich selbst oder ein bei Ihnen lebendes Kind Unterhaltsleistungen / Alimente erhalten, wird der vertraglich oder gerichtlich festgesetzte, in Geld bezogene Betrag dem Einkommen zugerechnet.

Sollten Sie Unterhalt bzw. Alimente zahlen, wird dieser Betrag unter den gleichen Voraussetzungen einkommensmindernd berücksichtigt.

Bei freiwilligen oder nicht vereinbarten Unterhaltsleistungen werden die Durchschnittsbedarfssätze (verlautbart vom LG Wien für Zivilrechtssachen) herangezogen.

Schüler oder Studenten, werden der Einkommensprüfung 15 % des Einkommens der Eltern zugrunde gelegt.                      


6) Errechnung der Förderungshöhe

Der Wohnzuschuss ist ein variabler Zuschuss von 1 % bis 5 % zum förderbaren Betrag. Dabei kommt es auf das Jahreseinkommen und die Haushaltsgröße an.

Einkommenstabelle für den Wohnzuschuss
(jährliches Familieneinkommen, netto, ohne Urlaubs- und Weihnachtsgeld)

Einkommenstabelle für den Wohnzuschuss

 

1 Person

2 Personen

3 Personen

4 Personen

5 Personen

6 Personen

 5%

bis zu
  9.500.,00

bis zu
12.825,00

bis zu
 16.150,00

bis zu
19.475,00

bis zu
22.800,00

bis zu
26.125,00

4%

  bis zu
10.500,00

bis zu
14.175,00

bis zu
17.850,00

bis zu
21.525,00

bis zu
25.200,00

bis zu
28.875,00

 3%

bis zu
11.500,00

bis zu
15.525,00

bis zu
19.550,00

bis zu
23.575,00

bis zu
27.600,00

bis zu
31.625,00

 2%

bis zu
12.500,00

bis zu
16.875,00

bis zu
21.250,00

bis zu
25.625,00

bis zu
30.000,00

bis zu
34.375,00

 1%

bis zu
13.500,00

bis zu
18.225,00

bis zu
22.950,00

bis zu
27.675,00

bis zu
32.400,00

bis zu
37.125,00

*) Familieneinkommen gemäß § 1 Z.4 i.V. mit § 2 und § 40 der NÖ Wohnungsförderungsrichtlinien 2005
**) Für jede weitere Person im Haushalt erhöhen sich die Einkommensgrenzen analog dieser Tabelle

 

Besondere Begünstigungen gibt es für:

Trifft eines dieser Kriterien zu, wird das ermittelte Familieneinkommen um € 1.200,00 für die erste Person und um € 420,00 für jede weitere Person verringert. Die Begünstigung kann nur einmal zur Anwendung gelangen.

Der förderbare Betrag bestimmt sich wie folgt:

                           jeweils unter Berücksichtigung der Toleranzgrenze

Die Höhe des Wohnzuschusses darf die jährliche zu leistenden Rückzahlungen nicht übersteigen.

Wird die Errichtung von Wohnungen bzw. Eigenheimen durch ein Darlehen finanziert, werden für die Berechnung des Wohnzuschusses die tatsächliche Laufzeit, jedoch mindestens 20 Jahre angenommen.

Werden zur Minderung der Wohnungskosten Zuschüsse geleistet (z.B. Wohnkostenbeihilfe nach dem Heeresgebührengesetz, Mietzinsbeihilfen nach dem EStG), sind diese - erforderlichenfalls anteilig - von den errechneten jährlichen Rückzahlungen abzuziehen.

Wenn der Antragsteller den ermittelten Aufwand zum Wohnen nicht oder nicht zur Gänze leistet, kann die Förderung nur in einer dementsprechend verminderten Höhe zuerkannt werden.

Ein Wohnzuschuss wird nicht zuerkannt, wenn der errechtnete Zuschussbetrag € 7,00 oder weniger beträgt.


7) Wann und Wie erfolgt die Auszahlung?

Wann und wie erfolgt die Auszahlung des Wohnzuschusses?

Wohnzuschuss kann ab dem Monat, in dem die Förderungsvoraussetzungen gegeben waren, zuerkannt werden. Wohnzuschuss kann jedoch nur für einen Zeitraum bis drei Monate vor Einlangen des Antrages zuerkannt werden.

Die Anweisungen erfolgen monatlich im Nachhinein nach Annahme der Zusicherung.

Eine Änderung der Förderungsvereinbarung kann erfolgen,

sofern der Änderungsbetrag mehr als € 20,00 beträgt.

Wann verlieren Sie den Anspruch auf Wohnzuschuss?

Grundsätzlich ist der Zuschuss nicht rückzahlbar; er wird jedoch nur zur Auszahlung gebracht, solange der Förderungsnehmer seinen verttragsmäßigen Zahlungsverpflichtungen in Form zu leistenden Annuitäten nachkommt.

Der Wohnzuschuss wird eingestellt, wenn:

Welche Einstellungsgründe müssen Sie nach Zusicherung unverzüglich bekanntgeben?

Durch die Einhaltung der Meldevorschriften können sie Überbezüge, die wir von Ihnen rückfordern müssten, vermeiden.




WEITERFÜHRENDE INFORMATIONEN
Publikationen

Publikationen zum gewählten Thema finden Sie hier.
Ihre Kontaktstelle des Landes

Amt der NÖ Landesregierung
Wohnungsförderung


E-Mail: post.f2auskunft@noel.gv.at
Tel: 02742/22133, Fax: 02742/9005-14377

3109 St. Pölten, Landhausplatz 1, Haus 7A

Lageplan, Adressen aller Dienststellen