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in Niederösterreich

Wohnzuschuss

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6) Errechnung der Förderungshöhe

Der Wohnzuschuss ist ein variabler Zuschuss von 1 % bis 5 % zum förderbaren Betrag. Dabei kommt es auf das Jahreseinkommen und die Haushaltsgröße an.

Einkommenstabelle für den Wohnzuschuss
(jährliches Familieneinkommen, netto, ohne Urlaubs- und Weihnachtsgeld)

Einkommenstabelle für den Wohnzuschuss

 

1 Person

2 Personen

3 Personen

4 Personen

5 Personen

6 Personen

 5%

bis zu
  9.500.,00

bis zu
12.825,00

bis zu
 16.150,00

bis zu
19.475,00

bis zu
22.800,00

bis zu
26.125,00

4%

  bis zu
10.500,00

bis zu
14.175,00

bis zu
17.850,00

bis zu
21.525,00

bis zu
25.200,00

bis zu
28.875,00

 3%

bis zu
11.500,00

bis zu
15.525,00

bis zu
19.550,00

bis zu
23.575,00

bis zu
27.600,00

bis zu
31.625,00

 2%

bis zu
12.500,00

bis zu
16.875,00

bis zu
21.250,00

bis zu
25.625,00

bis zu
30.000,00

bis zu
34.375,00

 1%

bis zu
13.500,00

bis zu
18.225,00

bis zu
22.950,00

bis zu
27.675,00

bis zu
32.400,00

bis zu
37.125,00

*) Familieneinkommen gemäß § 1 Z.4 i.V. mit § 2 und § 40 der NÖ Wohnungsförderungsrichtlinien 2005
**) Für jede weitere Person im Haushalt erhöhen sich die Einkommensgrenzen analog dieser Tabelle

 

Besondere Begünstigungen gibt es für:

  • Jungfamilien: Das sind Familien bzw. Lebenspartnerschaften mit mindestens einem zum Haushalt gehörigen versorgungsberechtigten Kind, wobei ein Lebenspartner das 35. Lebensjahr zum Zeitpunkt des Antrages noch nicht vollendet hat, sowie allein erziehende Elternteile, die das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, mit mindestens einem zum Haushalt gehörigen versorgungsberechtigten Kind;
  • Familien mit mindestens drei Kindern, für die zum Zeitpunkt des Antrages Familienbeihilfe bezogen wird;
  • Einzelpersonen oder Familien, bei denen ein Familienmitglied eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 55 % im Sinne des § 35 EStG 1988 aufweist oder bei Anspruch auf Pflegegeld ab der Höhe der Stufe II gemäß Bundespflegegesetz 1993, bzw. NÖ Pflegegeldgesetz 1993, sowie,
  • Familien mit einem Kind, für das zum Zeitpunkt des Antrages erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird.

Trifft eines dieser Kriterien zu, wird das ermittelte Familieneinkommen um € 1.200,00 für die erste Person und um € 420,00 für jede weitere Person verringert. Die Begünstigung kann nur einmal zur Anwendung gelangen.

Der förderbare Betrag bestimmt sich wie folgt:

  • beim Eigenheim: bis zu € 45.000,00 einer rückzahlbaren Förderung oder einen Ausleihung
  • bei der Eigenheimsanierung: bis zu 100 % der anerkannten Sanierungskosten
  • beim Wohnungsbau: ergibt sich aufgrund der Förderung des Wohnungsbaus
  • bei der Wohnungssanierung: bis zu 100 % der anerkannten Sanierungskosten
  • bei Wohnungen nach dem "Sonderwohnbauprogramm für sozial bedürftige Wohnungssuchende":

    • EURO 36.400,00 bei einer Wohnung/einem Wohnheimplatz Kategorie I
      (ab 35 m² Wohnnutzfläche)
    • EURO 50.900,00 bei einer Wohnung/einem Wohnheimplatz Kategorie II
      (ab 50 m² Wohnnutzfläche)
    • EURO 72.700,00 bei einer Wohnung/einem Wohnheimplatz Kategorie III
      (ab 70 m² Wohnnutzfläche)

                           jeweils unter Berücksichtigung der Toleranzgrenze

Die Höhe des Wohnzuschusses darf die jährliche zu leistenden Rückzahlungen nicht übersteigen.

Wird die Errichtung von Wohnungen bzw. Eigenheimen durch ein Darlehen finanziert, werden für die Berechnung des Wohnzuschusses die tatsächliche Laufzeit, jedoch mindestens 20 Jahre angenommen.

Werden zur Minderung der Wohnungskosten Zuschüsse geleistet (z.B. Wohnkostenbeihilfe nach dem Heeresgebührengesetz, Mietzinsbeihilfen nach dem EStG), sind diese - erforderlichenfalls anteilig - von den errechneten jährlichen Rückzahlungen abzuziehen.

Wenn der Antragsteller den ermittelten Aufwand zum Wohnen nicht oder nicht zur Gänze leistet, kann die Förderung nur in einer dementsprechend verminderten Höhe zuerkannt werden.

Ein Wohnzuschuss wird nicht zuerkannt, wenn der errechtnete Zuschussbetrag € 7,00 oder weniger beträgt.




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Letzte Änderung dieser Seite: 10.02.2012