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Kindergärten & Schulen


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in Niederösterreich

Elternfragen zum Thema Kindergarten

 Nachfolgend finden Sie eine Reihe von Fragen zum Thema Kindergarten

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Die Fragen sind nach der Auflistung der Themenbereiche untereinander mit einem kleinen Symbol gelistet. Um nähere Informationen zur entsprechenden Frage zu erhalten, klicken Sie bitte einfach auf den entsprechend Link. Sie werden dann automatisch zur Antwort auf die entsprechende Frage weitergeleitet.

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Anfragen/Beschwerden

Aufnahme von Kindern

Berufsanerkennung/Praktika

Bewerbungen

Elternbeirat

Erziehungs- und Betreuungszeiten

Förderungen

Kosten 

Verpflichtendes Kindergartenjahr





Aufnahme von Kindern


Wer ist Kindergartenerhalter eines NÖ Landeskindergartens?

Der Erhalter eines NÖ Landeskindergartens ist die jeweilige Gemeinde.

Gesetzesstelle NÖ Kindergartengesetz 2006, LGBl. 5060-2: § 2 Z. 2

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Wer ist zuständig für die Aufnahme meines Kindes in einen NÖ Landeskindergarten?

Die Gemeinde nimmt auf Antrag der Eltern (Erziehungsberechtigten) im Einvernehmen mit der Kindergartenleitung Kinder auf.

Gesetzesstelle NÖ Kindergartengesetz 2006, LGBl. 5060-2: § 18 Z. 1

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Ab welchem Alter kann ein Kind in einen Kindergarten aufgenommen werden?

Frühestens ab dem vollendeten 2,5. Lebensjahr

Gesetzesstelle NÖ Kindergartengesetz 2006, LGBl. 5060-2: § 18 Z. 1

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Ist es ein Problem, wenn mein Kind noch Windeln trägt?

Nein.

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Wo melde ich mein Kind für den Kindergartenbesuch an?

Bei der Gemeinde.

Gesetzesstelle NÖ Kindergartengesetz 2006,  LGBl. 5060-2: § 18 Z. 1

 

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Wann melde ich mein Kind für den Kindergartenbesuch an?

Der Antrag ist grundsätzlich bis Ende Februar vor Beginn des nächsten Kindergartenjahres zu stellen. Die Aufnahme ist bei Bedarf und mit dem Einverständnis der Kindergartenleitung und der Gemeinde auch während des Kindergartenjahres möglich..

Gesetzesstelle NÖ Kindergartengesetz 2006,  LGBl. 5060-2: § 18 Z. 1

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Kann ich mein Kind auch in einer anderen Gemeinde in den Kindergarten geben?

Aufnahmevoraussetzung ist grundsätzlich, dass das Kind und mindestens ein Erziehungsberechtigter den Hauptwohnsitz in der Gemeinde oder in einer Gemeinde des Gemeindeverbandes haben.
Die Aufnahme in jeder anderen Gemeinde liegt in der Entscheidung der betreffenden Gemeinde und der Kindergartenleitung und kann nur nach Maßgabe der vorhandenen Plätze erfolgen. In diesem Fall kann der Kindergartenerhalter von den Eltern/Erziehungsberechtigten oder der Hauptwohnsitzgemeinde einen Kindergartenbeitrag verlangen.

Gesetzesstelle NÖ Kindergartengesetz 2006, LGBl. 5060-2: § 18 Z. 2 und  LGBl. 5060-2: § 25 Z. 8

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Wie erfahre ich, ob es für mein Kind einen Kindergartenplatz gibt?

Durch Nachfrage bei der Gemeinde.

 

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Habe ich einen Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz?

Für Kinder, die ein Jahr vor der Schulpflicht sind, muss die Hauptwohnsitzgemeinde einen Platz in einer Kinderbetreuungseinrichtung bereitstellen.

Für jüngere Kinder besteht kein Rechntsanspruch, diese werden nach Maßgabe der vorhandenen Plätze aufgenommen.

Gesetzesstelle NÖ Kindergartengesetz 2006,  LGBl. 5060-2: § 18 Z. 3

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Darf die Gemeinde eine Prioritätenreihung bei der Aufnahme vornehmen?

Bei der Aufnahme ist auf das soziale Umfeld Bedacht zu nehmen. Kinder, die das verpflichtende Kindergartenjahr zu absolvieren haben, sind zu bevorzugen.

Gesetzesstelle NÖ Kindergartengesetz 2006,  LGBl. 5060-2: § 18 Z. 3

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Was kann ich machen, wenn mein Kind nicht in einen NÖ Landeskindergarten aufgenommen wurde?

Die Aufnahme Ihres Kindes in den NÖ Landeskindergarten liegt in der Kompetenz der Gemeinde. Bei offenen Fragen können Sie sich gerne an die zuständige Kindergarteninspektorin wenden.
Sie erreichen die Kindergarteninspektorin über die Bezirkshauptmannschaft.

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Wer entscheidet, in welchem NÖ Landeskindergarten mein Kind einen Kindergartenplatz bekommt (wenn sich in einer Gemeinde mehrere Kindergärten befinden)?

Die Gemeinde

Gesetzesstelle NÖ Kindergartengesetz 2006,  LGBl. 5060-2: § 18 Z. 3

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Mein Kind ist körperlich/geistig beeinträchtigt. Kann es trotzdem einen Kindergarten besuchen?

Die Gemeinde nimmt Kinder mit besonderen Bedürfnissen  im Einvernehmen mit der Landesregierung auf. Im Fall der Aufnahme ist eine Vereinbarung zwischen dem Land, der Gemeinde und den Eltern (Erziehungsberechtigten) abzuschließen, in welcher eventuell notwendige Stützmaßnahmen festgelegt werden.

Gesetzesstelle NÖ Kindergartengesetz 2006,  LGBl. 5060-2: § 18 Z. 4
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Gibt es Einrichtungen für hochbegabte Kindergartenkinder?

In NÖ Landeskindergärten wird nach dem NÖ Bildungsplan gearbeitet. Der Entwicklungsstand der Kinder wird berücksichtigt und dementsprechend gefördert.

Gesetzesstelle NÖ Kindergartengesetz 2006,  LGBl. 5060-2: § 3

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Muss das Kind die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen?

Nein

Gesetzesstelle NÖ Kindergartengesetz 2006, LGBl. 5060-2: § 2 Z. 2                                              

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Kann das Kind auch nur für den Nachmittag den Kindergarten besuchen?

Nein, da das Wesentliche eines Kindergartenbesuches die Teilnahme an der Bildungszeit am Vormittag darstellt. Der Kindergarten ist eine Bildungseinrichtung und keine reine Betreuungseinrichtung.

 

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Dürfen Volksschulkinder in den NÖ Landeskindergarten aufgenommen werden?

Die Gemeinde darf bis höchstens 10 Volksschulkinder pro Gemeinde und nur wenn keine anderen  Betreuungsmöglichkeiten vorhanden sind, aufnehmen.

Volksschulkinder dürfen nur  für die nach der Bildungszeit festgesetzte Erziehungs- und Betreuungszeit jeweils für ein Kindergartenjahr aufgenommen werden

Gesetzesstelle NÖ Kindergartengesetz 2006, LGBl. 5060-2: § 18 Abs. 3 und § 23 Abs. 3

 

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Dürfen Volksschulkinder nur in den Sommerferien den NÖ Landeskindergarten besuchen?

Nein. Volksschulkinder dürfen nur dann in den Sommerferien den Kindergarten besuchen, wenn sie bereits während des Kindergartenjahres im Kindergarten am Nachmittag betreut worden sind.

Gesetzesstelle NÖ Kindergartengesetz 2006, LGBl. 5060-2:  § 22

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Nimmt der Kindergarten Aufgaben der Schule/Eltern wahr (Hausübungsbetreuung, etc.)?

Nein

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Wann beginnt/endet die Aufsichtspflicht?

Die Aufsichtspflicht des Kindergartenpersonals beginnt mit der persönlichen Übernahme des Kindes im Kindergarten. Sie endet mit der Übergabe des Kindes an die Eltern (Erziehungsberechtigten) oder an eine andere Person, die von den Eltern (Erziehungsberechtigten) zur Übernahme des Kindes bevollmächtigt wurde. Die Eltern (Erziehungsberechtigten) haben der/dem gruppenführenden Kindergartenpädagogin/Kindergartenpädagogen eine entsprechende Vollmacht in schriftlicher Form vorzulegen. 

Gesetzesstelle NÖ Kindergartengesetz 2006, LGBl. 5060-2: § 20

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Anfragen/Beschwerden


Wohin kann ich mich wenden, wenn ich eine Frage, ein Anliegen, eine Beschwerde habe?

In Angelegenheiten der Erhaltung (z.B. Baulichkeiten, Garten) wenden Sie sich bitte an die Gemeinde.
In allen anderen Angelegenheiten wenden Sie sich bitte an die Kindergartenpädagogin und/ oder Kindergartenleitung; wenn notwendig,  in weiterer Folge an die zuständige Kindergarteninspektorin

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Verabreichung von Mahlzeiten im NÖ Landeskindergarten

Hält die Gemeinde den Kindergarten durchgehend offen, hat sie den Kindern die Möglichkeit zur Einnahme eines warmen Mittagessens zu geben.
Informationen zur Lebensmittelhygiene

Gesetzesstelle NÖ Kindergartengesetz 2006, LGBl. 5060-2: § 23 Abs. 7 

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Wo finde ich den Bildungsplan?

Bildungsplan für die NÖ Landeskindergärten

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Erziehungs- und Betreuungszeiten


Wann ist eine Erziehungs- und Betreuungszeit einzurichten?

 Die Gemeinde hat entsprechend dem Bedarf der Kinder und Eltern (Erziehungsberechtigten) vor und/oder nach der Bildungszeit eine Erziehungs- und Betreuungszeit im Kindergarten einzurichten, wenn ein Bedarf für mindestens 3 Kinder besteht.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die zuständige Kindergarteninspektorin.  

Gesetzesstelle NÖ Kindergartengesetz 2006, LGBl. 5060-2: § 23 Abs. 3 

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Können die Eltern die zeitliche Inanspruchnahme der Betreuungszeiten ihres Kindes während des Kindergartenjahres ändern?

Ja. Änderungen der zeitlichen Inanspruchnahme durch die Eltern sind zu Beginn des Kindergartenjahres, mit 1. Dezember, mit 1. März und zu Beginn der Kindergartenferien zulässig.
Jede Änderung des täglichen Bedarfes ist zu melden und kann grundsätzlich erst vierteljährlich berücksichtigt werden. Mit Zustimmung der Gemeinde können die Betreuungszeiten in begründeten Ausnahmefällen jederzeit geändert werden.
 

Gesetzesstelle NÖ Kindergartengesetz 2006, LGBl. 5060-2: § 25 Abs. 4

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Kosten


Was kostet der Besuch eines NÖ Landeskindergartens?

Der Besuch des Kindergartens ist für Kindergartenkinder mit Ausnahme von Volksschulkindern in der Zeit von Montag bis Freitag, 7.00 Uhr bis 13.00 Uhr, kostenlos.

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Welche Kostenbeiträge müssen Eltern für den Kindergarten leisten?

- Beitrag für Spiel- und Fördermaterial
- Kosten für das Mittagessen
- Kosten für die Nachmittagsbetreuung
- Beitrag für den Kindergartenbesuch, wenn das Kind den Kindergarten einer anderen Gemeinde besucht.

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Wozu wird der Beitrag für Spiel- und Fördermaterial verwendet?

Die Gemeinde darf für die Anschaffung des Spiel- und Fördermaterials einen höchstens kostendeckenden Beitrag von den Eltern (Erziehungsberechtigten) einheben.

Die Gemeinde hat die Beiträge und allfällige für den Kindergarten geleistete Spenden zweckgebunden zu verwenden. Sie hat die Eltern (Erziehungsberechtigten) über die Verwendung der Beiträge und geleisteten Spenden nachweislich einmal im Kindergartenjahr in geeigneter Form zu informieren.

Gesetzesstelle NÖ Kindergartengesetz 2006, LGBl. 5060-2: § 25 Abs. 6 und 7

 

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Kann der Beitrag für Spiel- und Fördermaterial auch für die Betreuung in den Sommerferien verlangt werden?

Ja

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Kann der Beitrag für Spiel- und Fördermaterial auch für Volksschulkinder verlangt werden?

Ja

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Wieviel kostet das Mittagesssen im Kindergarten?

Die Gemeinde darf für die Verabreichung von Mahlzeiten einen höchstens kostendeckenden Beitrag von den Eltern (Erziehungsberechtigten) einheben.

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Welche Kosten entstehen für die Nachmittagsbetreuung?

Die Gemeinde hat für die Anwesenheit des Kindergartenkindes in der Erziehungs- und Betreuungszeit von Montag bis Freitag zwischen 13.00 Uhr und 17.00 Uhr, für Volksschulkinder bereits nach der Bildungszeit, einen Kostenbeitrag von den Eltern (Erziehungsberechtigten) in der Höhe von monatlich bis zu € 80,- inklusive Umsatzsteuer einzuheben. Dieser Beitrag ist nach zeitlicher Inanspruchnahme herabgesetzt.

 Gesetzesstelle NÖ Kindergartengesetz 2006, LGBl. 5060-2: § 25

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Wie hoch sind die Kosten für Nachmittagsbetreuung im Sommer - z.B der Kindergarten hat 3 Wochen offen - muss ein ganzes Monat bezahlt werden?

Für die Nachmittagsbetreuung in den Sommerferien werden nur 3 Wochen im Juli und 3 Wochen im August - je nach angemeldeter Zeit - verrechnet. 

Gesetzesstelle 
Verordnung über die Herabsetzung des Kostenbeitrages der Eltern,
LGBl. 5060/3, § 1 Abs. 4

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Welche Kosten entstehen für die Betreuung vor 7.00 Uhr und nach 17.00?

Der Kindergartenerhalter darf für die Zeit vor 7.00 Uhr und nach 17.00 Uhr zusätzlich einen höchstens kostendeckenden Beitrag von den Eltern (Erziehungsberechtigten) einheben.

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Muss die Nachmittagsbetreuung bezahlt werden, wenn sie nicht in Anspruch genommen wird?

Ja, wenn das Kind angemeldet  und nicht zeitgerecht abgemeldet wurde (1. Dezember, 1.März, Beginn des Kindergartenjahres und Beginn der Kindergarten-Ferien).

Bei länger andauernder Krankheit oder Überschreitung der bekanntgegeben Zeiten, kann die Gemeinde nachträglich eine Anpassung an die tatsächlichen Betreuungsstunden vornehmen.

Gesetzesstelle
NÖ Kindergartengesetz 2006, LGBl. 5060-2:
§ 25 Abs. 4 und
Verordnung über die Herabsetzung des Kostenbeitrages der Eltern, LGBl. 5060/3,  § 1 Abs. 3

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Beitrag für den Kindergartenbesuch, wenn ein Kind den Kindergarten einer anderen Gemeinde besucht

Die Gemeinde darf die Aufnahme von Kindern, wenn sie die Voraussetzungen (das Kind und mindestens ein Elternteil in der Gemeinde hauptgemeldet) nicht erfüllen, von der Leistung eines Beitrages durch die Hauptwohnsitzgemeinde des Kindes oder Dritter, z.B. Eltern (Erziehungsberechtigte) abhängig machen. Bei nachträglichem Wegfall der Voraussetzungen (Wohnsitzwechsel) gilt das Gleiche.

Gesetzesstelle NÖ Kindergartengesetz 2006, LGBl. 5060-2:  § 25 Abs. 8

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Welche Kosten entstehen bei der Ferienbetreuung für Kindergartenkinder?

Der Besuch des Kindergartens ist für Kindergartenkinder von 7.00 bis 13.00 Uhr kostenlos. Diese Regelung gilt für das gesamte Kindergartenjahr inklusive der Kindergartenferien.

Gesetzesstelle NÖ Kindergartengesetz 2006, LGBl. 5060-2:  § 25 Abs. 1 und 2

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Welche Kosten entstehen bei der Ferienbetreuung für Volksschulkinder?

Volksschulkinder müssen während des Kindergartenjahres aufgenommen sein und müssen bereits nach Ende der Bildungszeit für die Betreuung bezahlen. In den Ferien gilt die gleiche zeitliche Regelung die während des Kindergartenjahres besteht. 

Gesetzesstelle NÖ Kindergartengesetz 2006, LGBl. 5060-2:  § 25 Abs. 1 und 2

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Förderungen


Gibt es eine Förderung für die Kosten der Nachmittagsbetreuung?

Ja, Details finden Sie hier.

Gesetzesstellen
NÖ Kindergartengesetz 2006, LGBl. 5060-2:
  § 25 Abs. 3
Verordnung über die Herabsetzung des Kostenbeitrages der Eltern, LGBl. 5060/3,  § 1 Abs. 3  

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Wo erhalte ich die Antragsformulare für die Förderung der Nachmittagsbetreuung?

 Bei Ihrer Gemeinde und in Ihrem Kindergarten, sowie auf der Homepage des Landes NÖ 

 

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Wo muss ich den Antrag für die Förderung der Nachmittagsbetreuung einreichen?

Beim Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Kindergärten

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Wird auch die Nachmittagsbetreuung in den Ferien gefördert? Auch von Volksschulkindern?

Ja, Details finden Sie hier.

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Was zählt zum Familieneinkommen und was nicht?

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Gibt es eine Förderung für die Kosten eines Privatkindergartens?

Nein. Ausnahme im verpflichtenden Kindergartenjahr für 20 Wochenstunden. Der Antrag ist von der Gemeinde zu stellen. Infos unter Privatkindergarten
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Muss die Gemeinde einen Kindergartentransport einrichten?

Nein
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Gibt es eine Förderung für den Kindergartentransport im verpflichtenden Kindergartenjahr??

Ja, aber nur für die Gemeinde. Genaue Informationen erhalten Sie bei der Abteilung Allgemeine Förderungen

Für Kinder im verpflichtenden Kindergartenjahr gelten die selben Bestimmungen.

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Elternbeirat


Muss ein Elternbeirat eingerichtet werden?

Am ersten Elternabend im Kindergartenjahr ist über die Einsetzung eines Elternbeirates in jeder Gruppe zu entscheiden. Liegt ein Antrag von den Eltern (Erziehungsberechtigten) mindestens eines Kindes auf Einsetzung eines Elternbeirates vor, sind die anwesenden Eltern (Erziehungsberechtigten) darüber zu befragen. Ein Elternbeirat ist einzusetzen, wenn sich die Mehrheit dafür ausspricht.
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Welche Aufgaben hat der Elternbeirat?

Der Elternbeirat wirkt beratend bei der Gestaltung von Elternabenden, anderen Elternveranstaltungen und administrativen, jedoch nicht pädagogischen Maßnahmen in der Kindergartengruppe mit. Der Elternbeirat hat bei seiner Tätigkeit den Kontakt mit den übrigen Eltern (Erziehungsberechtigten) herzustellen.

Gesetzesstellen
NÖ Kindergartengesetz 2006, LGBl. 5060-2: §21 Abs. 3 bis 5
Verordnung über die Geschäftsordnung und die Wahl des Elternbeirates in öffentlichen Kindergärten des Landes Niederösterreich, LGBl. 5060/2-1

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Geldangelegenheiten des Elternbeirates

Das Einkassieren und die Aufbewahrung von Geldmitteln ist Sache der Eltern. Die KindergartenpädagogInnen dürfen keine Geldbeträge entgegennehmen oder aufbewahren.

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Verpflichtendes Kindergartenjahr


Was ist das verpflichtende Kindergartenjahr?

Die Eltern (Erziehungsberechtigten) sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass ihre Kinder, die ihren Hauptwohnsitz in Niederösterreich haben, während des Kindergartenjahres, das vor Beginn ihrer Schulpflicht liegt, einen Kindergarten in Niederösterreich oder in einem anderen Bundesland besuchen.

Die zum Kindergartenbesuch verpflichteten Kinder haben den Kindergarten an mindestens vier Tagen der Woche für mindestens 16 Stunden im Rahmen der Bildungszeit zu besuchen.

Diese Verpflichtung kann auch durch den Besuch einer Tagesbetreuungseinrichtung gemäß § 3 Abs. 3 NÖ Kinderbetreuungsgesetz 1996, LGBl. 5065, oder im Rahmen der häuslichen Erziehung bzw. durch eine Tagesmutter/ einen Tagesvater erfüllt werden.

Gesetzesstelle NÖ Kindergartengesetz 2006, LGBl. 5060-2: § 19a Abs. 1, 2 und 5

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Gibt es Ausnahmen von der Kindergartenpflicht?

1.  Kinder, die die Volksschule nach § 7 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985, in der Fassung BGBl. I Nr. 113/2006, vorzeitig besuchen;

 2. Kinder, bei welchen medizinische Gründe dem Besuch eines Kindergartens entgegenstehen oder dieser dadurch zu einer für das Kind unzumutbaren Belastung würde;

 3. Kinder mit solchen gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Verhaltensweisen, die eine Gefährdung anderer Kinder oder eine unzumutbare Störung des Kindergartenbetriebes befürchten lassen;

 4. Kinder, denen aufgrund der Entfernung zwischen Wohnort und Kindergarten bzw. nächstgelegener geeigneter institutioneller Kinderbetreuungseinrichtung der Besuch nicht zugemutet werden kann.

Der Antrag ist bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu stellen.

Gesetzesstelle NÖ Kindergartengesetz 2006, LGBl. 5060-2: § 19a Abs. 3 und 4

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Darf das Kind fernbleiben (Urlaubsmöglichkeiten)?

Ja, bei
Erkrankung des Kindes oder der Eltern (Erziehungsberechtigten),
außergewöhnlichen Ereignissen,
urlaubsbedingter Abwesenheit (maximal 3 Wochen während der kindergartenpflichtigen Zeit)

Gesetzesstelle NÖ Kindergartengesetz 2006, LGBl. 5060-2: § 19a Abs. 6

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Was ist bei häuslicher Erziehung zu beachten?

 Eltern (Erziehungsberechtigte) haben dafür Sorge zu tragen, dass das Kind alle Fähigkeiten (soziale, sprachliche,..) erlangt, die zum Besuch der Volksschule erforderlich sind.
Hinweis: Bildungsplan

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Welche Folgen hat eine Nichterfüllung der gesetzlichen Verpflichtung?

Wer als Elternteil (Erziehungsberechtigter) gegen die Kindergartenpflicht verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen.

Gesetzesstelle NÖ Kindergartengesetz 2006, LGBl. 5060-2: § 37 Abs. 2

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Bewerbungen


Ich möchte mich als Kindergartenpädagogin in Niederösterreich bewerben. Wohin schicke ich meine Bewerbung?

An das Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Personalangelegenheiten
3109 St. Pölten, Landhausplatz 1

 

 

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Ich möchte mich als Kinderbetreuerin für einen Kindergarten in Niederösterreich bewerben. Wohin schicke ich meine Bewerbung?

An die Gemeinde

 

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Berufsanerkennung/Praktikanten


Wo wende ich mich hin, wenn ich meine Ausbildung für Österreich anerkennen lassen will?

An das Amt der NÖ Landesregierung,
Abteilung Kindergärten,
3109 St. Pölten, Tor zum Landhaus, Wiener Straße 54

 Gesetzesstelle NÖ Kindergartengesetz 2006, LGBl. 5060-2: §§ 6 u. 7 

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Welche Unterlagen brauche ich für eine Berufsanerkennung?

Ausbildungszeugnisse und deren Übersetzungen ins Deutsche, Lebenslauf, Staatsbürgerschaftsnachweis; Kopien sind ausreichend.

Gesetzesstelle NÖ Kindergartengesetz 2006, LGBl. 5060-2: § 7 Abs. 3 

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Wo wende ich mich hin, wenn ich in einem Kindergarten praktizieren/schnuppern will?

1. Kindergartenleiterin
2. Gemeinde
3. Kindergarteninspektorin

Schnuppertage und berufsspezifische Praktika (KindergartenpädagogInnen, KinderbetreuerInnen) sind möglich.

Einzelpersonen oder Personengruppen, die in einem Kindergarten hospitieren oder praktizieren möchten, haben dies der Landesregierung anzuzeigen, nachdem sie die Zustimmung der Kindergartenleitung, der Gemeinde und der zuständigen Kindergarteninspektorin nachweislich eingeholt haben. Die Landesregierung darf dies innerhalb von 4 Wochen nach Einlangen der Anzeige untersagen, wenn die geordnete Führung des Kindergartens gefährdet wäre. Das Hospitieren und Praktizieren erfolgt unter der Aufsicht und nach den Weisungen der Kindergartenpädagogin/des Kindergartenpädagogen.

Formulare und Ausbildungsverträge sind von den PraktikantInnen zeitgerecht beizubringen.

Gesetzesstelle NÖ Kindergartengesetz 2006, LGBl. 5060-2: § 7 Abs. 3

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WEITERFÜHRENDE INFORMATIONEN
Ihre Kontaktstelle des Landes

Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Schulen und Kindergärten


Mag. Yvonne Friedrich-Koizar, Reinhart Handl, Alexander Wald E-Mail: post.k5@noel.gv.at
Tel: 02742/9005-13246, 13271, 13249, Fax: 02742/9005-13595

3109 St. Pölten, Tor zum Landhaus, Wiener Straße 54, Stiege A

Lageplan, Adressen aller Dienststellen


Letzte Änderung dieser Seite: 30.12.2011