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Kindergärten & Schulen


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in Niederösterreich

Häufig gestellte Fragen (FAQ's)

Nachfolgend finden Sie eine Reihe von FAQ’s (frequently asked questions) zu dem von Ihnen gewählten Thema. Die Fragen sind untereinander mit einem kleinen Symbol gelistet. Um nähere Informationen zur entsprechenden Frage zu erhalten, klicken Sie bitte einfach auf den entsprechend Link. Sie werden dann automatisch zur Antwort auf die entsprechende Frage innerhalb der Seite weitergeleitet.

Wer ist schulpflichtig?

Für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, besteht Schulpflicht

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Wann beginnt die Schulpflicht?

Die Schulpflicht beginnt mit dem auf die Vollendung des 6. Lebensjahres folgenden 1. September.

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Wie lange dauert die Schulpflicht?

Die Schulpflicht dauert neun Schuljahre.

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In welchen Schularten wird die Schulpflicht erfüllt?

  • In den allgemein bildenden Pflichtschulen (Volksschule, Hauptschule, Allgemeine Sonderschule und Polytechnische Schule)
  • In der AHS ab der 5. Schulstufe
  • In weiterführenden Schulen (Mittlere und Höhere Schulen, z. B. Handelsschule, HTL, HAK,...) ab der 9. Schulstufe
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    Die gewünschte Pflichtschule ist nicht in unserem Schulsprengel

    Soll das Kind eine Schule besuchen, die außerhalb des Schulsprengels liegt, obwohl im eigenen Sprengel eine gleichartige Schule besteht, müssen Sie dies bei Ihrer Bezirkshauptmannschaft bzw. bei Ihrem Magistrat (Stadt mit eigenem Statut) melden. Hiezu werden die Stellungnahmen der Direktionen der sprengelmäßig zuständigen und der von Ihnen gewünschten Schule und von den Schulerhaltern (Gemeinde) beider Schulen eingeholt.

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    Wo erfolgt die Aufnahme in eine Schule?

    Die Aufnahme erfolgt bei der Schulleitung (Direktor/in).

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    Genehmigung des sprengelfremden Schulbesuches

    Von Ihrer Bezirkshauptmannschaft bzw. von Ihrem Magistrat (Stadt mit eigenem Statut) bekommen Sie die Zustimmung zum sprengelfremden Schulbesuch, wenn dagegen aus schulorganisatorischen Gründen nichts einzuwenden ist.

    Die Aufnahme Ihres Kindes in eine sprengelfremde Schule kann aber von der Direktion Ihrer gewünschten Schule verweigert werden, wenn die Wohngemeinde keinen Beitrag zu den Schulerhaltungskosten der aufnehmenden Schule leistet.

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    Wohnortwechsel - muss die Pflichtschule gewechselt werden?

    Ändert sich der Wohnort des Kindes während des Besuchs einer Pflichtschule, muss die Schule nicht gewechselt werden. Die Schule kann bis zu ihrem Abschluss besucht werden.

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    Wo erfolgt die Aufnahme in eine Schule?

    Die Aufnahme erfolgt bei der Schulleitung (Direktor/in).

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    Fünf-Tage-Woche

    Ab 1. September 2006 gelten folgende geänderte Bestimmungen des NÖ Schulzgesetzes, LGBl. 5015

    • Grundsätzlich ist eine Fünf-Tage-Woche vorgesehen.

    • Der Bezirksschulrat kann über Antrag des Schulforums bzw. des Schulgemeinschaftsausschusses für einzelne Klassen, für einzelne Schulstufen oder für Schulen des Samstag zum Schultag erklären. Bisher hat das Schulforum bestimmt, ob eine Fünf-Tage-Woche eingeführt wird oder nicht.
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    Schulbau

    Für den Neu-, Um- und Zubau einer allgemein bildenden öffentlichen Pflichtschule hat der gesetzliche Schulerhalter die Bewilligungen nach den Bestimmungen der §§ 85 und 86 des

    NÖ Pflichtschulgesetzes, LGBl.Nr. 5000 einzuholen.

    Weiters sind die "Richtlinien für das Raumprogramm, die bauliche Gestaltung und Ausführung sowie die Ausstattung von allgemein bildenden Pflichtschulen in NÖ" einzuhalten.
    (Richtlinien, pdf, 36kb)

    Informationen zum Schulbau erhalten sie auch beim 
     Österreichischen Institut für Schul- und Sportstättenbau

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    Schulgesetze und Verordnungen

    Hier ein kurzer Überblick über die für den Schulbesuch in NÖ wichtigen Gesetze und Verordnungen:

    Schulpflichtgesetz , BGBl.Nr 76/1985
    Regelung der Schulpflicht und der Aufnahme in die Schule

    Schulunterrichtsgesetz , BGBl.Nr. 472/1986
    Regelung der Ordnung von Unterricht und Erziehung in den vom Schulorganisationsgesetz geregelten Schulen

    Schulorganisationsgesetz , BGBl.Nr. 242/1962
    Regelung der Organisation der allgemein bildenden, und berufsbildenden Pflichtschulen, der mittleren Schulen sowie der Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung

    NÖ Pflichtschulgesetz, LGBl.Nr. 5000
    Äußere Organisation der allgemein bildenden Pflichtschulen

    Schulzeitgesetz , BGBl.Nr. 77/1985
    Grundsätzliche Regelung von Schuljahr, Ferien und Schultag

    NÖ Schulzeitgesetz, LGBl.Nr. 5015
    Regelung von Schuljahr und Schultag für öffentliche allgemein bildende und berufsbildende Pflichtschulen in NÖ

    Verordnung über die Schulsprengel der Hauptschulen und die Hauptschulgemeinden in NÖ, LGBl.Nr. 5000/10

    Verordnung über Berechtigungssprengel für Hauptschulen und Hauptschulklassen mit besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung in NÖ, LGBl.Nr. 5000/11

    Verordnung über die Schulsprengel der Volksschulen und die Volksschulgemeinden in NÖ, LGBl.Nr. 5000/20

    Verordnung über die Schulsprengel der Sonderschulen und die Sonderschulgemeinden in NÖ, LGBl.Nr. 5000/30

    Verordnung über die Schulsprengel und die Schulgemeinden der Polytechnischen Schulen in NÖ, LGBl.Nr. 5000/40

    Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz , BGBl.Nr. 302/1984
    Dienstrecht der Landeslehrer

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    WEITERFÜHRENDE INFORMATIONEN
    Ihre Kontaktstelle des Landes für Fragen zum Pflichtschulbereich

    Amt der NÖ Landesregierung
    Abteilung Schulen


    Mag. Rupert Kleibel E-Mail: postk4@noel.gv.at
    Tel: 02742/9005-13274, Fax: 02742/9005-13595

    3109 St. Pölten, Landhausplatz 1, Haus 13

    Lageplan, Adressen aller Dienststellen


    Letzte Änderung dieser Seite: 08.01.2010