
In den Paragrafen 83 bis 92 des NÖ Pflichtschulgesetzes sind die Regelungen für den Bau und die Ausstattung von allgemeinbildenden Pflichtschulen (Volksschulen, Hauptschulen, Sonderschulen, Polytechnische Schulen) geregelt.
Ausgehend von diesen Regelungen wurden Richtlinien für das Raumprogramm, die bauliche Gestaltung und Ausführung sowie die Ausstattung von allgemein bildenden Pflichtschulen in Niederösterreich erstellt. Diese Richtlinien stellen eine allgemeine Hilfestellung dar. Das effektive Raumprogramm der Schulen ermittelt die Schulkommission nach § 85 des NÖ Pflichtschulgesetzes.