
Bedarfszuweisungen sind nicht rückzahlbare Beihilfen für Gemeinden bzw. Gemeindeverbände.
Die Förderung wird mit Beschluss der NÖ Landesregierung zugesichert.
In welcher Form, und unter welchen Voraussetzungen die Bedarfszuweisungen gewährt werden wird in den Bedarfszuweisungsrichtlinien (Word Datei, 90 KB) geregelt.
Bedarfszuweisungen zur allgemeinen Projektförderung:
Das Ansuchen um Bedarfszuweisungen (Word Datei, 90 KB) für das kommende Haushaltsjahr ist schriftlich bei der Abteilung Gemeinden des Amtes der NÖ Landesregierung bis zum
FRIST: 31. Dezember des laufenden Jahres einzubringen.
Bedarfszuweisungen für "Energie-Spar-Gemeinden":
Zusätzlich zur allgemeinen Projektförderung gibt es noch Förderungen aus Bedarfszuweisungen für energiesparende Maßnahmen.
Nähere Informationen entnehmen Sie bitte dem Zusatzblatt (Word Datei, 90 KB) mit inkludiertem Ansuchen um Bedarfszuweisungen.
Das entsprechende zusätzliche Ansuchen um "Energie-Spar-Gemeinde Bedarfszuweisungen" steht als Download zur Verfügung und ist bis spätestens
FRIST: 30. September des dem Ansuchen um Bedarfszuweisungen für die allgemeinen Projektförderungen folgenden Jahres bei der Abteilung Gemeinden vorzulegen.
Übermittlung per FAX ( 02742 / 9005 / 12225 ) bzw. E-Mail post.ivw3@noel.gv.at ist möglich.