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WOHNUNGSSANIERUNG - Grundlagen

Förderungen für Wohnungssanierung werden für Objekte im Eigentum von natürlichen Personen mit einer zu sanierenden (Wohn)Nutzfläche von mehr als 500m² oder im Eigentum juristischer Personen zuerkannt.

Hinweis:
Bei Gebäuden, an denen Wohnungseigentum begründet ist, wird jedenfalls die Sanierung
                 von Allgemeinbereichen im Zuge dieser Förderung abgewickelt.
Sanierungsbeginn darf erst nach Annahme der Zusicherung (Förderungsvertrag) sein!


Vorwort:
In Fortführung der Grundsätze der 2005 beschlossenen NÖ Wohnungsförderungsrichtlinien 2005 einer einfachen, sozialen und natürlichen Wohnbauförderung wurden am 07. Dezember 2010 die NÖ Wohnungsförderungsrichtlinien 2011 beschlossen. Die Verbesserung aber auch die Erhaltung bestehenden Wohnraumes ist ein großes Anliegen. Unter Berücksichtigung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über Maßnahmen im Gebäudesektor zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen, wurden für denkmalgeschützte Gebäude aber auch zusätzlich für erhaltenswerte historische Gebäude Erleichterungen geschaffen, damit auch bei diesen Gebäuden hohe energetische Qualität erreicht werden kann.


Grundlagen


NÖ Wohnungsförderungsgesetz 2005 (NÖ WFG 2005), LGBl. 8304-2 (PDF-Datei, 120kb)
NÖ Wohnungsförderungsgesetz 2005 (NÖ WFG 2005), LGBl. 8304-3, geltende Fassung (PDF-Datei, 192kb)

Grundlagen  -  NÖ Wohnungsförderungsrichtlinien 2011 - VOR der 3. Änderung


NÖ Wohnungsförderungsrichtlinien 2011 (PDF-Datei, 349kb)

Grundlagen  -  NÖ Wohnungsförderungsrichtlinien 2011 - 3. Änderung


NÖ Wohnungsförderungsrichtlinien 2011 (PDF-Datei, 345kb)

Grundlagen für bisherige Förderungsmodelle


NÖ Wohnungsförderungsrichtlinien 2005 (PDF-Datei, 1667kb)





Wer kann um Wohnungssanierung ansuchen?

Nach den NÖ Wohnungsförderungsrichtlinien 2011 dürfen Förderungen nur zuerkannt werden:

  • Gemeinnützige Bauvereinigungen, Gemeinden und sonstigen juristische Personen, natürlichen Personen, wenn die zu sanierende Wohnnutzfläche mehr als 500 m² beträgt. Der Förderungswerber muss Eigentümer oder Bauberechtigter sein.

Hinweis: Bei Gebäuden, an denen Wohnungseigentum begründet ist, wird jedenfalls die
                 Sanierung von Allgemeinbereichen im Zuge dieser Förderung abgewickelt.

  • dem Verwalter, der gemäß § 6 Abs. 2 MRG oder der gem. § 14 c Abs.2 WGG bestellt ist.

Bei der Förderung der Wohnungssanierung ist in der Regel die Zustimmung aller Eigentümer bzw. Wohnungseigentümer durch ihre Unterschrift am Ansuchen und sämtlichen Unterlagen nachzuweisen. Bei Wohnungseigentümergemeinschaften kann für die Förderung von der Zustimmung aller Eigentümer abgegangen werden.
Wird eine Wohnungseigentümergemeinschaft durch eine gewerberechtlich befugte Hausverwaltung vertreten, ist eine  Vollmachtserklärung (PDF-Datei) des Verwalters ausreichend, dass mehr als 50 % gemessen an den Eigentumsanteilen des Sanierungsobjektes der Sanierung zustimmen und dass er die ausdrückliche Vollmacht der Mehrheit besitzt.  Anderenfalls ist eine von allen Eigentümern gefertigte Vollmacht erforderlich.

Diese Regelung gilt für die Abwicklung von Förderungsansuchen, nimmt aber keinen Einfluss auf andere wohnrechtliche Bestimmungen.




Welches Objekt kann gefördert werden?

Gefördert werden:

  • die Sanierung von Wohnhäusern (§ 1 Abs. 12 der NÖ Wohnungsförderungsrichtlinien 2011)
  • die Sanierung von Wohnungen (§ 1 Abs. 14 der NÖ Wohnungsförderungsrichtlinien 2011)
  • die Sanierung von Ordinationen für Humanmediziner und Räumlichkeiten für therapeutische
    Behandlungen (jedoch nur in Verbindung mit Förderung von Wohnungen)
  • Wohnheime (§ 1 Abs. 13 der NÖ Wohnungsförderungsrichtlinien 2011)
  • Einbau von Wohnungen in bisher nicht Wohnzwecken gewidmeten Gebäuden
  • werden im Zuge einer Sanierung Wohnungen im Sinne einer Grundstücksverdichtung auf
    derselben Liegenschaft errichtet, kann die Förderung ebenfalls im Rahmen der
    Wohnungssanierung erfolgen.



Unter welchen Voraussetzungen:

  • dass für dieses Gebäude die Baubewilligung zum Zeitpunkt des Ansuchens mindestens 20 Jahre  zurückliegt und das Recht zur Benützung gegeben sein muss. Die Voraussetzung, dass die Baubewilligung 20 Jahre zurückliegt entfällt, wenn Schall- oder Wärmeschutzmaßnahmen, 
    Maßnahmen für die Verminderung des Energieverbrauches, Maßnahmen für behinderte 
    Menschen, Sicherheitsmaßnahmen oder  Sanierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen infolge von Hochwasserschäden vorgenommen werden sollen.
  • dass, bei einem Gebäude mit Sanierungskosten ab EURO 360,-- pro Quadratmeter  Wohnnutzfläche ein Baubankkonto gemäß § 25 Z. 4 der NÖ Wohnungsförderungsrichtlinien 2011  und der Nachweis der Beauftragung einer befugten Person gemäß § 25 Z. 5 der NÖ Wohnungsförderungsrichtlinien 2011 zu führen ist. Die Beauftragung einer befugten Person ist in jedem Fall bei Vorlage eines Energieausweises erforderlich.
  • bei Förderung der Wohnungssanierung mit unterschiedlichen Sanierungskosten pro Quadratmeter Wohnnutzfläche ist die höchstmögliche Förderung auf Basis der durchschnittlichen Kosten unter Berücksichtigung der Grenzen für Berechnung der Laufzeit und Wahl der Förderung zu ermitteln.
  • dass, in der geförderten Wohnung gemäß § 5 der NÖ Wohnungsförderungsrichtlinien 2011 der
    Hauptwohnsitz begründet und dies nachgewiesen wird, ausgenommen Dienstnehmerwohnungen  und Wohnheime. Der Bewohner muss bei dieser Förderung (Sanierung bestehender Wohnungen) nicht der Eigentümer sein. 
    Ist der Förderungswerber eine gemeinnützige Bauvereinigung, eine Gemeinde oder wird der 
    Förderungswerber von diesen oder einer gewerblich befugten Verwaltung betreut, so hat er das 
    Prüfergebnis in Form einer Erklärung im Zuge der Endabrechnung der Landesregierung bekannt zu geben.

Werden im Zuge der Sanierungen Wohnungen neu errichtet (Einbau, Zubau, Grundstücksverdichtung..) und wenn die Wohnnutzfläche der neu zu errichtenden Wohnungen mehr als 20 % der zu sanierenden Wohnnutzfläche beträgt, finden für die neu zu errichtenden Wohnungen § 3 Abs. 1 und 2 NÖ Wohnungsförderungsgesetz (NÖ WFG 2005) (Förderungswerber und Förderungsbereich), sowie § 1 Z. 6 (nahe stehende Person) und § 4 Abs. 1 bis 6 (Förderungswürdigkeit/Einkommen) NÖ Wohnungsförderungsrichtlinien 2011 Anwendung.

Auf die Zuerkennung einer Förderung besteht kein Rechtsanspruch.

Die Ordination oder die Praxisräumlichkeit muss gemäß § 1 Abs.5 der NÖ Wohnungsförderungs-
richtlinien 2011 zur Versorgung der Bevölkerung erforderlich sein (Bestätigung der Gemeinde)





WEITERFÜHRENDE INFORMATIONEN
Ihre Kontaktstelle des Landes für die Wohnungssanierung

Amt der NÖ Landesregierung
Gruppe Wohnungssanierung


Frau Brandstetter E-Mail: post.f2auskunft@noel.gv.at
Tel: 02742/9005-15553, Fax: 02742/9005-15395

3109 St. Pölten, Landhausplatz 1, Haus 7a

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Letzte Änderung dieser Seite: 04.05.2012