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Einzelwasserversorgungsanlage für Objekte in Streulage - Förderung


Für die Errichtung von Wasserversorgungsanlagen für Objekte in Streulage gibt es Förderungen von Bund und Land. Der nachfolgende Artikel erklärt die Voraussetzungen dafür, wie hoch die Förderung ist und wie Sie die Förderung erhalten können.



Welche Förderungsbestimmungen sind einzuhalten?

  1. Es muss sich um eine Wasserversorgungsanlage für  bis zu vier Objekte handeln für die der Anschluss an eine öffentliche Anlage ökologisch und volkswirtschaftlich nicht sinnvoll ist. Diese Anlagen werden auch Pauschal-Einzelwasserversorgungsanlage (PEWV) genannt. Ab 5 Objekten ist eine Förderung als öffentliche Anlage (z.B. Genossenschaft) möglich.
  2. Für das zu versorgende Objekt muss eine rechtskräftige Baubewilligung vorliegen.
  3. Baubeginn: Mit den Bauarbeiten, ausgenommen Vorarbeiten (z.B. Brunnen, Quellfassung) darf erst nach Einreichung der vollständigen Projektsunterlagen bei der Abteilung Siedlungswasserwirtschaft (Eingangsdatum der vollständigen Förderungsansuchen bei der zuständigen Regionalstelle (siehe Downloads) ) begonnen werden.

Detailierte Informationen siehe Merkblatt PEWV (unter Downloads)

 


Wie hoch ist die Förderung?


Investitionskostenzuschuss bis zu 4 Objekte (Gesamtförderung von Bund u. Land)

 FörderausmaßAnlagenteil 

 4.200 Euro

für die Wasserfassung mittels Brunnen oder Quellen mit erforderlicher Hebung (Drucksteigerung)

 1.800 Euro

für die Wasserfassung mittels Quellen

 20 Euro

pro förderfähigem Laufmeter Wasserleitung

1.000 Euro

für die Wasseraufbereitung

 280 Euro

pro m3 Nutzinhalt für Wasserspeicher
Allgemein gilt: Die Summe der von Bund und Land gewährten Förderungsmittel darf nicht höher sein als der Betrag der durch Firmenrechnungen (exkl. USt.) nachgewiesen wird.

Wie bekommen Sie die Förderung?

  1. Sie stellen ein formloses Ansuchen um Erstberatung an die Abteilung Siedlungswasserwirtschaft (ein Muster können Sie unter Downloads herunterladen).
  2. Ein Vertreter der Abteilung Siedlungswasserwirtschaft beurteilt bei einer örtlichen Begehung die Förderungsfähigkeit.
  3. Sie stellen die Förderungsansuchen (Bund und Land) mit den erforderlichen Unterlagen an die zuständige Regionalstelle der Abteilung Siedlungswasserwirtschaft.
  4. Die Abteilung Siedlungswasserwirtschaft bestätigt schriftlich den Eingang der Förderungsansuchen und die grundsätzliche Förderfähigkeit.
  5. Die Anlage wird errichtet und die Qualität wird durch die örtliche Bauaufsicht (z.B.: Zivilingenieur, Baumeister, Technisches Büro) bestätigt.
  6. Bei wasserrechtlich bewilligten Anlagen wird nach der Fertigstellung der Anlage die wasserrechtliche Überprüfung durchgeführt.
  7. Nach Vorlage eines  Wasseruntersuchungsbefundes mit Nachweis der Trinkwasserqualität (Entnahme im Wohnobjekt) legen Sie die Abrechnungsunterlagen vor.
  8. Ein Vertreter der Abteilung Siedlungswasserwirtschaft führt die Kollaudierung der Anlage durch. Dabei wird die Höhe der Förderung festgestellt.
  9. Nach Genehmigung in der Kuratoriumssitzung des NÖ Wasserwirtschaftsfonds (NÖWWF) erfolgt die Auszahlung der Landesförderung.
  10. Nach Genehmigung in der Kommissionssitzung des Bundes erfolgt die Auszahlung der Bundesförderung.

Was muss das Förderungsansuchen enthalten?

1. Formulare:

  • Förderungsansuchen nach UFG 1993 (Bund) in der geltenden Fassung - 1-fach im Original (zum Herunterladen auf der Homepage der Kommunalkredit unter /Umweltförderungen/ Bundesförderungen/kommunale Siedlungswasserwirtschaft - siehe weiterführende Links)
  • Förderungsansuchen an den NÖ Wasserwirtschaftsfonds (siehe Downloads)

2. Projekt

Das Projekt ist von einer fachkundigen Person (z.B.: Zivilingenieur, Baumeister, Technisches Büro) entsprechend den Technischen Richtlinien für Siedlungswasserwirtschaft (zum Herunterladen auf der Internetseite der Kommunalkredit - siehe weiterführende Links) mit folgendem Inhalt zu erstellen:

  • Technischer Bericht
  • Lageplan mit Leitungslängen und Durchmesser
  • Objektspläne für Quellfassung, Quellsammelschacht, Bohrbrunnen, Tief- und Hochbehälter
  • Wasserbedarfsermittlung und Drucklinienberechnung
  • Wasseruntersuchungsbefund einer autorisierten Untersuchungsanstalt

3. rechtskräftiger wasserrechtlicher Bewilligungsbescheid - (jedenfalls erforderlich bei Errichtung einer Anlage mit einem Zweiten bzw. Brunnen oder Quellfassung auf Fremdgrund!)

4. Bestätigungen der Gemeinde

  • siehe Gemeindebestätigung PEWV (unter Downloads)

5. Vollmacht bei mehreren Förderwerbern

  • siehe Muster für Vollmacht (unter Downloads)

Welche Unterlagen brauchen Sie für die Abrechnung?

  • Zuzählungsantrag an den NÖ WWF (siehe unter Downloads)
  • Bestandspläne
  • Originalrechnungen mit Zahlungsbelegen
  • Wasseruntersuchungsbefund



  • WEITERFÜHRENDE INFORMATIONEN
    Ihre Kontaktstelle des Landes

    Amt der NÖ Landesregierung
    Abteilung Siedlungswasserwirtschaft


    E-Mail: post.wa4@noel.gv.at
    Tel: 02742/9005-14421, Fax: 02742/9005-16770

    3109 St. Pölten, Landhausplatz 1, Haus 7a

    Lageplan, Adressen aller Dienststellen


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    Letzte Änderung dieser Seite: 20.05.2011