
Förderungsgegenstand:
Gefördert wird die Erhaltung des „ländlichen Wegenetzes". Als „ländliches Wegenetz" im Sinne der Richtlinien gelten alle Straßen, außer Bundesstraßen, Landesstraßen, Forststraßen, Mautstraßen, Straßen im Ortsgebiet (§ 2 Abs. 1 Z 15 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159) und Wege bei Betrieben, die der inneren Verkehrserschließung zuzurechnen sind.
Gefördert werden bauliche Instandsetzungen und Instandhaltungen des ländlichen Wegenetzes. Diese sind insbesondere:
Nicht gefördert werden die Räumung von Schnee und Eis.
Förderungswerber:
Förderungswerber sind die nach den gesetzlichen Vorschriften zur Wegeerhaltung Verpflichteten (Gemeinden, Konkurrenzen, u. dgl.).