Gleichbehandlung/Frauenförderung
NÖ Gleichbehandlungsgesetz
Das NÖ Gleichbehandlungsgesetz verbietet Diskriminierungen im Zusammenhang mit einem (bestehenden oder zu begründenden) Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Land NÖ oder einer NÖ Gemeinde (NÖ Gemeindeverband) - beispielsweise bei der Miteinbeziehung in Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen oder beim beruflichen Aufstieg.
Verpönt sind Diskriminierungen wegen des Geschlechts, der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion/Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters und der sexuellen Orientierung.
Explizit verboten sind neben der sexuellen Belästigung auch Belästigungen, die im Zusammenhang mit einem der genannten Diskriminierungsgründe stehen.
Verletzen Dienstgeber das Gleichbehandlungsgebot, werden sie schadenersatzpflichtig.
Im Falle von (sexuellen) Belästigungen wird die belästigende Person schadenersatzpflichtig.
Klagefristen
Für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen infolge sexueller Belästigung haben betroffene Personen drei Jahre Zeit. Die Frist zur Geltendmachung der Ansprüche bei Belästigungen im Zusammenhang mit einem Diskriminierungsgrund beträgt 1 Jahr. Alle anderen Ansprüche müssen innerhalb eines Zeitraumes von 6 Monaten geltend gemacht werden; beendet der Dienstgeber das Dienstverhältnis, ist rascheres Handeln angesagt und binnen 14 Tagen die Kündigung/Entlassung anzufechten.
Vor Beschreitung des Gerichtsweges ist die NÖ Gleichbehandlungskommission mit der Überprüfung des Anliegens zu befassen; die Verjährung wird währenddessen gehemmt.
NÖ Gleichbehandlungsbeauftragte
Die NÖ Gleichbehandlungsbeauftragte und ihr Team stehen den Bediensteten des Landes, der Gemeinden und LandeslehrerInnen mit Rat und Tat zur Seite. Sie nehmen Beschwerden entgegen und gehen jedem Verdacht einer Diskriminierung nach. Die NÖ Gleichbehandlungsbeauftragte und ihr Stellvertreter unterliegen der Verschwiegenheitspflicht. Anfragen werden vertraulich behandelt und nur nach Rücksprache mit der/dem Bediensteten weitere Schritte unternommen. Die Hilfeleistung erfolgt auf dreierlei Art - durch Hilfe zur Selbsthilfe, direkte Intervention oder Abtretung an die zuständigen Stellen (z.B. Personalvertretung/Betriebsrat). Weitere Informationen können den Tätigkeitsberichten entnommen werden.
KoordinatorInnen
Die KoordinatorInnen werden von der örtlichen Dienstnehmervertretung bestellt. Wenn Sie den Eindruck haben, bei einer dienstlichen Maßnahme ungerecht behandelt worden zu sein, stehen Ihnen KoordinatorInnen an Ihrer Dienststelle mit Rat und Tat zur Verfügung.
NÖ Gleichbehandlungskommission
Die NÖ Gleichbehandlungskommission ist ein beratendes, sozialpartnerschaftlich zusammengesetztes Kollegialorgan für Angelegenheiten der Gleichbehandlung und Frauenförderung. Sie überprüft über Antrag Beschwerden wegen beruflicher Diskriminierung, erstellt Gutachten und ist vor der gerichtlichen Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen zwingend einzuschalten. Weiters bezieht sie Stellung zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen unter dem Blickwinkel der Gleichbehandlung und erarbeitet Vorschläge für Frauenförderprogramme.
Frauenförderprogramme und konkrete Frauenförderung
In allen Verwendungen und Bereichen des NÖ Landes- und Gemeindedienstes mit einem Frauenanteil unter 45%, ist Frauenförderung unter Wahrung des Leistungsprinzips geboten.
Frauenförderung ist ein wichtiger Bestandteil des Personalmanagements. Durch vorübergehende gezielte Förderung geeigneter weiblicher Bediensteter soll innerhalb überschaubarer Zeiträume ein möglichst ausgewogenes Zahlenverhältnis von Frauen und Männern auf allen dienstlichen Ebenen erreicht werden.
NÖ Gleichbehandlungsgesetz
Gleichbehandlungsbeauftragte und Team
Tätigkeitsberichte
Berichte und Aktivitäten der NÖ Gleichbehandlungsbeauftragten
NÖ Antidiskriminierungsstelle
Amt der NÖ Landesregierung
NÖ Gleichbehandlungsbeauftragte
Dr.in Christine Rosenbach E-Mail: post.gbb@noel.gv.at
Tel: 02742/9005-16212, Fax: 02742/9005-16279
3109 St. Pölten, Rennbahnstraße 29, (Tor zum Landhaus), Stiege C, 3. Stock, Zi. 303