Häufig gestellte Fragen (FAQ's)
Wird jede Einrichtung eines Trägers der freien Jugendwohlfahrt durch pauschale Förderung (mit-)finanziert?
Nein. Diese Förderung bezieht sich nur auf Einrichtungen, die soziale Dienste anbieten. Einrichtungen von Trägern der freien Jugendwohlfahrt, die die Durchführung von "voller Erziehung" gemäß § 44 NÖ Jugendwohlfahrtsgesetz 1991 leisten (z. B. Heime, Wohngemeinschaften, ...), erhalten keine pauschale Förderung.
Welche sozialen Dienste der freien Jugendwohlfahrt können pauschale Förderung beantragen?
Aus der Eignungsfeststellung eines sozialen Dienstes folgt noch kein Anspruch auf pauschale Förderung. Erst durch die Heranziehung seitens des Landes NÖ, also dem Auftrag einen bestimmten sozialen Dienst bereitzustellen und erforderlichenfalls zu leisten, werden Formen der Leistungsabgeltung oder Förderung festgelegt. Die Voraussetzungen können den Förderungsrichtlinien entnommen werden.
Ist für jedes Kalenderjahr ein neuerliches Ansuchen auf pauschale Förderung zu stellen, auch wenn die Leistung des sozialen Dienstes prinzipiell die gleiche wie im Vorjahr ist?
Ja. Der Förderungszeitraum ist immer das Kalenderjahr. Die Fristen für Anträge und Verwendungsnachweis sind darauf abgestimmt.
Gibt es auch längerfristige Förderzusagen des Landes an Träger der freien Jugendwohlfahrt, die ein Kalenderjahr überschreiten?
Die pauschale Förderung ist Teil des Landesbudgets. Zusagen über konkrete Förderbeträge aus Budgets, die noch nicht vom Landtag beschlossen sind, sind daher nicht möglich. Allerdings sind Erklärungen über beabsichtigte Förderzeiträume ohne Festlegung von Förderbeträgen möglich.
Ist es zulässig Beiträge von KlientInnen einzuheben, wenn die Leistung des sozialen Dienstes vom Land gefördert wird?
Dies ist entweder bereits im Bescheid auf Eignungsfeststellung oder wird spätestens bei der Heranziehung geregelt.
Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Jugendwohlfahrt
Dr. Reinhard Neumayer E-Mail: post.gs6@noel.gv.at
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