Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen, Volle Erziehung; Eignungsfeststellung

 


Allgemeine Informationen

Der Kinder- und Jugendhilfeträger kann zur Besorgung von Erziehungshilfen private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen heranziehen, deren Eignung durch Bescheid festgestellt wird.


Voraussetzungen

Der Antrag hat zu enthalten:

  1. Angaben über den Träger der Einrichtung und die organisatorischen Rahmenbedingungen;
  2. Darstellung der beabsichtigten Leistungserbringung;
  3. ein nach wissenschaftlichen Erkenntnissen erstelltes und im Einklang mit dem regionalen Bedarf stehendes sozialpädagogisches Konzept;
  4. Angaben über das Einzugsgebiet und Wirkungsfeld der Einrichtung;
  5. Beschreibung der Einrichtung (Lage, Baulichkeit, Betriebsformen und -zeiten) auch in Bezug auf den Ort des Kontaktes mit Klientinnen und Klienten;
  6. Angaben zur personellen bzw. fachlichen Ausstattung der Einrichtung;
  7. Angaben zu den wirtschaftlichen Voraussetzungen und zur Finanzierung der Einrichtung.

Fristen

Änderungen in den Eignungsvoraussetzungen sind binnen einer Woche schriftlich anzuzeigen.


Zuständige Stellen

Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Kinder- und Jugendhilfe


Rechtsgrundlagen

§ 51 NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz in Verbindung mit der NÖ Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungsverordnung


NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz 

NÖ Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungsverordnung 

Formular

Zum Onlineformular
weiterführende Links

Ihre Kontaktstelle des Landes für Kinder- und Jugendheime

Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Kinder- und Jugendhilfe
Landhausplatz 1, Haus 14 3109 St. Pölten E-Mail: post.gs6@noel.gv.at
Tel: 02742/9005-16412
Fax: 02742/9005-16120
Letzte Änderung dieser Seite: 16.3.2020
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