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Horte - Änderungsanzeige




Allgemeine Informationen

Der Träger der Horteinrichtung ist der Bewilligungsbehörde gegenüber meldepflichtig (anzeigepflichtig).



Voraussetzungen

Der Träger der Horteinrichtung hat der Bewilligungsbehörde folgende Umstände unverzüglich schriftlich zu melden (anzuzeigen):

  1. jede Änderung der Einrichtung, wenn dadurch eine Änderung des der seinerzeitigen Bewilligung zugrunde gelegten Zustandes bewirkt wird;
  2. jeden Wechsel im Bereich der Leitung der Einrichtung oder einer Betreuungsperson (Ausbildungsnachweis);
  3. jede auch vorübergehende Schließung der Einrichtung.



Fristen

Die Meldung (Anzeige) muss schriftlich und unverzüglich erfolgen.




Zuständige Stellen

Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Jugendwohlfahrt




Rechtsgrundlagen

§ 15 NÖ Hortverordnung






Zum Formular

Änderungsanzeige





WEITERFÜHRENDE INFORMATIONEN
Ihre Kontaktstelle des Landes für Horte

Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Jugendwohlfahrt


Rudolf Flick, Fachbereichsleiter E-Mail: post.gs6@noel.gv.at
Tel: 02742/9005-16402, Fax: 02742/9005-16120

3109 St. Pölten, Landhausplatz 1, Haus 14

Lageplan, Adressen aller Dienststellen