Horte - Änderungsanzeige
Allgemeine Informationen
Der Träger der Horteinrichtung ist der Bewilligungsbehörde gegenüber meldepflichtig (anzeigepflichtig).
Voraussetzungen
Der Träger der Horteinrichtung hat der Bewilligungsbehörde folgende Umstände unverzüglich schriftlich zu melden (anzuzeigen):
- jede Änderung der Einrichtung, wenn dadurch eine Änderung des der seinerzeitigen Bewilligung zugrunde gelegten Zustandes bewirkt wird;
- jeden Wechsel im Bereich der Leitung der Einrichtung oder einer Betreuungsperson (Ausbildungsnachweis);
- jede auch vorübergehende Schließung der Einrichtung.
Fristen
Die Meldung (Anzeige) muss schriftlich und unverzüglich erfolgen.
Zuständige Stellen
Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Jugendwohlfahrt
Rechtsgrundlagen
Zum Formular
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Hygiene in Hortküchen
Hygienemerkblatt in Überarbeitung; Auskünfte zur Zeit direkt bei der Abteilung LF5, Ing. Günther Schauer, Tel: 02742/9005-15519