Horte - Änderungsanzeige
Allgemeine Informationen
Der Träger der Horteinrichtung ist der Bewilligungsbehörde gegenüber meldepflichtig (anzeigepflichtig).
Voraussetzungen
Der Träger der Horteinrichtung hat der Bewilligungsbehörde folgende Umstände unverzüglich schriftlich zu melden (anzuzeigen):
- jede Änderung der Einrichtung, wenn dadurch eine Änderung des der seinerzeitigen Bewilligung zugrunde gelegten Zustandes bewirkt wird;
- jeden Wechsel im Bereich der Leitung der Einrichtung oder einer Betreuungsperson (Ausbildungsnachweis);
- jede auch vorübergehende Schließung der Einrichtung.
Fristen
Die Meldung (Anzeige) muss schriftlich und unverzüglich erfolgen.
Zuständige Stellen
Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Jugendwohlfahrt
Rechtsgrundlagen
§ 15 NÖ Hortverordnung
Zum Formular
WEITERFÜHRENDE INFORMATIONEN
Links
Family Business
Suche nach Betreuungseinrichtungen
Hygiene in Hortküchen
Hygienemerkblatt in Überarbeitung; Auskünfte zur Zeit direkt bei der Abteilung LF5, Ing. Günther Schauer, Tel: 02742/9005-15519
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Hygienemerkblatt in Überarbeitung; Auskünfte zur Zeit direkt bei der Abteilung LF5, Ing. Günther Schauer, Tel: 02742/9005-15519
Ihre Kontaktstelle des Landes für Horte
Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Jugendwohlfahrt
Rudolf Flick, Fachbereichsleiter E-Mail: post.gs6@noel.gv.at
Tel: 02742/9005-16402, Fax: 02742/9005-16120
3109 St. Pölten, Landhausplatz 1, Haus 14
Lageplan, Adressen aller Dienststellen
Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Jugendwohlfahrt
Rudolf Flick, Fachbereichsleiter E-Mail: post.gs6@noel.gv.at
Tel: 02742/9005-16402, Fax: 02742/9005-16120
3109 St. Pölten, Landhausplatz 1, Haus 14

