Lenkberechtigung - Wiedererteilung
Allgemeine Informationen
Eine Wiedererteilung der Lenkberechtigung nach Erlöschen ist möglich. Gründe für das Erlöschen können beispielsweise sein:
- Fristablauf (z.B. Befristung bei den Klassen C1/C/D)
- Entziehung der Lenkberechtigung für mehr als 18 Monate
- Verzicht
Hinweis: Bei einer Entziehung für weniger als 18 Monate erfolgt in der Regel die formlose Wiederausfolgung des alten Führerscheines, sofern dieser nicht ungültig ist (z.B. Daten im Führerschein unleserlich, am Foto nicht mehr erkennbar).
Voraussetzungen
In begründeten Fällen sind ein ärztliches Gutachten, Nachschulungen (z.B. im Rahmen des Vormerksystems, für alkohol- oder verkehrsauffällige Lenkerinnen und Lenker) oder verkehrspsychologische Gutachten notwendig.
Fristen
Bei Fristablauf und Verzicht kann innerhalb von 18 Monaten ein Antrag auf Wiedererteilung der Lenkberechtigung gestellt werden, ohne dass eine erneute Führerscheinprüfung gemacht werden muss.
Wird der Antrag auf Wiedererteilung nach 18 Monaten gestellt, muss nur die praktische Fahrprüfung absolviert werden - eine theoretische Fahrprüfung und die Fahrschulausbildung sind in der Regel nicht mehr notwendig.
Zuständige Stelle
Jede Führerscheinbehörde in ganz Österreich
- In Städten mit Bundespolizeidirektion: die Bundespolizeidirektion
- In Wien: das Verkehrsamt
- In Städten ohne Bundespolizeidirektion bzw. in Gemeinden: die Bezirkshauptmannschaft
- In den Statutarstädten Krems und Waidhofen/Ybbs: der Magistrat
Kosten
- Erteilung der Lenkberechtigung: 60,50 Euro
- Expressherstellung: zusätzlich 16 Euro
Hinweis: Prüfgebühren und Kosten für ein ärztliches Gutachten sind in den oben genannten Kosten nicht enthalten.
Erforderliche Unterlagen
- amtlicher Lichtbildausweis
- ein Passfoto (Hochformat ca. 35 mm x 45 mm) nach folgenden Passbildkriterien
- eventuell ärztliches Gutachten
- eventuell Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen/Erste-Hilfe-Kur
Verfahrensablauf
Sie müssen einen Antrag auf Wiedererteilung der Lenkberechtigung stellen. Das Formular erhalten Sie bei der Führerscheinbehörde oder können Sie herunterladen.
Rechtsgrundlage
§ 10 Abs. 4 Führerscheingesetz (FSG)