
Nachfolgend finden Sie eine Reihe von FAQ’s (frequently asked questions) zur Grundversorgung von hilfs- und schutzbedürftigen Fremden in Niederösterreich. Die Fragen sind untereinander mit einem kleinen Symbol gelistet. Um nähere Informationen zur entsprechenden Frage zu erhalten, klicken Sie bitte einfach auf den entsprechend Link. Sie werden dann automatisch zur Antwort auf die entsprechende Frage innerhalb der Seite weitergeleitet.
Im Namen der NÖ Landesregierung die Koordinationsstelle für Ausländerfragen beim Amt der NÖ Landesregierung, 3109 St. Pölten, Landhausplatz 1, Haus 7a (Tel.Nr.: 02742/9005/12994). Weitere Informationen finden Sie unter http://www.noe.gv.at/service/ivw/ivw2/fluechtlingshilfe.htm
Im Rahmen der Grundversorgung werden Sie von der Caritas und Diakonie betreut. Dabei ist die Caritas für den östlichen und die Diakonie für den westlichen Teil von Niederösterreich zuständig. Diese Betreuungsorganisationen besuchen Sie auch regelmäßig in den organisierten Quartieren (Pensionen). Wenn Sie Fragen haben, wenden Sie sich an die zuständigen Betreuer.
Caritas Wr. Neustadt: Wiener Straße 56, 2700 Wr. Neustadt (TelNr. 02622/83020)
Caritas Korneuburg: Hauptplatz 6, 2100 Korneuburg (TelNr. 02262/62355)
Diakonie St. Pölten: Domgasse 4/6, 3100 St. Pölten (TelNr. 02742/21438)
Grundversorgungsleistungen können hilfsbedürftige Asylwerber, Fremde mit einem Aufenthaltsrecht nach §§ 72 oder 76 NAG, nicht abschiebbare Fremde ohne Aufenthaltsrecht, subsidiär Schutzberechtigte nach § 8 AsylG oder Asylberechtigte während der ersten 4 Monate nach Asylgewährung bekommen.
Hilfsbedürftig ist, wer nicht selbst für seinen Lebensunterhalt (Wohnung, Essen, Bekleidung) sorgen kann. Genauere Information erhalten Sie bei der Caritas oder Diakonie.
Über die Gewährung der Grundversorgungsleistungen entscheidet die Koordinationsstelle für Ausländerfragen beim Amt der NÖ Landesregierung auf Grundlage des NÖ Grundversorgungsgesetzes.
Die wichtigsten Leistungen sind:
Unterbringung
Verpflegung
Krankenversorgung
Bekleidungshilfe (max. € 150,- pro Jahr)
Schulbedarfshilfe für schulpflichtige Schulkinder (max. € 200,- pro Jahr und Kind)
Taschengeld (max. € 40,- pro Person und Monat bei Unterbringung in organisierten Unterkünften)
Bitte beachten Sie, dass die Leistungen je nach Unterbringungsform (organisiert oder privat) verschieden sein können. Welche Leistungen Sie bekommen können, wird nach den Vorgaben des NÖ Grundversorgungsgesetzes entschieden.
Bezüglich sonstiger möglicher Leistungen oder anderer Fragen setzen Sie sich mit Ihrer Betreuungsorganisation (Caritas oder Diakonie) in Verbindung.
Insbesondere
können zur Entlassung aus der Grundversorgung führen.
Sie können die zuständige Betreuungsorganisation aufsuchen, um eine Lösung des Problems zu erarbeiten.
Wenn Sie noch Asylwerber sind und es zu keiner Einigung mit Hilfe der Betreuungsorganisationen kommt, gibt es die Möglichkeit, binnen zwei Monaten ab bekannt werden der Einstellung der Grundversorgung eine schriftliche Entscheidung (Bescheid) von der Koordinationsstelle für Ausländerfragen beim Amt der NÖ Landesregierung zu verlangen.
•· Unterbringung in organisierten Unterkünften (Unterbringung in einem Gasthaus, Pension, Heim)
•· Unterbringung in privaten Unterkünften (Mietzuschuss für eine Wohnung)
Nein! Sie haben keinen Anspruch auf eine bestimmte Unterbringungsform, insbesondere auch nicht auf eine private Unterkunft. Die Koordinationsstelle für Ausländerfragen entscheidet darüber, welcher Unterkunft Sie zugewiesen werden.
Angebotene organisierte Unterkünfte (Pension) müssen Sie annehmen. Ablehnung kann zum Verlust der gesamten Grundversorgung führen. Jeder gewünschte Wechsel in eine andere Unterkunft muss vorher von der Koordinationsstelle genehmigt werden.
Nein!
Jeder Wechsel ist von der Koordinationsstelle für Ausländerfragen vorher zu genehmigen. Auch privater Wohnungswechsel muss gemeldet und genehmigt werden. Setzen Sie sich diesbezüglich im Vorhinein mit Ihrer Betreuungsorganisation in Verbindung. Ein Verstoß gegen diese gemäß NÖ Grundversorgungsgesetz bestehenden Meldepflichten, kann Einfluss auf die genehmigte Unterbringungsart haben.
Nein!
Sie werden von der Erstaufnahmestelle Traiskirchen oder Thalham einem Bundesland zugewiesen. Dieses Bundesland ist grundsätzlich für Sie zuständig. Ein Wechsel ihm Rahmen der Grundversorgung ist in der Regel nicht möglich. Wechseln Sie ohne Genehmigung das Bundesland, können Sie ihren Anspruch auf Grundversorgung verlieren.
Wichtig!
Sie haben keinen Anspruch auf Geld für eine Privatunterkunft und brauchen daher vorher eine Genehmigung. Nicht genehmigte Privatunterkünfte müssen Sie vollständig selbst finanzieren. Anträge und Beratung bekommen Sie bei der Caritas und Diakonie.
Bitte beachten Sie, dass Sie mit dieser Unterstützung Ihre gesamten Lebenskosten bestreiten müssen (Strom, Heizung, Lebensmittel, Fahrkarten, Möbel und ähnliches kosten viel Geld)!
Behördliche Ladungen sollten in Ihrem Interesse unbedingt befolgt werden!!!!
Ansonsten kann es zu Nachteilen im Asylverfahren oder zur Einstellung der Grundversorgung führen. Werden Sie von Asylbehörden geladen, werden Ihnen die Fahrtkosten ersetzt.
Setzen Sie sich bei Ladungen dringend mit der für Sie zuständigen Betreuungsorganisation in Verbindung.
Auch als Asylwerber unterliegen Sie dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und brauchen eine Beschäftigungsbewilligung.
Eigenes Einkommen kann Auswirkungen auf die Höhe Ihrer Grundversorgung haben. Wenn Sie arbeiten und selbst Geld verdienen, müssen Sie dies aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung sofort der Koordinationsstelle für Ausländerfragen melden. Kommen Sie dieser Verpflichtung nicht nach, kann dies Auswirkungen auf die Art Ihrer Unterbringung haben und ist eine Strafe bzw. polizeiliche Anzeige möglich.
Wichtig!
Insbesondere Beschäftigung, Vermögen (z.B. Auto), Einkommen und Wohnungswechsel müssen gemeldet werden (§ 22 NÖ Grundversorgungsgesetz).
Wenn Sie das nicht tun, ist das strafbar und kann außerdem Auswirkungen auf die Grundversorgung haben (z.B. die teilweise oder gesamte Einstellung der Geldleistungen durch die Koordinationsstelle für Ausländerfragen).
Erkundigen Sie sich beim Arzt über den kostenlosen Mutter-Kind-Pass. Halten sie im eigenen Interesse die darin vorgegebenen Untersuchungen im angegebenen Zeitraum genau ein, um die Gesundheit Ihres Kindes sicherzustellen.
Die Geburt Ihres Kindes sollten Sie sofort dem Quartiergeber oder Ihrer Betreuungsperson melden, damit die Aufnahme Ihres Kindes in die Grundversorgung geprüft werden kann.
Der Besitz eines Autos kann wegen des Eigenwertes oder dafür erforderlichen finanziellen Aufwandes Auswirkungen auf die Beurteilung Ihrer Hilfsbedürftigkeit und damit auf die Höhe der Grundversorgung haben und ist meldepflichtig!
Kinder zwischen 6 und 15 Jahre müssen in Österreich eine Schule besuchen. Erkundigen Sie sich bei der für Sie zuständigen Betreuungsorganisation über einen möglichen Schulbedarfszuschuss.