Gebühren und Verrechnung

Folgende Kontrolltätigkeiten sind gebührenpflichtig

  • Schlachttier- und Fleischuntersuchung
  • Hygienekontrollen in Schlacht- und Zerlegungsbetrieben
  • Hygienekontrollen in zugelassenen Betrieben (z.B.: Verarbeitungsbetriebe von Milch, Ei, Fisch und Fleisch, Wildbearbeitungsbetriebe, Kühlhäuser, Tiefkühlhäuser, Wildsammelstellen, tierische Fette, Sammler, Bearbeitungsbetriebe für Mägen, Blasen und Därme)

Die Vorschreibung der Gebühren erfolgt entweder nach der LMSVG-Kontrollgebührenverordnung (Bundesgebühren)  in

  • Schlachtbetrieben, die mehr als 1.000 GVE Haushuftiere oder 10.000 Stück Geflügel oder Kaninchen pro Jahr schlachten
  • Zerlegebetrieben, die mehr als 250 Tonnen im Jahr Fleisch zerlegen 
  • allen anderen zugelassenen Betrieben (Verarbeitungsbetriebe, Kühlhäuser, Be- und Verarbeiter von Milch, Eiern und Fischen) 

oder nach der NÖ Lebensmittelkontrollgebührenverordnung 2010 (Landesgebühren) in

  • Schlachtbetrieben, die weniger als 1.000 GVE Haushuftiere oder weniger als 10.000 Stück Geflügel oder Kaninchen pro Jahr schlachten
  • Zerlegebetrieben, die weniger als 250 Tonnen im Jahr Fleisch zerlegen
  • Wildbearbeitungsbetrieben
  • bei Direktvermarktern von Geflügel, Kaninchen, Wild    

Näheres entnehmen Sie bitte dem Verrechnungserlass.
Beilagen zum Verrechnungserlass: Zeitaufzeichnung Bundesgebühren, Zeitaufzeichnung Landesgebühren, Untersuchungsschein

Andere Betriebskontrollen sind in der Regel nicht kostenpflichtig, aber zusätzliche amtlich erforderliche Kontrollen bei Verstößen werden vergebührt.

          

 

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Ihre Kontaktstelle des Landes 

Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Veterinärangelegenheiten und Lebensmittelkontrolle
Landhausplatz 1, Haus 12 3109 St. Pölten
E-Mail: post.lf5@noel.gv.at
Tel: 02742/9005-46455
Fax: 02742/9005-12801
Letzte Änderung dieser Seite: 27.11.2023
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