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in Niederösterreich

Organschaftliche Vertreter - Bestellung





Allgemeine Informationen

Die erstmalige Bestellung der organschaftlichen Vertreterinnen und Vertreter (Personen, die für den Verein vertretungsbefugt und/oder zeichnungsberechtigt sind) kann vor oder nach der Entstehung des Vereins erfolgen. Erfolgt die Bestellung erst nach der Entstehung des Vereins, hat diese innerhalb eines Jahres zu erfolgen,w wobei diese Frist auf Antrag verlängert werden kann.

Jede weitere Bestellung organschaftlicher Vertreterinnen und Vertreter gemäß der in den Statuten festgelegten Intervalle ("Funktionsperiode")ist ebenfalls der Vereinsbehörde bekannt zu geben - auch wenn die bisherigen organschaftlichen Vertreterinnen und Vertreter wiederbestellt werden.

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Voraussetzungen

Das Leitungsorgan muss aus mindestens zwei Personen bestehen. Es müssen jedoch nicht alle Mitglieder des Leitungsorgans auch organschaftliche Vertreterinnen bzw. Vertreter sein.

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Fristen

Die erstmalige Bestellung der organschaftlichen Vertreterinnen und Vertreter muss innerhalb eines Jahres ab Entstehung des Vereins erfolgen, wobei die Behörde innerhalb von vier Wochen nach erfolgter Wahl informiert werden muss.

Achtung: Hat ein Verein nicht innerhalb eines Jahres ab seiner Entstehung organschaftliche Vertreterinnen und Vertreter bestellt, wird er von der Vereinsbehörde aufgelöst.

TIPP: Um eine behördliche Vereinsauflösung zu vermeiden, können Sie in begründeten Fällen eine Fristverlängerung zur Bestellung der organschaftlichen Vertreterinnen und Vertreter des Vereins beantragen.

Von jeder weiteren Bestellung organschaftlicher Vertreterinnen und Vertreter muss die Behörde innerhalb von vier Wochen nach erfolgter Wahl informiert werden.

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Zuständige Stelle

  • Bundespolizeidirektion
  • Bezirkshauptmannschaft 
  • in den Statutarstädten Krems/Donau und Waidhofen/Ybbs: der Magistrat
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    Kosten

    gebührenfrei

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    Erforderliche Unterlagen

    Anzeige der Bestellung der organschaftlichen Vertreterinnen und Vertreter (Wahlanzeige) mit folgenden Angaben pro Person:

    • statutengemäße Funktion
    • Vor- und Zuname
    • Geburtsdatum
    • Geburtsort
    • Zustellanschrift
    • Beginn der Vertretungsbefugnis
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    Zusätzliche Informationen

    Ein Vereinsregisterauszug mit den aktualisierten Daten kann vom Verein bei Bedarf online abgefragt (gebührenfrei) oder bei der Behörde beantragt (gebührenpflichtig) werden.

    Neben der Neu-/Wiederbestellung der organschaftlichen Vertreterinnen und Verterter sind auch eine Änderung der Zustellanschrift des Vereins oder eine Statutenänderung der Vereinsbehörde innerhalb von vier Wochen schriftlich mitzuteilen.

    Tipp: Die Bekanntgabe einer Namens- oder Adressänderung bei einer organschaftlichen Vertreterin bzw. einem organschaftlichen Vertreter wird empfohlen, um die Aktualität der Daten im Vereinsregister zu gewährleisten.

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    Verfahrensablauf

    Die vom Verein erstmalig bestellten organschaftlichen Vertreterinnen und Vertreter sind der Vereinsbehörde entweder anlässlich der Anzeige der Vereinserrichtung oder innerhalb eines Jahres ab der Entstehung des Vereins schriftlich - innerhalb von vier Wochen nach der Wahl - anzuzeigen.

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    Rechtsgrundlagen

    Vereinsgesetz (VerG):

    • § 2 Gründung des Vereins
    • § 14 Änderung der Statuten, der organschaftlichen Verterterinnen bzw. Verterter und der Vereinsanschrift
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    WEITERFÜHRENDE INFORMATIONEN
    Zuständig ist Ihre örtliche Bezirkshauptmannschaft. Klicken Sie hier für eine Liste aller Bezirkshauptmannschaften.




    Letzte Änderung dieser Seite: 28.01.2008