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in Niederösterreich

Mitteilung des Abschlussprüfers über Einnahmen/Ausgaben





Allgemeine Informationen

Ein Verein, der zu einem erweiterten Jahresabschluss verpflichtet ist, hat eine Abschlussprüferin bzw. einen Abschlussprüfer zu bestellen.

Hinweis: Ein Verein muss - an Stelle der Einnahmen- und Ausgabenrechnung - einen erweiterten Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang) ab dem folgenden Rechnungsjahr erstellen, wenn in zwei aufeinander folgenden Rechnungsjahren die gewöhnlichen Einnahmen oder gewöhnlichen Ausgaben jeweils höher als drei Millionen Euro waren oder das jährliche Aufkommen an gesammelten Spenden jeweils höher als eine Million Euro war.

Als Abschlussprüferin bzw. Abschlussprüfer kann

  • eine beeidete Wirtschaftsprüferin und Steuerberaterin bzw. ein beeideter Wirtschaftsprüfer und Steuerberater,
  • eine Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft,
  • eine beeidete Buchprüferin und Steuerberaterin bzw. ein beeideter Buchprüfer und Steuerberater,
  • eine Buchprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft oder
  • eine Revisorin bzw. ein Revisor

herangezogen werden.

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Voraussetzungen

Stellt die Abschlussprüferin bzw. der Abschlussprüfer bei der jährlichen Prüfung fest, dass der Verein seine bestehenden finanziellen Verpflichtungen nicht erfüllen kann oder in Zukunft zur Erfüllung seiner Verpflichtungen nicht in der Lage sein wird, hat sie bzw. er dies der Vereinsbehörde mitzuteilen.

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Zuständige Stelle

  • Bundespolizeidirektion
  • Bezirkshauptmannschaft 
  • in den Statutarstädten Krems/Donau und Waidhofen/Ybbs: der Magistrat
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Kosten

  • gebührenfrei
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Erforderliche Unterlagen

  • formlose Mitteilung
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Verfahrensablauf

Stellt die Abschlussprüferin bzw. der Abschlussprüfer bei der Prüfung Tatsachen fest, die zu einer Mitteilungspflicht führen, muss eine formlose Mitteilung an die Vereinsbehörde erfolgen.

Seitens der Vereinsbehörde wird ein solches Prüfungsergebnis im Vereinsregister ersichtlich gemacht.

Wenn die Abschlussprüferin bzw. der Abschlussprüfer zu dem Schluss kommt, dass die der Eintragung zu Grunde liegenden Tatsachen nicht mehr bestehen, muss dies wieder der Behörde mitgeteilt werden. Es erfolgt eine Löschung dieser Eintragung im Vereinsregister - eine entsprechende Abfrage ist dann nicht weiter möglich.

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Rechtsgrundlagen

Vereinsgesetz (VerG):

  • § 22 Qualifizierte Rechnungslegung für große Vereine
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WEITERFÜHRENDE INFORMATIONEN
Zuständig ist Ihre örtliche Bezirkshauptmannschaft. Klicken Sie hier für eine Liste aller Bezirkshauptmannschaften.




Letzte Änderung dieser Seite: 28.01.2008