Organschaftliche Vertreter - Fristverlängerung zur Bestellung
Allgemeine Informationen
Kann die Bestellung der Leitungsorgane, d.h. der organschaftlichen Vertreterinnen und Vertreter nicht innerhalb eines Jahres ab Vereinsentstehung erfolgen, besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Fristverlängerung zu stellen.
Achtung: Hat ein Verein nicht innerhalb der Jahresfrist die organschaftlichen Vertreterinnen und Vertreter bestellt, wird er von der Vereinsbehörde aufgelöst.
Voraussetzungen
Die Gründerinnen bzw. Gründer müssen glaubhaft machen, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert waren.
Fristen
Der Antrag auf Fristverlängerung ist vor Ablauf der Frist (ein Jahr ab Vereinsentstehung) zu stellen.
Zuständige Stelle
- Bundespolizeidirektion
- Bezirkshauptmannschaft
- in den Statutarstädten Krems/Donau und Waidhofen/Ybbs: der Magistrat
Kosten
- Antrag: 13,20 Euro Bundesgebühr
- Bescheid: 6,50 Euro Bundesverwaltungsabgabe
Hinweis: Die Gebühren sind nach der Erledigung des Verfahrens zu bezahlen. Dazu wird Ihnen ein Erlagschein übersandt.
Erforderliche Unterlagen
- Antrag auf Fristverlängerung zur Bestellung der Leitungsorgane mit Begründung sowie folgenden Angaben der Gründerinnen bzw. Gründer:
- Vor- und Zuname
- Zustellanschrift
Verfahrensablauf
Innerhalb eines Jahres ab Vereinsentstehung ist seitens der Gründerinnen bzw. Gründer ein schriftlicher, begründeter Antrag auf Fristverlängerung zur Bestellung der organschaftlichen Vertreterinnen und Vertreter bei der Vereinsbehörde zu stellen.
Rechtsgrundlagen
Vereinsgesetz (VerG):
- § 2 Gründung des Vereins