Vereinsauflösung - behördlich
Allgemeine Informationen
Ein Verein kann mit Bescheid durch die Behörde aufgelöst werden.
Falls Vermögen vorhanden ist, hat die Vereinsbehörde die angemessenen gesetzmäßigen Vorkehrungen zu dessen Sicherung zu treffen und - wenn dies erforderlich ist - eine Abwicklerin bzw. einen Abwickler zu bestellen, die bzw. der an die Weisungen der Behörde gebunden ist.
Die Abwicklerin bzw. der Abwickler verwaltet und verwertet das vorhandene Vereinsvermögen, beendet die noch laufenden Geschäfte, zieht Forderungen des Vereins ein und befriedigt die Gläubiger.
Voraussetzungen
Die behördliche Auflösung eines Vereines erfolgt dann, wenn dieser
- gegen Strafgesetze verstößt,
- seinen statutenmäßigen Wirkungskreis überschreitet oder
- überhaupt den Bedingungen seines rechtlichen Bestands nicht mehr entspricht (z.B. es wird längere Zeit keine Vereinstätigkeit ausgeübt).
Fristen
Ist eine Vermögensabwicklung nicht erforderlich, müssen die Eintragung der rechtskräftigen behördlichen Auflösung im Vereinsregister und die anderen zu diesem Zeitpunkt aktuell gewesenen Registerdaten noch ein Jahr nach Eintragung der Auflösung allgemein abfragbar bleiben.
Die Abwicklerin bzw. der Abwickler muss die Beendigung seiner Tätigkeit der Vereinsbehörde unverzüglich mitteilen.
Die Funktion einer behördlich bestellten Abwicklerin bzw. eines Abwicklers endet mit der Enthebung durch die Vereinsbehörde.
Zuständige Stelle
- Bundespolizeidirektion
- Bezirkshauptmannschaft
- in den Statutarstädten Krems/Donau und Waidhofen/Ybbs: der Magistrat
Kosten
- gebührenfrei
Nach Maßgabe des vorhandenen Vereinsvermögens hat die behördlich bestellte Abwicklerin bzw. der Abwickler einen vorrangig zu befriedigenden Anspruch auf Ersatz der Barauslagen und auf angemessene Vergütung der Tätigkeit.
Zusätzliche Informationen
Die Rechtspersönlichkeit eines Vereins endet mit der Eintragung seiner Auflösung im Vereinsregister. Ist eine Abwicklung erforderlich, verliert er seine Rechtsfähigkeit jedoch erst mit Eintragung ihrer Beendigung.
Verfahrensablauf
Liegen Voraussetzungen für eine behördliche Vereinsauflösung vor, wird die Vereinsbehörde von Amts wegen tätig und erklärt die Vereinsauflösung mit Bescheid.
Gegebenenfalls trifft die Vereinsbehörde Vorkehrungen zur Sicherung von Vereinsvermögen.
Rechtsgrundlagen
Vereinsgesetz (VerG):
- § 29 Behördliche Auflösung
- § 30 Abwicklung, Nachabwicklung