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in Niederösterreich

Vereinsauflösung - freiwillig





Allgemeine Informationen

Wenn ein Verein sich freiwillig auflöst, ist dieser Beschluss der Vereinsbehörde innerhalb von vier Wochen anzuzeigen.

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Voraussetzungen

Unter welchen Voraussetzungen sich ein Verein freiwillig auflösen kann und was in diesem Fall mit dem Vereinsvermögen zu geschehen hat, bestimmen die Vereinsstatuten.

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Fristen

Der Beschluss der Vereinsauflösung sowie die erforderlichen Angaben über die mit der Abwicklung eines eventuellen Vermögens betrauten Person sind innerhalb von vier Wochen nach der Auflösung zu melden.

Die Abwicklerin bzw. der Abwickler muss die Beendigung der Abwicklung der Vereinsbehörde unverzüglich mitteilen.

Ist eine Abwicklung nicht erforderlich, müssen die Eintragung der freiwilligen Auflösung im Vereinsregister und die anderen, zu diesem Zeitpunkt aktuell gewesenen Registerdaten noch ein Jahr nach Eintragung der Auflösung allgemein abfragbar bleiben.

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Zuständige Stelle

  • Bundespolizeidirektion
  • Bezirkshauptmannschaft 
  • in den Statutarstädten Krems/Donau und Waidhofen/Ybbs: der Magistrat
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Kosten

gebührenfrei

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Erforderliche Unterlagen

Anzeige der freiwilligen Vereinsauflösung

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Zusätzliche Informationen

Die Rechtspersönlichkeit eines Vereins endet mit der Eintragung seiner Auflösung im Vereinsregister. Ist eine Abwicklung erforderlich, verliert der Verein seine Rechtsfähigkeit jedoch erst mit Eintragung der Beendigung der Abwicklung im Vereinsregister.

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Verfahrensablauf

Unter welchen Voraussetzungen eine freiwillige Auflösung erfolgen kann, bestimmen die Vereinsstatuten.

Der Beschluss ist der zuständigen Vereinsbehörde von den in den Statuten dazu vorgesehenen organschaftlichen Vertreterinnen und Vertretern unter Beifügung ihres Namens und ihrer Funktion sowie unter Angabe des Datums der freiwilligen Auflösung zu melden.

Falls Vermögen vorhanden ist, sind auch das Erfordernis der Abwicklung sowie Name, Geburtsdatum, Geburtsort, Zustellanschrift und Beginn der Vertretungsbefugnis einer bestellten Abwicklerin bzw. eines Abwicklers der Vereinsbehörde mitzuteilen.

Die mit der Abwicklung betraute Person hat das Vereinsvermögen zu verwalten und zu verwerten, sowie die noch laufenden Geschäfte zu beenden, Forderungen des Vereins einzuziehen und die Gläubigerinnen bzw. Gläubiger des Vereins zu befriedigen.

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Rechtsgrundlagen

Vereinsgesetz (VerG):

  • § 28 Freiwillige Auflösung
  • § 30 Abwicklung, Nachabwicklung
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WEITERFÜHRENDE INFORMATIONEN
Zuständig ist Ihre örtliche Bezirkshauptmannschaft. Klicken Sie hier für eine Liste aller Bezirkshauptmannschaften.




Letzte Änderung dieser Seite: 28.01.2008