> > > > > >
Freizeit


Barrierefreie Version | Sitemap | Kontakt | Hilfe | Schriftgröße: A A A Erweiterte Suche | Suche:
Freizeit
in Niederösterreich

Zustellanschrift - Änderung





Allgemeine Informationen

Ein Verein ist zur Meldung einer Änderung der Zustellanschrift innerhalb der Gemeinde verpflichtet.

Hinweis: Die Verlegung des Vereinssitzes in eine andere Gemeinde gilt als Statutenänderung und muss der Behörde ebenfalls schriftlich angezeigt werden.

^nach oben



Fristen

Die Bekanntgabe hat innerhalb von vier Wochen zu erfolgen.

^nach oben



Zuständige Stelle

  • Bundespolizeidirektion
  • Bezirkshauptmannschaft 
  • in den Statutarstädten Krems/Donau und Waidhofen/Ybbs: der Magistrat
^nach oben



Kosten

gebührenfrei

^nach oben



Erforderliche Unterlagen

formlose Mitteilung

^nach oben



Zusätzliche Informationen

Ein Vereinsregisterauszug mit den aktualisierten Daten kann vom Verein bei Bedarf online abgefragt (gebührenfrei) oder bei der Behörde beantragt (gebührenpflichtig) werden.

Tipp: Die Bekanntgabe einer Adressänderung bei einer organschaftlichen Vertreterin bzw. einem organschaftlichen Vertreter wird empfohlen, um die Aktualität der Daten im Vereinsregister zu gewährleisten.

^nach oben



Verfahrensablauf

Die Vereinsbehörde ist über eine Änderung der Zustellanschrift innerhalb der Gemeinde schriftlich mittels einer formlosen Mitteilung zu informieren.

^nach oben



Rechtsgrundlage

Vereinsgesetz (VerG):

  • § 14 Änderung der Statuten, der organschaftlichen Vertreterinnen bzw. Vertreter und der Vereinsanschrift
^nach oben




WEITERFÜHRENDE INFORMATIONEN
Zuständig ist Ihre örtliche Bezirkshauptmannschaft. Klicken Sie hier für eine Liste aller Bezirkshauptmannschaften.




Letzte Änderung dieser Seite: 28.01.2008