Zustellanschrift - Änderung
Allgemeine Informationen
Ein Verein ist zur Meldung einer Änderung der Zustellanschrift innerhalb der Gemeinde verpflichtet.
Hinweis: Die Verlegung des Vereinssitzes in eine andere Gemeinde gilt als Statutenänderung und muss der Behörde ebenfalls schriftlich angezeigt werden.
Fristen
Die Bekanntgabe hat innerhalb von vier Wochen zu erfolgen.
Zuständige Stelle
- Bundespolizeidirektion
- Bezirkshauptmannschaft
- in den Statutarstädten Krems/Donau und Waidhofen/Ybbs: der Magistrat
Kosten
gebührenfrei
Erforderliche Unterlagen
formlose Mitteilung
Zusätzliche Informationen
Ein Vereinsregisterauszug mit den aktualisierten Daten kann vom Verein bei Bedarf online abgefragt (gebührenfrei) oder bei der Behörde beantragt (gebührenpflichtig) werden.
Tipp: Die Bekanntgabe einer Adressänderung bei einer organschaftlichen Vertreterin bzw. einem organschaftlichen Vertreter wird empfohlen, um die Aktualität der Daten im Vereinsregister zu gewährleisten.
Verfahrensablauf
Die Vereinsbehörde ist über eine Änderung der Zustellanschrift innerhalb der Gemeinde schriftlich mittels einer formlosen Mitteilung zu informieren.
Rechtsgrundlage
Vereinsgesetz (VerG):
- § 14 Änderung der Statuten, der organschaftlichen Vertreterinnen bzw. Vertreter und der Vereinsanschrift