Europäischer Fischereifonds 2007-2013 (EFF)
Rechtliche Grundlagen
Die Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Europäischen Rates regelt die Förderung des Europäischen Fischereifonds in der Periode 2007 - 2013. Auf Basis dieser Verordnung sowie des Nationalen Strategieplans für Österreich im Rahmen des EFF wurde das Österreichische Gemeinschaftsprogramm Europäischer Fischereifonds 2007 - 2013 erarbeitet und durch die Europäische Kommission am 19. Dezember 2007 genehmigt.
Die nationale Sonderrichtlinie zur Umsetzung des Österreichischen Gemeinschaftsprogramms Europäischer Fischereifonds 2007 - 2013 wurde am 23. Jänner 2008 durch das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft genehmigt. Die Bestimmungen der Sonderrichtlinie gelten für Projekte, die ab dem 1. Jänner 2007 beantragt wurden
Maßnahmen
Das Österreichische Gemeinschaftsprogramm im Rahmen des EFF sieht folgende Maßnahmenblöcke bzw. Aktionen vor:
- Aquakultur
- Steigerung der Erzeugungskapazität durch den Bau neuer Zuchtanlagen
- Anstieg der Erzeugung aufgrund der Erweiterung oder Modernisierung bestehender
Zuchtanlagen
- Erhöhung der Anzahl der in Brutanlagen erzeugten Setzlinge
- Umweltschutzmaßnahmen in der Aquakultur - Umstieg auf Bioproduktion
- Binnenfischerei
- Binnenfischereifahrzeuge
- Bau von Einrichtungen für Binnenfischerei
- Erweiterung, Ausstattung und Modernisierung von Einrichtungen für Binnenfischerei
- Verarbeitung und Vermarktung
- Steigerung der Verarbeitungskapazität
- Erweiterung, Ausstattung und Modernisierung von Verarbeitungsanlagen
- Bau neuer Vermarktungseinrichtungen
- Modernisierung vorhandener Vermarktungseinrichtungen
- Pilotprojekte
Fördervoraussetzungen
- Ausreichende berufliche Qualifikation (Fischereiausbildung oder angemessene Berufserfahrung von mind. 5 Jahren)
- Ordnungsgemäße Nutzung und Instandhaltung der geförderten Investition für mindestens 5 Jahren
- Wertentsprechende Versicherung der geförderten Investitionsgegenstände
- Mindestinvestitionssumme: € 5.000,00 pro Investitionsvorhaben oder mindestens € 5.000,00 pro Jahr über alle Förderungsmaßnahmen
Es werden nur jene Vorhaben gefördert, die sich auf Süßwasserfische, Süßwasserkrebse und deren Erzeugnisse beziehen.
FörderwerberInnen
Als Begünstigte kommen natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen in Betracht, wobei die Beteiligung von Gebietskörperschaften 25 % nicht übersteigen darf.
Die Förderung beschränkt sich auf Kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen bzw. auf Unternehmen mit weniger als 750 Beschäftigten und einem Jahresumsatz von weniger als € 200 Mio.
Art und Ausmaß der Förderung
Bei der Förderung handelt es sich um einen Zuschuss zu den anrechenbaren Kosten von bis zu 30 %. Der Förderbetrag setzt sich aus EU-Mittel, Mittel des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sowie Mittel des Landes Niederösterreich zusammen.
Antragsstellung
Damit ein Projekt gefördert werden kann, muss der Antrag zur Förderung gestellt werden. Wichtig ist, dass der Förderantrag vor Beginn der Projektdurchführung bei der Förderstelle eingelangt ist. Leistungen und Tätigkeiten, die vor dem Datum des Eingangsstempels der Förderstelle erbracht wurden, sind nicht förderbar.
Dieser Antrag ist die Basis für das Genehmigungsverfahren. Jedem Antrag ist eine unterschriebene Verpflichtungserklärung sowie der Fragebogen SUP - Monitoring anzuschließen. Weitere notwendige projektspezifische Beilagen, die für das Genehmigungsverfahren benötigt werden, sind der letzten Seite des Förderantrages zu entnehmen.
Die Förderstelle für EFF-Projekte in Niederösterreich ist das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, Abteilung Landwirtschaftsförderung, Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten. Daher sind an diese Adresse die Originalanträge zu schicken.
Die Entgegennahme eines Förderungsantrages durch die Förderstelle stellt keine automatische Förderzusage dar und bringt somit keinen Anspruch auf eine Förderung mit sich. Es liegt also das Risiko beim Förderungswerber, wenn vor Zustellung der Förderzusage mit der Projektumsetzung begonnen wird.
Eine schriftliche Förderzusage kann erst bei Erfüllung aller erforderlichen Fördervoraussetzungen erfolgen.
BMLFUW
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
EU-Fischereipolitik
EU-Fischereipolitik
Sonderrichtlinie 7/2009 (pdf, 221.6 KB)
Antrag auf Zahlung - Belegaufstellung (xls, 38.4 KB)
Antrag auf Zahlung - Eigenleistungsaufstellung (xls, 30.7 KB)
Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Landwirtschaftsförderungen (LF3)
Ing. Harald Schager, E-Mail: post.lf3@noel.gv.at
Tel: 02742/9005-12984, Fax: 02742/9005-13535
3109 St. Pölten, Landhausplatz 1, Haus 12