
Sofort die Gemeinde vom Katastrophenschaden verständigen.
Die Schadenserhebungskommission der Gemeinde kommt zu Ihnen und wird ein Schadenserhebungsprotokoll aufnehmen.
Die Gemeinde (Bürgermeister, Gemeindesekretär).
Das Schadenserhebungsprotokoll wird von der Gemeinde an die zuständige Abteilung des Landes (Abt .Landwirtschaftsförderung LF3) übermittelt.
Dort wird geprüft, ob die Voraussetzungen (z.B. Mindestschadenssumme, erforderliche Bewilligungen) für die Auszahlung der Beihilfe gegeben sind.
Ist dies der Fall, wird die Beihilfe direkt auf Ihr Girokonto angewiesen (daher muss das Girokonto bei der Schadensaufnahme angegeben werden!).
Für die Behebung des Katastrophenschadens wird eine Beihilfe aus Katastrophenmitteln bis zu 20 % der anerkannten Gesamtschadenssumme (abzüglich einer allfälligen Versicherungsleistung) gewährt. In besonderen Härtefällen kann nach eingehender Prüfung auch eine höhere Beihilfe ausbezahlt werden.
Darüberhinaus werden sowohl präventive Hochwasserschutzmaßnahmen als auch Sanierungs- und Instandsetzungsarbeiten nach Hochwässern im Zuge der Eigenheimsanierung ( http://www.noe.gv.at/Bauen-Wohnen/Sanieren-Renovieren.html ) gefördert, wobei auf die entsprechenden Rahmenbedingungen (Baubeginn, Bestätigung des Gebietbauamtes, etc. ) zu achten ist.
Die Abteilung Wohnungsförderung gibt Auskunft über Ansprechpartner, die Ersatzwohnungen zur Verfügung stellen können (kurzfristig verfügbarer Genossenschaftswohnungen).
Zu einem Zeitpunkt, der von der Schadenskommission festgelegt wird.
Ein Schätzung ist z.B. erst dann sinnvoll, wenn das Wasser abgelaufen oder abgepumpt und eine Besichtigung möglich ist.
Eine Schadenskommission, die von der Gemeinde eingesetzt wird.
Der von der Schadenskommission herangezogene Sachverständige (unter anderem Sachverständige von den Gebietsbauämtern)
Bei Hochwasserschäden an Wohngebäuden erfolgt die Bewertung des Inventars in Form von Pauschalabgütungen. (Siehe auch bei "standardisierter Bewertung").
Ermittlung im Rahmen der Schadenskommission. Möglichst rasch einen Installateur heranziehen.
Ermittlung im Rahmen der Schadenskommission.
Ermittlung im Rahmen der Schadenskommission.
Sind ebenso von der Schadenserhebungskommission aufzunehmen.
Zunächst sollten Sie bei der Versicherung nachfragen, ob und in welcher Höhe der Schaden gedeckt ist. Die Gemeinde muss bei der Schadensaufnahme im Protokoll auch angeben, ob eine Versicherung besteht und falls JA, in welcher Höhe.
Falls die Höhe der Versicherung zum Zeitpunkt der Schadensaufnahme nicht bekannt ist, vermerkt die Gemeinde im Schadenserhebungsprotokoll: "Nachmeldung durch den Geschädigten".
In diesem Fall wird nach Einlangen Ihrer Meldung über die Versicherung / Versicherungshöhe die Beihilfe an Sie ausgezahlt.
Ansprechpartner ist wie immer die Gemeinde.
Die Schadenserhebungskommission der Gemeinde muss die zusätzlichen Schäden feststellen und ein neues Schadenserhebungsprotokoll (im Katastrophenbeihilfeprogramm "Nachtrag melden") ausfüllen.
In diesen Nachtragsmeldungen sind nur die zusätzlichen Schäden ohne die in der Erstmeldung bereits gemeldeten Schäden anzuführen. Ansonsten sind für Nachträge die gleichen Bestimmungen wie für Erstmeldungen anzuwenden.
Wenden Sie sich bitte in dieser Frage an den Bürgermeister.
Einschlägige Sachverständige, die von der Gemeinde beigezogen werden.
Über ein konzessioniertes Entsorgungsunternehmen.
Die Feuerwehr (nicht selbst auspumpen!).
Wenn sichergestellt ist, dass nichts mehr nachfließt.
Es gibt Messgeräte für den Feuchtigkeitsgrad, Putz, Estrich usw. (Baumeister Ihres Vertrauens heranziehen).
Es gehört durch einen Fachmann geprüft, um welche Wärmedämmung es sich handelt und ob die Wärmedämmung austrockenbar ist.
Alle elektrischen Geräte die durch das Hochwasser zu Schaden gekommen sind, sind vor Wiederinbetriebnahme durch einen konzessionierten Fachmann zu überprüfen.
Bei Fahrzeugen mit Hochwasserschäden jedenfalls die Batterie abklemmen und die Wiederinbetriebnahme durch eine Fachwerkstätte durchführen lassen. Eine unsachgemäße Inbetriebnahme kann je nach Höhe der Überflutung zu erheblichen Folgeschäden führen.
Die Gemeinde benötigt dazu die notwendigen Zugangsdaten
Username und Passwort kann über folgende Personengruppe erfragt werden:
Die Internetadresse (URL) kann bei der Abteilung Landwirtschaftsförderung (LF3) erfragt werden.
Der Zugang erfolgt im Normalfall über Ihren zuständigen Internetprovider; z.B. über
die Gemdat
das Kommunalnet
oder
über das Landeswebportal
(sprechen Sie Ihren Provider auf den sog. "Portalverbund" und das "Katastrophenbeihilfeprogramm" an)
Wenn ein Betroffener einen Katastrophenschaden bei der Gemeinde meldet, kann die Gemeinde das Katastrophenbeihilfeprogramm aufrufen und dort alle Grunddaten des Betroffenen, soweit bekannt, im Vorfeld ausfüllen und die Daten abspeichern.
Das mit den Grunddaten ausgefüllte Schadenserhebungsprotokoll wird dann ausgedruckt und von der Schadenserhebungskommission mit den restlichen Daten bei der Aufnahme vor Ort ergänzt.
Nach Rückkehr der Schadenskommissionen werden von der Gemeinde die restlichen Daten in der Fachapplikation ergänzt und die Beilagen mit der elektronischen Schadensmeldung übermittelt.
Die für die Beurteilung des Schadens notwendigen Unterlagen sind von der Gemeinde mit der Schadensmeldung als "Beilage" ebenfalls elektronisch zu übermitteln.
Die Originalunterlagen sind von der Gemeinde 7 Jahre aufzubewahren.