SVB-Zuschuss - Zuschuss zu den Sozialversicherungsbeiträgen
Ziel und Fördergegenstand
Die Gewährung eines Zuschusses zu den Sozialversicherungsbeiträgen für hauptberuflich beschäftigte Angehörige in der Land- und Forstwirtschaft verfolgt das Ziel, Familienangehörige für die spätere Betriebsführung vorzubereiten und eine entsprechend gute land- und forstwirtschaftliche Grundausbildung sicherzustellen.
FörderwerberIn
Natürliche Personen, die BetriebsführerInnen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes in Niederösterreich sind und im Bemessungsjahr (dem Förderjahr vorangegangenes Jahr) eine/n Angehörige/n mindestens 6 Monate vollbeschäftigt haben.
Fördervoraussetzungen
Bei den beschäftigten Angehörigen muss es sich um leibliche Kinder, Enkel, Wahl- od. Stiefkinder, Schwiegerkinder der Betriebsführerin bzw. des Betriebsführers handeln.
In den für die Förderungsberechtigung maßgeblichen Beschäftigungszeiten muss für den Angehörigen eine Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem BSVG bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern bestanden haben.
Für Zeiten der Beschäftigung außerhalb des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes sowie für die Zeiten des Besuches einer mittleren oder höheren Schule bzw. einer Universität besteht keine Fördermöglichkeit.
Damit über dem 20. Lebensjahr bis zum 24. Lebensjahr (siehe auch Merkblatt) die Förderung möglich ist, muss der beschäftigte Angehörige den Abschluss einer geeigneten Facharbeiterausbildung nachweisen.
Für beschäftigte Angehörige über dem 24. Lebensjahr bis zum 27. Lebensjahr (siehe auch Merkblatt) muss die Ablegung einer für die Bewirtschaftung geeigneten Meisterprüfung oder der Abschluss einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Bundesanstalt bzw. einer agrarischen Fachhochschule oder einer entsprechenden Studienrichtung an der Universität für Bodenkultur beigebracht werden, damit eine Förderung möglich ist.
BEI NICHTERBRINGUNG DER NACHWEISE INNERHALB EINES MONATS NACH EINREICHUNG GILT DER ANTRAG ALS ZURÜCKGEZOGEN UND WIRD NICHT WEITER BEARBEITET!
Art und Ausmaß der Förderung
Als Förderung wird eine Beihilfe in der Höhe von € 366,-- für max. eine/n Angehörige/n gewährt. War die/der Angehörige mehr als 6 Monate, aber nicht ganzjährig beschäftigt, so erfolgt eine Aliquotierung.
Antragstellung und Abwicklung
Die Abwicklung der Förderung erfolgt durch das Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Landwirtschaftsförderung.
Die Antragstellung ist elektronisch einzubringen. Die Details sind dem Merkblatt zu entnehmen. Die Antragstellung ist im Jahr 2012 von 9. Jänner 2012 bis 30. September 2012 möglich. Danach erfolgt ein Abgleich mit den Daten der Sozialversicherungsanstalt der Bauern und die Prüfung der Anträge bezüglich Versicherungsmonate und Qualifizierungsnachweis. Die erforderlichen Qualifizierungsnachweise sind durch Zeugniskopien zu erbringen.
BEI NICHTERBRINGUNG DER NACHWEISE INNERHALB EINES MONATS NACH EINREICHUNG GILT DER ANTRAG ALS ZURÜCKGEZOGEN UND WIRD NICHT WEITER BEARBEITET!
Die Auszahlung der Fördermittel für alle positiv zu erledigenden Anträge erfolgt jeweils am Ende des Jahres der Antragstellung.
Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Landwirtschaftsförderung (LF3)
Ing. Gerhard Ankerl, Werner Maurer E-Mail: post.lf3@noel.gv.at
Tel: 02742/9005-12776 bzw. 02742/9005-12839, Fax: 02742/9005-13535
3109 St. Pölten, Landhausplatz 1, Haus 12