Tierkennzeichnung und Registrierung (Nutztiere)
Unter Tierkennzeichnung und Registrierung sind die eigentliche Kennzeichnung bzw. Identifizierung der Tiere, die Registrierung der gekennzeichneten Tiere in Bestandsregistern und Datenbanken, die Erfassung der Tierbewegungen (Zugang, Abgang) und die Registrierung der Haltungen in Registern und Datenbanken zu verstehen. Diese Maßnahmen dienen den Veterinärbehörden vorrangig zur Überwachung des Tierverkehrs und somit der Vorbeugung von Tierseuchen. Weiter können mit Hilfe der Datenbanken Informationen zu Ursprung und Herkunft bestimmter tierischer Lebensmittel (z.B.: Rindfleischetikettierung) vermittelt werden.
Die Kennzeichnung und Registrierung der unten genannten Tiere ist in der Gemeinschaft einheitlich geregelt und in diversen nationalen Bestimmungen umgesetzt.
Rinder: Rinderkennzeichnungs- Verordnung 2008; BGBl. II 2008/201 idgF
Schweine, Schafe und Ziegen: Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009 (TKZVO 2009); BGBl. II 291/2009 idgF
Pferde: Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009 (TKZVO 2009); BGBl. II 291/2009 idgF
Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen sind gemäß veterinärrechtlichen Bestimmungen zu kennzeichnen, Pferde zu identifizieren. Der Tierbesitzer ist für die ordnungsgemäße Kennzeichnung bzw. Identifizierung seiner Tiere verantwortlich.
Gekennzeichnete Tiere sind grundsätzlich auch zu registrieren. Dies erfolgt auf Betriebsebene in sogenannten Bestandsregistern, ansonsten in Datenbanken. Derart werden Rinder in der AMA-Rinderdatenbank erfasst, Schweine, Schafe und Ziegen in der VIS Datenbank (VIS = Verbrauchergesundeitsinformationssystem; Veterinärinformationssystem; elektronisches Veterinärregister, welches von der Statistik Austria als Dienstleister im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit betrieben wird), Pferde (Equiden) hingegen in einer eigenen Abteilung (Equidenregister) der Heimtierdatenbank.
Zugänge und Abgänge (sog. Tierbewegungen) von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen sind in den betrieblichen Bestandsregistern aufzuzeichnen und müssen den Datenbanken binnen festgesetzter Fristen gemeldet werden.
Letztlich sind Halter
- von Rindern verpflichtet, eine neue Haltung oder Änderungen der Bewirtschaftungsverhältnisse binnen 7 Tagen ab Ereignis der AMA zu melden,
- von Schweinen, Schafen und Ziegen verpflichtet, die Aufnahme der - und Daten zur Tierhaltung binnen 7 Tagen direkt beim Betreiber des VIS anzuzeigen, sowie
- von Pferden (Equiden) verpflichtet, die Aufnahme der Tierhaltung innerhalb von 7 Tagen ab Aufnahme der Haltung der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.
Nicht unerwähnt soll bleiben, dass auch die Halter anderer Nutztierarten (Kamelidae, Farmwild, Kaninchen und Geflügel im Sinne der Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009) die Haltung der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen haben.
Österreichisches Recht
Rechtsinformationssystem des Bundes
AMA - Agrarmarkt Austria Marketing GmbH
Zugang zur AMA Rinderdatenbank
Verbrauchergesundheitsinformationssystem
Zugang zur VIS Datenbank
Bundesministerium für Gesundheit
Homepage des BMG
Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Veterinärangelegenheiten und Lebensmittelkontrolle
Dr. Angelika Sacher, E-Mail: post.lf5@noel.gv.at
Tel: 02742/9005-13437, Fax: 02742/9005-12801
3109 St. Pölten, Landhausplatz 1, Haus 13

