Häufig gestellte Fragen (FAQ's)
Was ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)?
Die UVP ist ein gesetzlich vorgeschriebenes Instrument des vorsorgenden Umweltschutzes, da sie mögliche Auswirkungen eines Vorhabens vor dessen Verwirklichung in Form einer Prognose auf der Grundlage von Daten, Fakten und wissenschaftlich anerkannten Bewertungsmethoden untersucht.
In der UVP wird bewertet, wie sich ein geplantes Projekt auf die Umwelt auswirken wird, konkret auf
Bei der Erstellung des Umweltgutachtens erfolgt eine integrative Bewertung, d.h. die Umweltauswirkungen werden ganzheitlich betrachtet und allfällige indirekte Auswirkungen, Verlagerungseffekte und Wechselwirkungen werden betrachtet.
Die UVP ist ein konzentriertes Verfahren, in dem über den Genehmigungsantrag unter Anwendung aller zutreffenden Bundes- und Landesgesetze z.B. in den Bereichen Wasserrecht, Naturschutz, Luftfahrt,etc. und der zusätzlichen im UVP-G 2000 angeführten Genehmigungsvoraussetzungen nämlich der Verpflichtung
- zur Begrenzung der Emissionen von Schadstoffen,
- zu Minimierung bzw. Vermeidung von Immissionen und
- zu einer geordneten betrieblichen Abfallwirtschaft
nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens entschieden wird.
Die UVP ist auf genau festgelegte Vorhabenstypen anzuwenden. Die entsprechenden Bestimmungen zu Umfang, Ablauf, etc. des Verfahrens sind im Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (UVP-G 2000) Bundesgesetzblatt Nr. 697/1993 idF BGBl. I Nr. 87/2009 festgelegt.
Was ist das Ziel einer UVP?
Die Umweltverträglichkeitsprüfung hat zwei sehr eng miteinander verknüpfte Ziele. Das erste und wichtigste Ziel ist die Prüfung möglicher Auswirkungen eines Vorhabens auf die Umwelt vor dessen Verwirklichung in Form einer Prognose auf der Grundlage von Daten, Fakten und wissenschaftlich anerkannten Bewertungsmethoden.
In der UVP wird bewertet, wie sich ein geplantes Projekt auf die Umwelt auswirken wird, konkret auf
Sobald diese Aussage in Form des Umweltverträglichkeitsgutachtens vorliegt, kann auch festgestellt werden, ob das Projekt über alle Voraussetzungen für eine Genehmigung verfügt. Ist dies ebenfalls der Fall, erfolgt die Genehmigung in einem so genannten konzentrierten Verfahren, in dem nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens über den Genehmigungsantrag entschieden wird, unter Anwendung
- aller zutreffenden Bundes- und Landesgesetze z.B. in den Bereichen Wasserrecht, Naturschutz, Luftfahrt,etc. und
- der zusätzlichen im UVP-G 2000 angeführten Genehmigungsvoraussetzungen, nämlich der Verpflichtung
- zur Begrenzung der Emissionen von Schadstoffen,
- zu Minimierung bzw. Vermeidung von Immissionen und
- zu einer geordneten betrieblichen Abfallwirtschaft.
Kann ich mich am UVP-Verfahren beteiligen? Wie und wann wird die Bevölkerung eingebunden?
Umfassende Öffentlichkeitsbeteiligung ist ein zentrales Anliegen der UVP. Daher hat jedermann das Recht, zu den aufgelegten Projektunterlagen innerhalb einer gewissen Frist eine Stellungnahme abzugeben. Es hat auch jedermann das Recht an einer allfälligen öffentlichen Erörterung und der mündlichen Verhandlung teilzunehmen.
Darüber hinaus haben bestimmte Gruppen aus der Bevölkerung mehr Rechte im laufenden Verfahren z.B. Parteistellung. Welche Gruppen der Bevölkerung welche Rechte haben, legt das UVP-G 2000 fest.
Parteistellung - was ist das überhaupt?
Als Partei in einem Verwaltungsverfahren gelten jene Personen, die berechtigt sind,
Konkret lässt sich dies auch unter dem Motto "Mitreden und mitbestimmen" zusammenfassen.
Wer hat welche Rechte im Verfahren?
Jedermann hat das Recht in die Projektunterlagen innerhalb einer gewissen Frist einzusehen und eine schriftliche Stellungnahme dazu abzugeben. Wird eine öffentliche Erörterung durchgeführt, kann jedermann daran teilnehmen. Auch die mündliche Verhandlung ist öffentlich.
Das Recht auf Parteienstellung haben laut UVP-G 2000:
Wer gilt als Bürgerinitiative entsprechend dem UVP-G 2000?
Das UVP-G 2000 definiert eine Bürgerinitiative als eine Gruppe von mindestens 200 Personen, die
Was sind die wichtigsten Schritte im UVP-Verfahren?
- Schritt: Antrag der Projektwerberin auf Durchführung eines Genehmigungsverfahrens durch Einbringung der erforderlichen Unterlagen sowie einer Umweltverträglichkeitserklärung
- Schritt: Prüfung der Unterlagen auf Vollständigkeit
- durch die UVP-Behörde,
- die mitwirkenden Behörden,
- den NÖ Umweltanwalt,
- das wasserwirtschaftliche Planungsorgan des Amtes der NÖ Landesregierung
- das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
- das Verkehrsarbeitsinspektorat und
- die Standortgemeinden - Schritt: Öffentliche Auflage der vollständigen Unterlagen und 6 Wochen Frist zur Einsichtnahme und Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme
- Schritt: Erstellung des Umweltverträglichkeitsgutachtens
- Schritt: Auflage des Gutachtens für mindestens 4 Wochen zu Einsichtnahme
- Schritt: allfällige öffentliche Erörterung der Vorhabens
- Schritt: mündliche Verhandlung
- Schritt: Entscheidung und Veröffentlichung des Genehmigungsbescheids
- Schritt: bescheidmäßige Abnahmeprüfung
Was passierte bisher in der ersten Phase im UVP-Verfahren zur Parallelpiste 11R/29L?
Die Flughafen Wien AG stellte am 1. März 2007 für das Projekt Parallelpiste 11R/29L einen Genehmigungsantrag und reichte die erforderlichen Unterlagen ein. Genauere Informationen zu den Unterlagen sowie ein Download der Zusammenfassung der Umweltverträglichkeitserklärung UVE finden Sie auf der Webseite der Antragstellerin Flughafen Wien AG.
Nach der Einreichung durch die Flughafen Wien AG übermittelte die UVP-Behörde die eingelangten Unterlagen an rund 55 am Verfahren Beteiligte, nämlich an
- die FachgutachterInnen bzw. Sachverständigen der UVP-Behörde,
- die mitwirkenden Behörden,
- die Formalparteien, nämlich
- die Standortgemeinden Schwechat, Klein-Neusiedl, Rauchenwarth, Fischamend, Schwadorf
- den NÖ Umweltanwalt
- das Wasserwirtschaftliche Planungsorgan beim Amt der NÖ Landesregierung,
- Arbeitsinspektorate.
Damit leitete die UVP-Behörde die Phase der Vorbegutachtung, d.h. der Prüfung der Unterlagen auf Vollständigkeit und Plausibilität ein.
Diese Prüfung ergab einen Ergänzungsbedarf der Unterlagen. Die UVP-Behörde hat der Konsenswerberin die Ergänzungen aufgetragen.
Sobald die Unterlagen vollständig sind, findet die öffentliche Auflage statt.
Welche Unterlagen werden in der öffentlichen Auflage aufgelegt? (Projektauflage 2008)
Es werden die vollständigen Unterlagen zum Projekt sowie die Umweltverträglichkeitserklärung aufgelegt. Diese Unterlagen entsprechen den Einreichunterlagen inklusive jener Ergänzungen, die der Projektwerberin Flughafen Wien AG im Zuge der Vorbegutachtung aufgetragen wurden.
Wo wird aufgelegt? (Projektauflage 2008)
Die Unterlagen werden sowohl beim Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Umweltrecht, Haus 16 (Erdgeschoß), Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten, Tel.: +43 2742/9005 - 15299, aufgelegt als auch in den Gemeindeämtern der Standortgemeinden bzw. bei der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung:
- Stadtgemeinde Schwechat, 2320, Rathausplatz 9, Tel.: +43 1/701 08 - 0
- Stadtgemeinde Fischamend, 2401, Gregerstraße 1, Tel.: +43 2232/76323
- Gemeinde Klein-Neusiedl, 2431, Fischamender Straße 2, Tel.: +43 2230/8244
- Gemeinde Rauchenwarth, 2320, Kirchenplatz 1, Tel.: +43 2230/277
- Marktgemeinde Schwadorf, 2432, Hauptplatz 5, Tel.: +43 2230/2240
- Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung, 3400 Klosterneuburg, Leopoldstraße 21,
Tel.: +43 2243/9025 - 0
Wie wird aufgelegt? (Projektauflage 2008)
Die UVP zur Parallelpiste 11R/29L ist ein so genanntes Großverfahren, in dem Kundmachungen und Zustellungen durch Edikt vorgenommen werden können. Dies bedeutet, dass die Behörde über die öffentliche Auflage durch Kundmachung informiert:
- im Amtsblatt zur Wiener Zeitung
- im redaktionellen Teil zweier im Bundesland weit verbreiteter Tageszeitungen
- in den amtlichen Nachrichten
- und auf der Landeshomepage unter Umweltrecht aktuell
Während der Auflagefrist vom 29.Mai bis 31. Juli 2008 kann jeder und jede in die Unterlagen Einsicht nehmen und eine schriftliche Stellungnahme dazu abgeben.
Wann wird aufgelegt? Wann kann ich Einsicht nehmen? (Projektauflage 2008)
Die öffentliche Auflage erfolgt, sobald die beteiligten Behörden und Sachverständigen die Unterlagen als vollständig eingestuft haben. Der Gesetzgeber schreibt eine Mindestdauer von sechs Wochen vor, im Verfahren zur Parallelpiste 11R/29L erfolgt die öffentliche Auflage vom 29. Mai bis 31. Juli 2008. In dieser Zeit kann jeder und jede während der jeweiligen Amtsstunden Einsicht nehmen. Beim Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Umweltrecht sind diese von Montag bis Donnerstag 8:00 - 16:00 Uhr und Freitag 8:00 - 14:00 Uhr. Es wird empfohlen, telefonisch einen Termin zur Einsichtnahme zu vereinbaren.
- Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Umweltrecht, Tel.: +43 2742/9005 - 15299
- Stadtgemeinde Schwechat, Tel.: +43 1/701 08 - 0
- Stadtgemeinde Fischamend, Tel.: +43 2232/76323
- Gemeinde Klein-Neusiedl, Tel.: +43 2230/8244
- Gemeinde Rauchenwarth, Tel.: +43 2230/277
- Marktgemeinde Schwadorf, Tel.: +43 2230/2240
- Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung, Tel.: +43 2243/9025 - 0
Wer kann Einsicht nehmen? (Projektauflage 2008)
Zur Einsichtnahme während der öffentlichen Auflage ist jeder bzw. jede berechtigt, das bedeutet, dass die jeweilige Person kein rechtliches Interesse (z.B. Betroffenheit durch Geruchsbelästigung) nachweisen muss.
Ist die Einsichtnahme auch für Personen mit Gehbehinderungen möglich? (Projektauflage 2008)
Die Räumlichkeiten der Stadtgemeinden Schwechat und Fischamend, sowie jene der BH Wien-Umgebung und des Amtes der NÖ Landesregierung verfügen über einen barrierefreien Zugang (z.B. Rollstuhlgerecht).
Warum müssen die Unterlagen überhaupt aufgelegt werden? (Projektauflage 2008)
Der § 9 UVP-G 2000 schreibt der Behörde vor, die Unterlagen sowohl bei der Behörde als auch in der/den Standortgemeinden für mindestens sechs Wochen aufzulegen. Das Ziel der öffentlichen Auflage ist, dass betroffene oder interessierte BürgerInnen sich über das Projekt und seine Auswirkungen auf die Umwelt informieren und dazu schriftlich Stellung nehmen können.
Das UVP-Verfahren zur Parallelpiste 11R/29L wird als Großverfahren geführt. Im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz ist geregelt, dass in Großverfahren Personen, die aufgrund einer Verwaltungsvorschrift die Stellung einer Partei innehaben, innerhalb der öffentlichen Auflage (also bis zum 31. Juli 2008) eine schriftliche Einwendung einbringen müssen, um ihre Parteistellung nicht zu verlieren.
Können Sie mir eine Kopie der Unterlagen schicken? (Projektauflage 2008)
Der Gesetzgeber sieht vor, dass interessierte BürgerInnen sich während der öffentlichen Auflage Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten Kopien anfertigen lassen. Bei der UVP zur Parallelpiste 11R/29L können bei der UVP-Behörde digitale Kopien (DVD) gegen einen Kostenersatz von 2,-- € bestellt werden.
Prinzipiell besteht auch die Möglichkeit, Papierkopien herstellen zu lassen. Aufgrund der in den Projektunterlagen enthaltenen Pläne ist diese Form der Kopien aber wesentlich teurer und mit Wartezeiten verbunden.
In den Gemeindeämtern bzw. bei der UVP-Behörde liegen Bestellscheine für Kopien auf.
Wo kann ich etwas für oder gegen das Projekt sagen? (Projektauflage 2008)
Sie können innerhalb der Frist der öffentlichen Auflage, also bis zum 31. Juli 2008 bei der UVP-Behörde (Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Umweltrecht) eine schriftliche Stellungnahme abgeben. Dies kann sowohl auf dem Postweg an die Adresse Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Umweltrecht, Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten, per Fax +43 2742/9005 - 15280 oder per e-mail an post.uvpvie@noel.gv.at erfolgen.
Was ist eine Einwendung? (Projektauflage 2008)
Einwendungen stellen Anträge in verfahrensrechtlicher Sicht dar. Sie dienen der Geltendmachung eines subjektiven öffentlichen Rechts. Das bedeutet, dass der oder die EinwenderIn eine unzulässige Beeinträchtigung bis hin zur gesundheitlichen Gefährdung durch ein Projekt rechtlich geltend machen kann.
Im UVP-Verfahren sieht der Gesetzgeber auch vor, dass Bürgerinitiativen oder Umweltorganisationen die Einhaltung von Umweltvorschriften geltend machen können (objektives Recht).
Einwendungen gegen die Parallelpiste 11R/29L müssen bei der Behörde im Zuge der öffentlichen Auflage eingebracht werden. Da die öffentliche Auflage an eine Frist, nämlich bis zum 31. Juli 2008, gebunden ist, müssen Einwendungen entsprechend den gesetzlichen Vorschriften in schriftlicher Form entweder auf dem Postweg an das Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Umweltrecht, Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten, per Fax +43 2742/9005 - 15280 oder per e-mail an post.uvpvie@noel.gv.at erfolgen. Eine Einwendung hat Name und Adresse des bzw. der EinwenderIn zu enthalten.
Warum muss die Einwendung schriftlich erfolgen? (Projektauflage 2008)
Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz schreibt vor, dass Einwendungen immer dann schriftlich zu erfolgen haben, wenn sie an eine Frist - in diesem Fall bis zum 31. Juli 2008 - gebunden sind bzw. durch den Lauf einer Frist bestimmt werden. Werden Einwendungen auf dem Postweg eingebracht, so wird der Poststempel herangezogen, bei Einwendungen per Fax und e-mail gelten gesonderte Bestimmungen (z.B. wird die e-mail in den Nachtstunden abgeschickt, so ist der Beginn der Amtsstunden am nächsten Werktag für die Frist maßgeblich).
Was passiert mit meiner Einwendung? Was tut die Behörde damit? (Projektauflage 2008)
Handelt es sich um eine zulässige Einwendung im rechtlichen Sinne, so wird sie nach sachlichen Kriterien einem oder einer Sachverständigen zugeteilt und geprüft.
Welche rechtlichen Folgen hat eine Einwendung? (Projektauflage 2008)
Am Verfahren zur Parallelpiste 11R/29L sind mehr als 100 Personen beteiligt, daher sieht das Gesetz die Möglichkeit vor, Kundmachungen und Zustellungen per Edikt vorzunehmen. Personen, die innerhalb der vorgesehenen Frist bis zum 31. Juli 2008 keine schriftliche Einwendung bei der UVP-Behörde erheben, verlieren ihre Stellung als Partei, selbst wenn das UVP-Gesetz oder ein anderes mitzuvollziehendes Gesetz wie z.B. das Wasserrechtsgesetz eine Parteistellung vorsieht.
Die Behörde teilt die Einwendungen - sofern sie zulässig sind - den Sachverständigen zu, die diese inhaltlich überprüfen und dazu Stellung nehmen. Wird einer Einwendung inhaltlich Folge geleistet, so können z.B. entsprechende Auflagen im Projekt vorgesehen werden.
Welche Folgewirkung hat eine Einwendung? (Projektauflage 2008)
Eine schriftliche Einwendung innerhalb der vorgesehenen Frist bis zum 31. Juli 2008 sichert die Stellung als Partei - sofern diese aufgrund der Bestimmung des UVP-G 2000 oder eines anderen mitzuvollziehenden Gesetzes vorgesehen ist - und damit die Möglichkeit, weiterhin das Verfahren mitbestimmen zu können (Recht auf Akteneinsicht und Rechtsmittel wie Berufung).
Können Bürgerinitiativen Einwendungen vorbringen? (Projektauflage 2008)
Ja. BürgerInnen, die in den Standortgemeinden oder unmittelbar angrenzenden Gemeinden zu Gemeinderatswahl wahlberechtigt sind, haben die Möglichkeit, sich zu einer Bürgerinitiative zusammenzuschließen. Dazu müssen mindestens 200 BürgerInnen, die die oben genannte Bedingung erfüllen, eine Stellungnahme mit ihrer Unterschrift unterstützen. Diese Bürgerinitiativen nehmen in der Folge als Partei am Genehmigungsverfahren teil.
Wie ist das bei Bürgerinitiativen? Wer macht da eine Einwendung? (Projektauflage 2008)
Eine Bürgerinitiative entsprechend den Bestimmungen des UVP-G 2000 ist eine Personengruppe, die eine gemeinsame Stellungnahme durch die Eintragung in eine Unterschriftenliste unterstützt.
In dieser Liste sind Name, Anschrift und Geburtsdatum anzugeben sowie die Unterschrift beizufügen.
Es müssen sich in die Unterschriftenliste mindestens 200 Personen eintragen, die in den Standortgemeinden oder den unmittelbar angrenzenden Gemeinden zur Gemeinderatswahl wahlberechtigt sind:
- Standortgemeinden
- Schwechat
- Fischamend
- Klein-Neusiedl
- Rauchenwarth
- Schwadorf
- unmittelbar angrenzende Gemeinden
- Lanzendorf
- Zwölfaxing
- Himberg
- Ebergassing
- Enzersdorf an der Fischa
- Göttlesbrunn-Arbesthal
- Haslau-Maria Ellend
- Mannsdorf an der Donau
- Groß-Enzersdorf
- Wien
Die Bürgerinitiative nimmt als Partei am Verfahren teil.
Warum müssen die Unterlagen im Amt eingesehen werden? Kann man die Unterlagen nicht ins Internet stellen? (Projektauflage 2008)
Bei der Einsichtnahme in die Unterlagen muss sichergestellt sein, dass jeder Person alle Unterlagen zur Verfügung stehen. Dies ist vor allem bei den meist sehr umfangreichen Unterlagen zu einem Genehmigungsverfahren nach dem UVP-G 2000 und im speziellen bei diesem Verfahren zur Parallelpiste 11R/29L nicht anders als durch eine öffentliche Auflage zu bewerkstelligen. Der Gesetzgeber sieht daher auch nur diese Vorgehensweise vor.
Warum sind die Unterlagen so umfangreich? (Projektauflage 2008)
Die Unterlagen zur Umweltverträglichkeitserklärung bzw. zum Projekt müssen dem jeweiligen Stand der Technik bzw. den anzuwenden Rechtsvorschriften entsprechen. Daher sind die Unterlagen sowohl umfangreich als auch in der jeweiligen Fachsprache abgefasst. Sie bilden die Grundlage zur fachlichen Beurteilung der Projekts Parallelpiste 11R/29L.
Bekomme ich automatisch Parteistellung, sobald ich meine Einwendung abgeschickt habe? (Projektauflage 2008)
Nein. Das fristgerechte Einbringen einer Einwendung verhindert, dass Personen ihre Parteistellung verlieren. Werden Einwendungen auf dem Postweg eingebracht, so wird der Poststempel herangezogen, bei Einwendungen per Fax und e-mail gelten gesonderte Bestimmungen (z.B. wird die e-mail in den Nachtstunden abgeschickt, so ist der Beginn der Amtsstunden am nächsten Werktag für die Frist maßgeblich).
Dies bedeutet jedoch nicht automatisch, dass jede Einwendung eine Stellung als Partei zur Folge hat. Parteistellung kann nur aufgrund der Regelungen in den anzuwendenden Rechtsvorschriften wie z.B. Wasserrechtsgesetz erlangt werden.
Was war das Ergebnis der öffentlichen Auflage? (Projektauflage 2008)
Es langten knapp 1300 Stellungnahmen bei der UVP-Behörde ein. Diese umfassen sowohl persönliche Stellungnahmen als auch solche von 16 Gemeinden und 14 Bürgerinitiativen, die rund 6000 Unterschriften gesammelt hatten.
Die Behörde erfasste die Stellungnahmen und überprüfte sie hinsichtlich formaler Kriterien, so mussten z.B. die gesammelten Unterschriften noch mit den Gemeinderats-Wählerevidenzen der Standortgemeinden und der unmittelbar angrenzenden Gemeinden verglichen werden. Ende November 2008 konnte allen Bürgerinitiativen mitgeteilt werden, dass sie sich ordnungsgemäß im Sinne des § 19 Abs. 4 des UVP-G konstituiert hatten.
Sämtliche Vorbringen wurden auf ihre rechtliche und sachliche Relevanz geprüft. Sofern es sich um fachliche Einwendungen handelt, wurden sie dem oder der Sachverständigen zugeteilt.
Umweltverträglichkeitserklärung - Umweltverträglichkeitsgutachten, etc. was bedeuten die einzelnen Papiere und was sind die Unterschiede?
Die Projektwerberin Flughafen Wien AG übergibt die Umweltverträglichkeitserklärung UVE und die Projektunterlagen gemeinsam mit dem Genehmigungsantrag an die Behörde.
Die UVE muss neben einer
enthalten. Zusätzlich muss eine
angeschlossen sein, die auch für Nicht-Fachleute verständlich ist.
Die UVP-Behörde beauftragt Sachverständige der betroffenen Fachgebiete mit der Erstellung des Umweltverträglichkeitsgutachtens. Für die Erstellung des Umweltverträglichkeitsgutachtens werden die Umweltverträglichkeitserklärung und andere Projektunterlagen herangezogen.
Aufgabe der Sachverständigen ist es,
die vorgelegten Unterlagen der Projektwerberin
zu bewerten und gegebenenfalls zu ergänzen.
Darüber hinaus müssen die Sachverständigen Vorschläge machen, welche Maßnahmen negative Umweltauswirkungen verringern oder verhindern können.
Die UVP-Behörde übermittelt das Umweltverträglichkeitsgutachten an
Das Gutachten ist für mindestens vier Wochen
aufzulegen.
Darüber informiert die Behörde zuvor in einer Kundmachung
An wen wird das Umweltverträglichkeitsgutachten übermittelt? Was enthält es? Wer erstellt es?
Die UVP-Behörde beauftragt Sachverständige der betroffenen Fachgebiete mit der Erstellung des Umweltverträglichkeitsgutachtens. Für die Erstellung des Umweltverträglichkeitsgutachtens werden die Umweltverträglichkeitserklärung und andere Projektunterlagen herangezogen.
Aufgabe der Sachverständigen ist es,
die vorgelegten Unterlagen der Projektwerberin
zu bewerten und gegebenenfalls zu ergänzen.
Darüber hinaus müssen die Sachverständigen Vorschläge machen, welche Maßnahmen negative Umweltauswirkungen verringern oder verhindern können.
Die UVP-Behörde übermittelt das Umweltverträglichkeitsgutachten an
Das Gutachten ist für mindestens vier Wochen
aufzulegen.
Darüber informiert die Behörde zuvor in einer Kundmachung
Wo und wie wird das Umweltverträglichkeitsgutachten aufgelegt?
Das Gutachten ist für mindestens vier Wochen
aufzulegen. Darüber informiert die Behörde zuvor in einer Kundmachung
Welche Fachbereiche sind im Umweltverträglichkeitsgutachten enthalten?
Am Umweltverträglichkeitsgutachten haben 36 Sachverständige aus dem In- und Ausland in mitgearbeitet. Konkret wurden folgende Fachbereiche behandelt:
- Abfallchemie
- Abwassertechnik
- Anlagentechnischer Brandschutz
- Bautechnik
- Befeuerung
- Deponietechnik
- Eisenbahntechnik
- Elektrotechnik
- Flugmeteorologie
- Flugplatzbetriebs - Angelegenheiten
- Flugsicherungsbetrieb
- 3 Teilgutachten zum Bereich Flugsicherungstechnik
- Flugsicherungsverfahren
- Flugverkehrsprognose
- Forst- und Jagdwirtschaft
- Geohydrologie
- Geologie
- Gewässerökologie
- Kulturgüter
- Landwirtschaft
- Lärmschutz
- 2 Teilgutachten zum Bereich Luftfahrttechnik allgemein
- Luftfahrt-Security
- Luftreinhaltetechnik
- Maschinenbautechnik
- Meteorologie
- Naturschutz
- Ornithologie
- Raumordnung/Landschaftsbild
- Umwelthygiene
- Verkehrsplanung
- Verkehrstechnik
- Veterinärmedizin
- Wildlife Hazards
Wie lange hat die Arbeit am Umweltverträglichkeitsgutachten gedauert?
Die Arbeit am Umweltverträglichkeitsgutachten hat nach der öffentlichen Auflage der Projektsunterlagen (29. Mai bis 31. Juli 2008) im Sommer 2008 begonnen. Nicht zuletzt aufgrund der Einwendungen hat die Projektwerberin Flughafen Wien AG die Projektsunterlagen umfassend ergänzt und präzisiert, bevor die Sachverständigen mit ihrer Arbeit an den Teilgutachten in einem zweistufigen Prozess begonnen haben.
Dabei haben nicht alle Sachverständigen zu jeder Zeit an ihrem Teilgutachten gearbeitet, da bestimmte Fachbereiche die Ergebnisse anderer Teilgutachten berücksichtigen mussten. Grob gesprochen wurde die Arbeit in zwei Bearbeitungsphasen eingeteilt:
- Bearbeitungsphase 1: technische Teilgutachten wie Anlagentechnischer Brandschutz, Deponietechnik etc. und grundlegende Teilgutachten wie Lärmschutz, Luftreinhaltetechnik, etc.
- Bearbeitungsphase 2: aufbauende Teilgutachten wie Naturschutz, Umwelthygiene, Veterinärmedizin, etc.
Es haben rund 45 MitarbeiterInnen und ExpertInnen am Umweltverträglichkeitsgutachten gearbeitet. Insgesamt umfassen die Unterlagen rund 2.300 Seiten.
Wie viele Seiten umfasst das Umweltverträglichkeitsgutachten?
Das Umweltverträglichkeitsgutachten (mit allen Beilagen) umfasst rund 2.300 Seiten. Es besteht aus der gutachterlichen Aussage aufgrund der integrativen Bewertung (=Umweltverträglichkeitsgutachten), den Teilgutachten, dem Auflagenkatalog sowie der Beantwortung der Einwendungen aus der öffentlichen Auflage und einer allgemein verständlichen Zusammenfassung.
Wer hat die Sachverständigen ausgewählt und bestellt?
Die Sachverständige hat die UVP-Behörde ausgewählt und beigezogen bzw. bestellt. Hierbei ist zwischen BeamtInnen (Amtssachverständige) und externen FachexpertInnen (nichtamtliche Sachverständige) zu unterscheiden.
Wer hat die Sachverständigen bezahlt?
Amtssachverständige gelten als Aufwand, den die Behörde trägt.
Die UVP-Behörde bezahlt die nichtamtlichen Sachverständigen und verrechnet diese Kosten als Barauslage der Antragstellerin.
Welche Sachverständigen haben zusammengearbeitet?
Die Teilgutachten wurden in zwei Bearbeitungsphasen unterteilt, da ein Teil der Gutachten auf die anderen inhaltlich aufbaut, z.B. die Beurteilung der gesundheitlichen Belastungen für Menschen baut u.a. auf das Lärmgutachten auf.
Darüber hinaus stimmten sich die Sachverständigen in Sitzungen ab.
Wie wurden die Stellungnahmen/Einwendungen aus der öffentlichen Auflage der Projektsunterlagen eingearbeitet?
Die UVP-Behörde hat den Sachverständigen die Fragestellungen aus den Einwendungen und Stellungnahmen übermittelt. Die Sachverständigen haben die Einwendungen fachlich bearbeitet. Die Ergebnisse dieser Bearbeitung sind im Anhang zum Umweltverträglichkeitsgutachten ersichtlich.
Was ist das Resultat des Umweltverträglichkeitsgutachtens?
Im Umweltverträglichkeitsgutachten beurteilen die Sachverständigen, inwieweit das Projekt umweltverträglich ist. Dies ist noch keine Entscheidung über eine allfällige Genehmigung, jedoch eine wichtige Voraussetzung dafür.
Die Sachverständigen machen auch Vorschläge, welche Maßnahmen negative Umweltauswirkungen verringern oder verhindern können.
Konkret haben die Sachverständigen die Umweltverträglichkeit des Projekts Parallelpiste 11R/29L festgestellt.
Welche Auflagen haben die Sachverständige für die Projektwerberin Flughafen Wien AG vorgeschlagen?
Der Auflagenkatalog ist als Beilage zum Umweltverträglichkeitsgutachten in der öffentlichen Auflage vom 7. Juli bis 25. August 2011 in den Gemeindeämtern der Standortgemeinden, am Sitz der UVP-Behörde und in der Bezirkshauptmannschaft Wien Umgebung einsehbar.
Gibt es eine leicht verständliche Zusammenfassung des Umweltverträglichkeitsgutachtens?
Ja. Das UVP-Gesetz sieht vor, dass das Umweltverträglichkeitsgutachten eine allgemein verständliche Zusammenfassung zu enthalten hat.
Ist das Umweltverträglichkeitsgutachten mit einer Bewilligung gleichzusetzen?
Nein. Das Umweltverträglichkeitsgutachten ist eine wichtige Vorraussetzung für eine Bewilligung. Für eine Bewilligung der Parallelpiste 11R/29L muss zusätzlich noch geprüft werden, ob alle anzuwendenden Genehmigungsvoraussetzungen auch unabhängig von der Umweltverträglichkeit erfüllt werden.
Wer kann Einsicht ins Umweltverträglichkeitsgutachten und andere aufgelegte Unterlagen nehmen? (UVG-Auflage 2011)
Zur Einsichtnahme während der öffentlichen Auflage von 7. Juli bis einschließlich 25. August 2011 ist jeder bzw. jede berechtigt.
Warum müssen das Umweltverträglichkeitsgutachten und andere Unterlagen im Amt eingesehen werden? Kann man die Unterlagen nicht ins Internet stellen? (UVG-Auflage 2011)
Bei der Einsichtnahme in die Unterlagen muss sichergestellt sein, dass jeder Person alle Unterlagen zur Verfügung stehen. Dies ist vor allem bei den meist sehr umfangreichen Unterlagen zu einem Genehmigungsverfahren nach dem UVP-G 2000 und im speziellen bei diesem Verfahren zur Parallelpiste 11R/29L nicht anders als durch eine öffentliche Auflage zu bewerkstelligen. Der Gesetzgeber sieht daher auch nur diese Vorgehensweise vor.
Welche Unterlagen werden von 7. Juli bis einschließlich 25. August 2011 aufgelegt? (UVG-Auflage 2011)
Es wird das Umweltverträglichkeitsgutachten mit seinen Beilagen aufgelegt, das aus folgenden Teilen besteht:
- Umweltverträglichkeitsgutachten (= gutachterliche Aussage aufgrund der integrativen Bewertung)
- Auflagenkatalog
- Einwendungsbeantwortung
- Zusammenfassung des Umweltverträglichkeitsgutachtens.
- Teilgutachten
Diese Unterlagen umfassen rund 2.300 Seiten.
Zusätzlich werden die aktualisierten Projektsunterlagen aufgelegt, um BürgerInnen einen besseren Überblick zu ermöglichen.
Wo wird von 7. Juli bis einschließlich 25. August 2011 aufgelegt? (UVG-Auflage 2011)
Das UVP-Gesetz sieht die unverzügliche Auflage bei der Behörde und in der Standortgemeinde vor. Konkret bedeutet dies die Auflage im Amt der NÖ Landesregierung, Haus 16, Landhausplatz 1 , 3109 St. Pölten sowie in den Gemeindeämtern der Standortgemeinden Schwechat, Fischamend, Klein-Neusiedl, Rauchenwarth und Schwadorf. Zusätzlich wird die UVP-Behörde das Umweltverträglichkeitsgutachten auch bei der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung auflegen.
Wann wird das Umweltverträglichkeitsgutachten aufgelegt? (UVG-Auflage 2011)
Die Auflage des Umweltverträglichkeitsgutachtens erfolgt vom 7. Juli bis zum 25. August 2011.
Wie wird über die Auflage von 7. Juli bis 25. August 2011 informiert? (UVG-Auflage 2011)
Die UVP zur Parallelpiste 11R29L ist ein so genanntes Großverfahren, in dem Kundmachungen und Zustellungen durch Edikt vorgenommen werden können. Dies bedeutet, dass die Behörde über die öffentliche Auflage durch Kundmachung informiert:
- im Amtsblatt zur Wiener Zeitung
- im redaktionellen Teil zweier im Bundesland weit verbreiteter Tageszeitungen
- in den amtlichen Nachrichten
- Aushang bei den Standortgemeinden
- und auf der Landeshomepage unter Umweltrecht aktuell
Wann kann ich Einsicht ins das Umweltverträglichkeitsgutachten nehmen? (UVG-Auflage 2011)
In der Zeit der öffentlichen Auflage vom 7. Juli bis zum 25. August 2011 kann jeder und jede während der jeweiligen Amtsstunden Einsicht nehmen. Beim Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Umweltrecht sind diese von Montag bis Donnerstag 8:00 - 16:00 Uhr und Freitag 8:00 - 14:00 Uhr.
- Stadtgemeinde Schwechat
- Stadtgemeinde Fischamend
- Gemeinde Klein-Neusiedl
- Gemeinde Rauchenwarth
- Marktgemeinde Schwadorf
- Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung
Was ist der nächste Schritt nach der Auflage des Umweltverträglichkeitsgutachtens? (UVG-Auflage 2011)
Nach der Auflage hält die UVP-Behörde eine mündliche Verhandlung in Schwechat ab, bei der die fachliche Beurteilung und die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens abschließend erörtert werden sollen.
Wann muss eine mündliche Verhandlung stattfinden, was sind ihre Inhalte und wer kann daran teilnehmen?
In der mündlichen Verhandlung wird das Projekt Parallelpiste 11R29L besprochen, wobei alle anzuwendenden Verwaltungsvorschriften berücksichtigt werden müssen. Die Parteien können ihre Interessen vertreten. Die mündliche Verhandlung ist öffentlich. Die Ladung der Parteien erfolgt durch Kundmachung
Was ist Gegenstand der Verhandlung?
Gegenstand der Verhandlung ist die mündliche Erörterung des Vorhabens Parallelpiste 11R29L und des Umweltverträglichkeitsgutachtens.
Vom gesamten Vorhaben sind im Wesentlichen erfasst:
- Errichtung und Betrieb einer Bodenaushubdeponie
- Geländeanpassungen
- Rodungen und Ersatzaufforstungen
- Errichtung von Rollwegen, Wegen und Betriebsstraßen
- Ausführung von Flugsicherungseinrichtungen, Markierungen und Beschilderungen
- Errichtung von Betriebsgebäuden und -einrichtungen im Bereich der neuen Piste (z.B. Winterdiensthalle; Werkstättengebäude; Beleuchtungsanlagen; Schneelagerplatz)
- Ver- und Entsorgungseinrichtungen (z.B. Wasserversorgungs- bzw. Abwasserentsorgungsanlagen; Gas- , elektro- und nachrichtentechnische Versorgungsanlagen)
- technische Lärmschutzmaßnahmen
- landschaftspflegerische und naturschutzfachliche Begleitmaßnahmen
Das Umweltverträglichkeitsgutachten inkludiert auch:
- Auflagenkatalog
- Einwendungsbeantwortung
- Teilgutachten
Wann und wo findet die mündliche Verhandlung statt?
Die mündliche Verhandlung findet in einer der Standortgemeinden, nämlich Schwechat, statt. Dort hat die UVP-Behörde Räumlichkeiten im Multiversum Schwechat, Möhringgasse 2-4 angemietet. Die Halle bietet rund 2.000 Personen Platz. Der Bahnhof Schwechat befindet sich in wenigen Gehminuten Entfernung.
Die Verhandlung ist für den Zeitraum Montag, 29. August bis Mittwoch, 7. September 2011 geplant. An den Verhandlungstagen wird jeweils ab 9:00 Uhr verhandelt. Die genaue Dauer der Verhandlung hängt von der Anzahl und der Dauer der Wortmeldungen ab. Ein grober Zeitplan wurde in der Kundmachung der Verhandlung veröffentlicht.
Wie lange dauert die Verhandlung?
Die UVP-Behörde plant von 29. August bis 7. September 2011 jeweils ab 9:00 Uhr die Verhandlung durchzuführen. Die genaue Dauer der Verhandlung hängt von der Anzahl und der Dauer der Wortmeldungen ab. Ein grober Zeitplan wurde in der Kundmachung der Verhandlung veröffentlicht.
Wie läuft die Verhandlung ab?
Ein grober Ablaufplan der Verhandlung wurde bereits in der Kundmachung veröffentlicht, der jedoch von der Anzahl der Teilnehmenden, der RednerInnen etc. abhängt und sich daher verändern kann.
Am 29. August 2011 von 9:00 bis 12:00 Uhr besteht die Möglichkeit, sich in Redelisten, die im Verhandlungssaal aufliegen, zu den einzelnen Blöcken/Fachbereichen laut Kundmachung einzutragen. Die Eintragung ist Voraussetzung dafür, dass sich eine Person zu Wort melden kann. Sie bietet für die UVP-Behörde auch die Möglichkeit, den Ablauf grob zu planen bzw. den kundgemachten Ablauf anzupassen.
Teilnehmende haben die Möglichkeit, ihre vorgetragene Stellungnahme für die Verhandlungsschrift zu Protokoll zu geben.
Was tut die UVP-Behörde bei der Verhandlung?
Die UVP-Behörde leitet die Verhandlung, das heißt die mündliche Erörterung des Vorhabens und des Umweltverträglichkeitsgutachtens.
Nach Verhandlungsende legt die UVP-Behörde die Verhandlungsschrift öffentlich auf.
Was tun die Sachverständigen bei der Verhandlung?
Die Sachverständigen erörtern Fragen zu ihren Teilgutachten.
Wie erfahre ich, wann welches Thema in der Verhandlung präsentiert und diskutiert wird?
Die UVP-Behörde hat in der Kundmachung den geplanten Verhandlungsablauf veröffentlicht. Abhängig von der Beteiligung der BürgerInnen können Verschiebungen stattfinden, so dass diese Einteilung provisorisch und abänderbar ist. Sie dient der Orientierung der BürgerInnen.
Für dieses Ablaufschema wurden die Fachgebiete in neun Blöcke eingeteilt.
29.08.11
Block 1: Projektvorstellung, allgemeine Stellungnahmen
30.08.11
Block 2: Flugverkehrsprognose, Luftfahrttechnik (z.B. Flugsicherung, Befeuerung, Flugplatzbetrieb...), Elektrotechnik
31.08. - 02.09.11
Block 3: Lärmschutz, Luftreinhaltetechnik, Meteorologie, Umwelthygiene
05.09.11
Block 4: Abfallchemie, Abwassertechnik, Deponietechnik, Geohydrologie, Geologie, Gewässerökologie
06.09.11
Block 5: Anlagentechnischer Brandschutz, Bautechnik, Maschinenbautechnik
Block 6: Eisenbahntechnik, Verkehrstechnik, Verkehrsplanung
06. - 07.09.11
Block 7: Kulturgüter, Raumordnung/Landschaftsbild
07.09.11
Block 8: Landwirtschaft, Veterinärmedizin
Block 9: Forstwirtschaft, Jagdwirtschaft, Naturschutz, Ornithologie
Muss ich mich ausweisen, wenn ich an der Verhandlung teilnehmen will?
Im Eingangsbereich ist ein Empfang eingerichtet, wo alle Personen, die an der Verhandlung teilnehmen wollen, sich in Anwesenheitslisten eintragen müssen.
Unter bestimmten Umständen kann ein Nachweis der Identität (Ausweis) erforderlich sein.
Kann ich während der Verhandlung fotografieren, Film, Video oder Tonband mitschneiden?
Nein. Fotografieren, Ton-, Film- oder Videoaufnahmen können die Persönlichkeitsrechte und andere Rechte von Teilnehmenden verletzen und sind daher verboten.
Für MedienvertreterInnen ist eine Informationsstelle eingerichtet, wo sie Fotos und anderes Informationsmaterial erhalten.
Muss ich an allen Tagen an der Verhandlung teilnehmen?
Nein. Es steht allen Teilnehmenden offen, nur zeitweise an der Verhandlung teilzunehmen.
Wenn eine Person sich zu Wort melden möchte, ist es notwendig, sich am ersten Verhandlungstag, Montag 29.08.2011 zwischen 9:00 und 12:00 Uhr in Redelisten, die im Verhandlungssaal aufliegen, zu den einzelnen Blöcken/Fachbereichen laut Kundmachung einzutragen.
Dürfen JournalistInnen an der Verhandlung teilnehmen?
An der Verhandlung dürfen jede und jeder teilnehmen.
MedienvertreterInnen können an einer Informationsstelle Informationen und anderes Informationsmaterial zur Verhandlung und dem Verfahren erhalten.
Fotografieren, Ton-, Film- oder Videoaufnahmen sind während der Verhandlung weder für MedienvertreterInnen noch für Privatpersonen erlaubt.
Kann ich bei der Verhandlung etwas sagen?
Worauf muss ich bei der Teilnahme an der Verhandlung achten?
Die Verhandlungsleitung legt den Ablauf der Verhandlung fest. Sie orientiert sich dabei an den allgemeinen Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Einfachheit, Raschheit und Sparsamkeit. Daraus ergibt sich:
- Jede oder jeder Teilnehmende muss sich beim Empfang in eine Anwesenheitsliste eintragen.
- Wortmeldungen sind nur nach entsprechender Eintragung in die jeweilige Redeliste möglich.
- Wortmeldungen haben in freier Rede zu erfolgen und nicht durch das Verlesen von Texten.
- Fotografieren, Ton-, Film- oder Videoaufnahmen sind während der Verhandlung nicht erlaubt.
- Allgemeine Sicherheitsbestimmungen sind einzuhalten, und den Anweisungen der Verhandlungsleitung ist Folge zu leisten.
- In der Halle gibt es ein Rauch- und Alkoholverbot.
- In der Halle ist das Handy auszuschalten.
Was sind Redelisten? Wozu sind die notwendig?
Wenn eine Person sich zu einem Thema zu Wort melden möchte, so ist dazu die Eintragung in die entsprechende Redeliste am ersten Verhandlungstag, Montag, 29.08.2011 von 9:00 - 12:00 Uhr im Verhandlungssaal notwendig.
Eine solche Eintragung ist notwendig, damit die UVP-Behörde den weiteren Verhandlungsverlauf planen und allfällige Änderungen kommunizieren kann. Aufgrund der Größe der Verhandlung bietet eine solche Vorgangsweise für alle Teilnehmenden die besten Chancen, auch wirklich zu Wort zu kommen:
- Alle Personen haben die gleichen Chancen, sich in die Redelisten einzutragen, nämlich am 1. Verhandlungstag, Montag, 29.08 2011 von 9:00 - 12:00 Uhr im Verhandlungssaal.
- Alle eingetragenen Personen haben damit die Sicherheit zu Wort zu kommen.
- Die Behörde kann dadurch abschätzen, wie viele Personen sich zu Wort melden wollen, und kann die zur Verfügung stehende Zeit gleichmäßig auf alle aufteilen, indem sie den einzelnen RednerInnen die gleiche Redezeit zuteilt.
- Die Behörde kann so die Verhandlung besser leiten und den Ablauf annähernd einhalten. Andernfalls kann in keiner Weise gewährleistet werden, wann welcher Punkt in der Verhandlung behandelt wird, und Interessierte müssten jeden Tag teilnehmen.
- Die Behörde kann dadurch frühzeitig erkennen, wann Verschiebungen im Ablauf notwendig sind, und diese kommunizieren.
Ist es möglich auch zu Wort zu kommen, wenn ich mich nicht in die Redeliste eingetragen habe?
Grundsätzlich nein, es sei denn die Verhandlungsleitung erteilt das Wort.
Kann ich mich auch noch nachmelden, wenn ich nicht in die Redelisten eingetragen bin?
Nein. Die Eintragung ist erforderlich, damit der weitere Verhandlungsablauf geplant und kommuniziert werden kann.
Es ist jederzeit möglich, von dem Recht zu reden, zurückzutreten.
Kann ich versäumte Redezeit nachholen, wenn ich kurzfristig die Halle verlassen habe?
Wird jemand aufgerufen und ist nicht in der Halle anwesend, so kann die versäumte Redezeit nachgeholt werden, solange das entsprechende Fachgebiet/Block noch behandelt wird.
Da nicht alle Sachverständigen jederzeit anwesend sind, macht es keinen Sinn, die versäumte Redezeit an einem anderen Tag bzw. innerhalb eines anderen thematischen Blocks nachzuholen.
Wie geht es nach der Verhandlung weiter? Was sind die nächsten Schritte?
Als nächster Schritt wird die Verhandlungsschrift aufgelegt, so dass jede und jeder Einsicht nehmen kann.
Sobald die Behörde zum Ergebnis kommt, dass das Verfahren entscheidungsreif ist, wird die UVP-Behörde einen Bescheid erlassen.
Was ist eine integrative Bewertung?
Was bedeutet konzentriertes Verfahren?
Was beinhaltet der Genehmigungsbescheid und wie wird er veröffentlicht?
Der Genehmigungsbescheid beinhaltet die Entscheidung über Bau und Betrieb des Projekts Parallelpiste 11R/29L nach sämtlichen relevanten österreichischen Rechtsvorschriften. Er muss
mindestens 8 Wochen zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegt werden.
Wer kann gegen den Genehmigungsbescheid berufen? Wer ist Berufungsbehörde?
Gegen den Genehmigungsbescheid können die Parteien Berufung einlegen. Das sind
Die Berufungsbehörde ist der Umweltsenat.
Was ist der Umweltsenat? Wer ist in ihm vertreten?
Berufungsbehörde ist der Umweltsenat (gemäß § 40 Abs. 1 UVP-G 2000). Organisatorisch ist er beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft angesiedelt. Der Bundespräsident ernennt seine Mitglieder für die Dauer von 6 Jahren.
Diese Kollegialbehörde besteht aus RichterInnen und rechtskundigen VerwaltungsbeamtInnen. Kollegialbehörde bedeutet, dass Berufungsverfahren in einem Gremium mit jeweils drei Mitgliedern (Kammer) geführt werden.
Bei jeder Kammer muss jeweils
vorgeschlagen sein.
Die Mitglieder des Umweltsenats sind in der Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden. (Nähere Informationen unter http://umwelt.lebensministerium.at/article/articleview/27820/1/7237/).
Warum macht das Land Niederösterreich die UVP für das Projekt Parallelpiste 11R/29L?
Die NÖ Landesregierung ist nach dem UVP-G 2000 für die Durchführungen von Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren in Niederösterreich zuständig. Ausgenommen davon sind nur bestimmte Straßen- und Eisenbahnprojekte. Die Entscheidung, ob das Projekt genehmigt wird oder nicht, stützt sich auf die Befunde und Gutachten, die die UVP-Behörde - laut Geschäftsordnung des Amtes der NÖ Landesregierung ist das die Abteilung Umweltrecht - im Ermittlungsverfahren eingeholt hat.
Wer wickelt dieses UVP-Verfahren ab?
Laut Geschäftseinteilung des Amtes der NÖ Landesregierung ist die Abteilung Umweltrecht für alle Angelegenheiten der Umweltverträglichkeitsprüfung zuständig. Die Abteilung Umweltrecht als UVP-Behörde führt die UVP durch. Fachliche Grundlagen für die Beurteilung durch die Behörde sind
Wer prüft, ob das Projekt genehmigungsfähig ist?
Die Sachverständigen der UVP-Behörde prüfen in ihren Teilgutachten, ob die gesetzlichen Vorgaben entsprechend
- aller zutreffenden Bundes- und Landesgesetze z.B. in den Bereichen
- Wasserrecht,
- Naturschutz,
- Luftfahrt,etc. und
- der zusätzlichen im UVP-G 2000 angeführten Genehmigungsvoraussetzungen, nämlich der Verpflichtung
- zur Begrenzung der Emissionen von Schadstoffen,
- zu Minimierung bzw. Vermeidung von Immissionen und
- zu einer geordneten betrieblichen Abfallwirtschaft
Wer sind die Sachverständigen in einem UVP-Verfahren?
Die Sachverständigen können sowohl BeamtInnen, als auch ZivilingenieurInnen, UniversitätsprofessorInnen, etc. sein. Gerade bei einem so umfangreichen und anspruchsvollen Projekt wie der UVP zur Parallelpiste 11R/29L werden sowohl die Beiziehung von Amtssachverständigen als auch die Bestellung von externen FachexpertInnen zu Sachverständigen notwendig sein. Die Kosten für die externen FachexpertInnen muss die Projektwerberin Flughafen Wien AG tragen.
Wann hat die Flughafen Wien AG eingereicht?
Die Übergabe der Unterlagen erfolgte am 1. März 2007.
Was wurde konkret eingereicht? Wie umfangreich sind die Unterlagen, die eingereicht wurden?
Es wurden ein Genehmigungsantrag, die Projektunterlagen und die Umweltverträglichkeitserklärung übergeben. Die Einreichunterlagen zur Parallelpiste 11R/29L umfassen 32 Ordner.
Wie sieht ein Genehmigungsantrag konkret aus?
Der Genehmigungsantrag ist im Wesentlichen ein Schreiben der Projektwerberin (hier also der Flughafen Wien AG), dass für das Projekt Parallelpiste 11R/29L ein Antrag auf Durchführung eines Verfahrens nach den Bestimmungen des UVP-G 2000 und dessen Genehmigung gestellt wird.
Wie sehen Projektunterlagen aus?
Die Projektunterlagen bestehen aus einer genauen Beschreibung des Projekts Parallelpiste 11R/29L und umfassen 11 Ordner für die technische Beschreibung sowie 5 Ordner mit sonstigen Unterlagen wie Verkehrsprognose, Brandschutzberechnungen etc. Eine detaillierte Auflistung der Bestandteile des Projekts sowie weitere Informationen finden Sie auf http://drittepiste.viennaairport.com/jart/prj3/dritte_piste/main.jart?rel=de&content-id=1204879299637&reserve-mode=active.
Wie sieht die Umweltverträglichkeitserklärung (UVE) aus?
Die UVE enthält eine
Zusätzlich muss eine
angeschlossen sein, die auch für Nicht-Fachleute verständlich ist. Beim Projekt Parallelpiste 11R/29L umfasst die UVE 16 Ordner. Sie enthält Fachbeiträge zu den einzelnen Schutzgutbereichen:
Die Zusammenfassung der UVE steht auf der Homepage der Flughafen Wien AG als Download zur Verfügung.
Was ist der Unterschied zwischen der Umweltverträglichkeitserklärung und den Projektunterlagen?
Projektunterlagen entsprechen einer technischen Beschreibung des Projekts Parallelpiste 11R/29L. Alle Unterlagen und Planungen, Untersuchungen, etc. beziehen sich auf das Projekt inklusive seiner Bestandteile z.B. Geländeanpassungsmaßnahmen oder Betriebseinrichtungen und nicht auf seine Umgebung.
Die Umweltverträglichkeitserklärung beschreibt, welche Auswirkungen das Projekt Parallelpiste 11R/29L auf die Umweltmedien hat. Die Untersuchungen, Unterlagen etc. beziehen sich daher nur auf die Auswirkungen dieses konkreten Projekts auf seine konkrete Umwelt.
Wer ist an der UVP Parallelpiste 11R/29L in der UVP-Behörde beteiligt?
In der Abteilung Umweltrecht des Amtes der NÖ Landesregierung wurde ein Team unter dem Namen "teamuvpvie" zusammengestellt. Zu ihm zählen
Was ist das Ziel der Vorbegutachtung im UVP-Verfahren?
Die UVP-Behörde klärt in dieser Phase ab, ob ein beurteilungsfähiges Projekt vorgelegt wurde. Dazu übermittelte sie nach der Einreichung am 1. März 2007 die vollständigen Einreichunterlagen (Projektunterlagen und UVE) an alle mitwirkenden Behörden und die Sachverständigen.
Was ist der Unterschied zwischen der Mediation und dem UVP-Verfahren?
Die wesentlichsten und wichtigsten Unterschiede sind:
- Die Mediation leitete die Flughafen Wien AG freiwillig und auf rein privatrechtlicher Basis ein.
- Das UVP-Verfahren ist die gesetzliche Voraussetzung für eine etwaige Genehmigung der Parallelpiste 11R/29L.
- Die Inhalte der Mediation konnten von den Beteiligten, also der Flughafen Wien AG oder den beteiligten BürgermeisterInnen oder BI-VertreterInnen, festgelegt werden.
- Die Inhalte der UVP sind im UVP-G 2000 festgelegt. Sie sehen für jedes Projekt gleich aus.
- Das Ziel der Mediation war der Konsens über eine Vorgangsweise bzw. darüber, wie das Projekt Parallelpiste 11R/29L aussehen sollte.
- Ziel der UVP ist ein UVP-Bescheid zum vorgelegten Projekt Parallelpiste 11R/29L.
Warum brauchen wir überhaupt noch ein UVP-Verfahren - wir hatten doch die Mediation?
Die Mediation war ein freiwilliger Einigungsprozess der Flughafen Wien AG und Betroffener, wie das Projekt Parallelpiste 11R/29L aussehen könnte.
Das UVP-Verfahren ist die gesetzliche Voraussetzung für die etwaige Genehmigung eines solchen Projekts Parallelpiste 11R/29L. Um die UVP-Genehmigung ist von der Projektwerberin Flughafen Wien AG vor der Realisierung des Projekts anzusuchen. Die UVP prüft mögliche Auswirkungen des Projekts Parallelpiste 11R/29L auf die Umwelt vor dessen Verwirklichung in Form einer Prognose auf der Grundlage von Daten, Fakten und wissenschaftlich anerkannten Bewertungsmethoden.
Das Ergebnis der Mediation kann daher eine gesetzlich vorgeschriebene UVP nicht ersetzen, sie kann aber eine wertvolle Vorarbeit für das UVP-Verfahren sein.
Das Ergebnis der Mediation wird durch das UVP-Verfahren nicht in Frage gestellt. Es obliegt aber den PartnerInnen in der Mediation alle Vereinbarungen aus dem Mediationsvertrag einzuhalten.
Ob dieses Projekt den Bestimmungen des UVP-G 2000 und anderer anzuwendender Bundes- und Landesgesetze (z.B. NaturschutzG, WasserrechtsG..) entspricht und die mit dem Projekt verbundenen Umweltauswirkungen den entsprechenden gesetzlichen Vorgaben entsprechen, prüft das UVP-Verfahren.
War das Land Niederösterreich an der Mediation beteiligt?
Das Land Niederösterreich war auch einer der Partner in der Mediation - genauso wie das Land Wien. Die Vertreter des Landes waren die Abteilung Gesamtverkehrsangelegenheiten sowie der NÖ Umweltanwalt. Die UVP-Behörde des Landes Niederösterreich war nicht an der Mediation beteiligt.
Was sieht das UVP-G 2000 hinsichtlich der Mediation vor?
Was ist das Dialogforum?
Im UVP-Verfahren spielt das Dialogforum keine Rolle. Nach Abschluss der Mediation sollte eine dauerhafte Struktur in der Form des Dialogforums geschaffen werden, die viele Aufgaben des Mediationsforums weiterführt und auftretende Probleme und Konflikte im Geiste der Mediation auch in Zukunft gemeinsam löst. Diese Einrichtung heißt Dialogforum.
Nähere Informationen dazu finden Sie auf der Webseite www.dialogforum.at oder bei der Projektwerberin Flughafen Wien AG www.viennaairport.at oder 0810/223340).
Was ist der Umweltfonds?
Das UVP-Verfahren wird durch den Umweltfonds nicht beeinflusst. Nach der Mediation wurde entsprechend einer Forderung der Nachbargemeinden ein Umweltfonds von der Flughafen Wien AG eingerichtet.
Nähere Informationen erhalten Sie bei der Flughafen Wien AG. Diese hat Informationen auf ihrer Webseite www.viennaairport.at veröffentlicht bzw. eine Informationshotline unter 0810/223340 eingerichtet.
Was ist das Schiedsgericht?
Im UVP-Verfahren spielt das Schiedsgericht keine Rolle. In der Mediation wurden zahlreiche inhaltliche Vereinbarungen in Verträgen festgelegt. Streitigkeiten aus diesen Verträgen sollen vor einem Schiedsgericht ausgetragen werden.
Nähere Informationen erhalten Sie bei der Flughafen Wien AG. Diese hat Informationen auf ihrer Webseite www.viennaairport.at veröffentlicht bzw. eine Informationshotline unter 0810/223340 eingerichtet.
Wann muss die Behörde ein UVP-Verfahren durchführen?
Sobald ein oder eine ProjektwerberIn einen Genehmigungsantrag stellt und die entsprechenden Unterlagen einbringt, muss die UVP-Behörde eine Umweltverträglichkeitsprüfung einleiten, sofern dieses Vorhaben in die Anwendungsbereiche des UVP-G 2000 fällt.
Grundsätzlich hat jede Person ein Recht darauf, einen solchen Antrag stellen.
Das Land NÖ ist am Flughafen beteiligt, war in die Mediation eingebunden und ist jetzt Behörde. Wie passt dies zusammen?
Das Land Niederösterreich nimmt viele Aufgaben wahr - einige sind privatrechtlich und privatwirtschaftlich strukturiert, andere zählen zum Bereich der Hoheitsverwaltung. Die Beteiligung an der Flughafen Wien AG ist ein solche privatwirtschaftliche Beteiligung.
Im Rahmen der Hoheitsverwaltung haben die zuständigen Landesbehörden in diesem Fall die UVP-Behörde auf Basis der jeweiligen Gesetze zu handeln. Jeder bzw. jede AntragstellerIn wird gemäß dem Gesetz gleich behandelt.
Warum erfolgt Öffentlichkeitsarbeit bei einem UVP-Verfahren?
Ziel der Öffentlichkeitsarbeit der UVP-Behörde ist es, regelmäßig und transparent über die Abläufe des Verfahrens zu informieren.
Darüber hinaus hat die Flughafen Wien AG Informationen über das Projekt auf ihrer Webseite www.viennaairport.at veröffentlicht bzw. eine Informationshotline unter 0810/223340 eingerichtet.
Wie wird die Behörde über das Verfahren informieren?
Die UVP-Behörde wird alle Informationspflichten erfüllen, die der Gesetzgeber im Zuge einer UVP vorsieht. Auf der Landeshomepage www.noe.gv.at/uvpvie finden Sie Informationen zu:
Unter der Telefonnummer 02742-9005-9005 können Sie Ihre Fragen an eine oder einen MitarbeiterIn stellen.
Wie wird die Behörde über das Projekt informieren?
Die UVP-Behörde darf und wird nur über das UVP-Verfahren informieren. Informationen über das Projekt Parallelpiste 11R/29L erhalten Sie bei der Projektwerberin Flughafen Wien AG.
Diese hat Informationen über das Projekt auf ihrer Webseite www.viennaairport.at veröffentlicht bzw. eine Informationshotline unter 0810/223340 eingerichtet.
Man hört oder liest immer wieder von weiteren Ausbauplänen der Flughafen Wien AG. Was tut die Behörde im UVP-Verfahren zur Parallelpiste 11R/29L dagegen?
Im Rahmen des anhängigen UVP-Verfahrens wird ausschließlich die Umweltverträglichkeit und Genehmigungsfähigkeit des Projekts Parallelpiste 11R/29L entsprechend den anzuwendenden Gesetzen geprüft. Jede andere Handlungsweise wäre nicht gesetzeskonform. Wie mit allfällig neuen Projekten zu verfahren ist, muss gesondert im Einzelfall rechtlich geprüft werden.
Was sieht das Projekt Parallelpiste 11R/29L beim Lärmschutz vor?
Informationen zu sämtlichen projektbezogenen Fragen erhalten Sie direkt von der Projektwerberin Flughafen Wien AG. Diese hat Informationen über das Projekt auf ihrer Webseite www.viennaairport.at veröffentlicht bzw. eine Informationshotline unter 0810/223340 eingerichtet.
Wo liegt denn nun genau die Piste?
Welche Gemeinden sind überhaupt von dem Projekt Parallelpiste 11R/29L betroffen?
Standortgemeinden sind Schwechat, Rauchenwarth, Schwadorf, Fischamend und Kleinneusiedl. Informationen zu sämtlichen projektbezogenen Fragen erhalten Sie direkt von der Projektwerberin Flughafen Wien AG. Diese hat Informationen über das Projekt auf ihrer Webseite www.viennaairport.at veröffentlicht bzw. eine Informationshotline unter 0810/223340 eingerichtet.
Wird jetzt der Flugverkehr noch mehr werden?
Informationen zu sämtlichen projektbezogenen Fragen erhalten Sie direkt von der Projektwerberin Flughafen Wien AG. Diese hat Informationen über das Projekt auf ihrer Webseite www.viennaairport.at veröffentlicht bzw. eine Informationshotline unter 0810/223340 eingerichtet.
Gibt es dann neue Anflugrouten für Wien-Schwechat?
Informationen zu sämtlichen projektbezogenen Fragen erhalten Sie direkt von der Projektwerberin Flughafen Wien AG. Diese hat Informationen über das Projekt auf ihrer Webseite www.viennaairport.at veröffentlicht bzw. eine Informationshotline unter 0810/223340 eingerichtet.
Wo kriege ich genaue Infos über das Projekt?
Informationen zu sämtlichen projektbezogenen Fragen erhalten Sie direkt von der Projektwerberin Flughafen Wien AG. Diese hat Informationen über das Projekt auf ihrer Webseite www.viennaairport.at veröffentlicht bzw. eine Informationshotline unter 0810/223340 eingerichtet.
Können Sie mir eine kurze Info über das Projekt / andere Unterlagen schicken?
Informationen zu sämtlichen projektbezogenen Fragen erhalten Sie direkt von der Projektwerberin Flughafen Wien AG. Diese hat Informationen über das Projekt auf ihrer Webseite www.viennaairport.at veröffentlicht bzw. eine Informationshotline unter 0810/223340 eingerichtet
Zahlt sich die Errichtung der Parallelpiste 11R/29L wirtschaftlich überhaupt aus?
Informationen zu sämtlichen projektbezogenen Fragen erhalten Sie direkt von der Projektwerberin Flughafen Wien AG. Diese hat Informationen über das Projekt auf ihrer Webseite www.viennaairport.at veröffentlicht bzw. eine Informationshotline unter 0810/223340 eingerichtet
Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Umweltrecht
E-Mail: post.uvpvie@noel.gv.at
Tel: 02742/9005-9005, Fax: 02742/9005-15280
3109 St. Pölten, Landhausplatz 1, Haus 16