Rechtliche Informationen zum Grundwasser

Grundwasser ist als Trink- und Nutzwasser von großer wasserwirtschaftlicher Bedeutung und ein wertvolles Gut, das nicht unbeschränkt zur Verfügung steht. Der Wasserrechtsgesetzgeber hat daher zum Schutz des Grundwassers gesetzliche Schranken in Bezug auf die Qualität und Quantität aufgestellt.

Rechtliche Definition

Grundwasser ist laut gesetzlicher Definition des Wasserrechtsgesetzes (§ 3 Abs. 1 lit. a) „das in einem Grundstück enthaltene unterirdische Wasser". Eine tiefenmäßige Begrenzung kennt das Wasserrecht nicht.

Wer kann über das Grundwasser verfügen?

Grundwasser ist nach der österreichischen Rechtsordnung ein selbstständiger Bestandteil der Liegenschaft. Das bedeutet, dass der Liegenschaftseigentümer über das Grundwasser, welches sich unterirdisch in seinem Grundstück befindet, verfügen kann und andere von der Benutzung ausschließen kann. Er kann das Grundwasser jedoch nicht uneingeschränkt nutzen.

Grenzen der Grundwasserentnahme

Der Grundeigentümer kann über das Grundwasser in seinem Grundstück nur beschränkt verfügen. So sieht das Wasserrechtsgesetz vor, dass der Grundeigentümer nur dann bewilligungsfrei Grundwasser entnehmen kann, wenn die Entnahme

  • auf eigenem Grund für den eigenen notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarf
    und
  • in einem angemessenen Verhältnis zur eigenen Grundfläche erfolgt.

Grundwasserentnahmen, welche über diese Grenze hinausgehen, sind bewilligungspflichtig. Dabei dürfen Wassernutzungen nur insoweit zugelassen werden, als sie wasserwirtschaftlich und sozial verträglich sind.

Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist im Einzelfall von der Behörde zu prüfen. Näheres siehe dazu unter weiterführende Links/"Wasserversorgung".

Grundwasser als Trinkwasser

Das Wasserrechtsgesetz enthält als Zielvorgabe,

  • dass das Grundwasser als Trinkwasser rein zu halten ist,
  • Verschmutzungen schrittweise zu reduzieren und weitere Verschmutzungen zu verhindern.

Allgemeine Sorgfaltspflicht

Jedermann ist verpflichtet, im Rahmen seiner beruflichen und privaten Tätigkeit die entsprechende Sorgfalt aufzuwenden, dass eine Grundwasserverunreinigung vermieden wird.

Gefahren für das Grundwasser und Grundwasserschutz

Gefahren für die Grundwasserqualität sind beispielsweise der Eintrag von Luftschadstoffen in den Boden, die übermäßige Ausbringung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln durch die Landwirtschaft oder hochkonzentrierte Schadstofffahnen aus Altlasten, die konzentrierte Versickerung von Abwässern.

Um derartiges zu verhindern, regelt das Wasserrechtsgesetz eine Bewilligungspflicht für Einwirkungen (z.B.: Nassbaggerungen, Abwassereinleitungen), die unmittelbar oder mittelbar die Beschaffenheit des Grundwassers beeinträchtigen.

Neben den Bewilligungspflichten sieht das Wasserrechtsgesetz die Möglichkeit vor, dass die Behörde bestimmte Gebiete festlegt, in denen das Grundwasser besonderen Schutz genießt. Dabei ist zwischen Grundwassersanierungs-, Grundwasserschutz- und Grundwasserschongebiete zu unterscheiden. Das Grundwassersanierungsgebiet hat die Sanierung des bereits verunreinigten Grundwassers zum Ziel. Die beiden anderen Gebiete dienen der Vorsorge und dem Schutz der Wasserversorgung. Nähere Details zum Thema Schutzgebiet finden Sie unter „Weiterführende Links".

weiterführende Links

Ihre Kontaktstelle des Landes für Wasserrecht und Schifffahrt

Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Wasserrecht und Schifffahrt (WA1)
Landhausplatz 1, Haus 8 3109 St. Pölten, E-Mail: post.wa1@noel.gv.at
Tel: 02742/9005-14440
Fax: 02742/9005-14040
Letzte Änderung dieser Seite: 20.5.2019
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