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Wasser


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Wasser
in Niederösterreich

Anlagen zur Nutzung der Erdwärme und der Wärme der Gewässer ("Wärmepumpen")

Die "Wärmepumpen" sind unter bestimmen Voraussetzungen wasserrechtlich bewilligungspflichtig. Beachten Sie dabei Besonderheiten und Unterscheidungen.


Bei sämtlichen Anlageformen ausgenommen bei den Wasser-Wasser-Wärmepumpen erfolgt die Bewilligung in Form eines Anzeigeverfahrens. Nähere Details zum Ablauf des Verfahrens finden Sie unter „Weiterführende Informationen".

Welche Anlagen gibt es?

Erdwärmeanlagen in Form von Flachkollektoren

Sind nur dann im Anzeigeverfahren wasserrechtlich bewilligungspflichtig, wenn sie in besonders geschützten Gebieten (z.B. Wasserschutz- und -schongebiete) oder in geschlossenen Siedlungsräumen ohne zentrale Trinkwasserversorgung errichtet werden.

Wir empfehlen für die Anzeige die Verwendung des Formulars "Anzeigeverfahren für Flachkollektoranlagen" (siehe Downloads). Zuständige Behörde ist die Bezirkshauptmannschaft bzw. in Städten mit eigenem Statut der Magistrat.

Die Bewilligungen sind auf 15 Jahre ab Einbringung der Anzeige befristet.

Erdwärmeanlagen in Form von Vertikalkollektoren (Tiefsonden)

Auf Grund des § 31c Abs. 5 lit. a und b Wasserrechtsgesetz 1959 (idF. BGBl. I Nr. 14/2011) ist die Gewinnung von Erdwärme in Form von Vertikalkollektoren (Tiefsonden) im Anzeigeverfahren bewilligungspflichtig

  • in wasserrechtlich besonders geschützten Gebieten (§§ 34, 35 und 54) oder
  • in geschlossenen Siedlungsgebieten ohne zentrale Trinkwasserversorgung oder
  • sofern sie eine Tiefe von 300 m überschreiten oder
  • in Gebieten mit gespannten oder artesisch gespannten Grundwasservorkommen. Die Grenzen derartiger Gebiete sind im Wasserbuch in geeigneter Weise ersichtlich zu machen.

    Auf Grund der heterogenen geologischen Verhältnisse ist in Niederösterreich keine Abgrenzung von Gebieten mit gespannten oder artesisch gespannten Grundwasservorkommen möglich; daher erfolgt auch keine Ausweisung solcher Gebiete im Wasserbuch. Erdwärmegewinnungsanlagen (Tiefsonden) sind daher in diesem Bereich (soweit nicht zumindest eine der drei sonstigen Bewilligungsvoraussetzungen gegeben sind) derzeit bewilligungsfrei.

    Bei der Errichtung von Erdwärmeanlagen in Form von Vertikalkollektoren (Tiefsonden) ist dessen ungeachtet allerdings auf jeden Fall durch geeignete fachkundige Bohr- und Ausbautechnik im Hinblick auf die allgemeine Sorge für die Reinhaltung des Grundwassers gem. § 31 WRG 1959 dafür Sorge zu tragen, dass keine Vermischung verschiedener Grundwasserstockwerke eintreten kann und dass allfällig gegebene artesisch druckgespannte Verhältnisse erhalten bleiben.

Bei Beratung und Planung (insbesondere für die Erstellung der Anzeigeunterlagen) sind die gewerberechtlich oder nach dem Ziviltechnikergesetz 1993 Befugten des einschlägigen Fachbereiches heranzuziehen, bei der Bauausführung die gewerberechtlich Befugten des einschlägigen Fachbereiches.

Die Bewilligungen für Tiefsonden sind auf 25 Jahre ab Einbringung der Anzeige befristet.

Wir empfehlen für die Anzeige die Verwendung des Formulars "Anzeige Tiefsonden" (siehe Downloads). Zuständige Behörde ist die Bezirkshauptmannschaft bzw. in Städten mit eigenem Statut der Magistrat.

Anlagen zur Wärmenutzung der Gewässer ("Wasserschlangen")

Dabei wird kein Wasser entnommen, es wird in einem „geschlossenen System" lediglich die Wärmeenergie des Wassers genutzt. Sie sind im Anzeigeverfahren wasserrechtlich bewilligungspflichtig. Zuständige Behörde ist die Bezirkshauptmannschaft bzw. in Städten mit eigenem Statut der Magistrat.

Die Bewilligungen sind auf 15 Jahre ab Einbringung der Anzeige befristet.

Wasser-Wasser-Wärmepumpen

Dabei wird Wasser aus dem Grundwasser oder einem Oberflächengewässer entnommen, die Wasserwärme genutzt und anschließend gekühlt wieder rückgeführt. Sie sind  wasserrechtlich bewilligungspflichtig. Diese werden nicht im Anzeigeverfahren, sondern im normalen Bewilligungsverfahren durchgeführt. Sie sind zu behandeln wie Nutzwasserentnahmen und Einwirkungen auf Gewässer. Wir empfehlen hiefür die Verwendung des Musterprojekts für Wasser-Wasser-Wärmepumpen (siehe "Weiterführende Informationen"). Zuständige Behörde ist meist die Bezirkshauptmannschaft bzw. in Städten mit eigenem Statut der Magistrat, bei hohen Wasserentnahmemengen (> 5 l/s) der Landeshauptmann.

 

Weitere Details finden Sie in der Broschüre "Wärmepumpen und Grundwasserschutz" (siehe Downloads).




WEITERFÜHRENDE INFORMATIONEN
Publikationen

Publikationen zum gewählten Thema finden Sie hier.
Ihre Kontaktstelle des Landes für Wasserrecht und Schifffahrt

Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Wasserrecht und Schifffahrt (WA1)


E-Mail: post.wa1@noel.gv.at
Tel: 02742/9005-14369, Fax: 02742/9005-14040

3109 St. Pölten, Landhausplatz 1, Haus 8

Lageplan, Adressen aller Dienststellen


Letzte Änderung dieser Seite: 20.03.2012