Das wasserrechtliche Berufungsverfahren
Gegen im Wasserrechtsverfahren erlassene Bescheide der Wasserrechtsbehörden „Bezirksverwaltungsbehörde" (= Bezirkshauptmannschaft, Magistrat) und „Landeshauptmann" steht den Parteien das Berufungsrecht zu.
Instanzenzug
Dieser ist zweigliedrig: Es gibt keine Berufung gegen einen Berufungsbescheid. Allerdings kann gegen Berufungsbescheide Beschwerde an die Gerichtshöfe des Öffentlichen Rechts (Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof) eingebracht werden.
Berufungsbehörde
Bei Bescheiden der Bezirksverwaltungsbehörden ist es der Landeshauptmann. Wenn allerdings die Bezirksverwaltungsbehörde als vom Landeshauptmann ermächtigte Behörde (§ 101 Absatz 3 Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959) entschieden hat, so geht der Instanzenzug an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Dieser entscheidet dann als Berufungsbehörde.
Bei Bescheiden des Landeshauptmanns ist es der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Wenn allerdings der Landeshauptmann als vom Bundesminister ermächtigte Behörde (§ 101 Abs. 3 WRG 1959) entschieden hat, so gibt es nur mehr die Möglichkeit der Beschwerde an die Gerichtshöfe des Öffentlichen Rechts (Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof).
Über Berufungen gegen Bescheide, die über nachstehende mit der Errichtung, dem Betrieb oder der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage (§ 74 Gewerbeordnung 1994) verbundene Angelegenheiten absprechen, entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat:
- Wasserentnahmen für Feuerlöschzwecke (§§ 9 und 10 WRG 1959);
- Erd- und Wasserwärmepumpen (§ 31c Abs. 5 WRG 1959);
- Abwassereinleitungen in Gewässer (§ 32 Abs. 2 lit. a, b und e WRG) ausgenommen Abwassereinleitungen aus Anlagen zur Behandlung der in einer öffentlichen Kanalisation gesammelten Abwässer;
- Lagerung von Stoffen, die zur Folge haben, dass durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird (§ 32 Abs. 2 lit. c WRG);
- Abwassereinleitungen in wasserrechtlich bewilligte Kanalisationsanlagen (§ 32b WRG).
Verfahrensbestimmungen
Für das Berufungsverfahren gelten in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Regeln des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG). Inhaltlich sind von der Berufungsbehörde diejenigen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes anzuwenden, die von der Behörde erster Instanz (je nach Verfahrensart) anzuwenden waren.
Einbringung der Berufung
Die Berufung muss schriftlich oder mit Fax oder per Email (aber jedenfalls elektronisch unterschrieben, d.h. signiert!) innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Zustellung des Bescheides eingebracht werden. Sie muss aber nicht von einem Rechtsanwalt verfasst oder von diesem unterschrieben sein.
Die Berufung ist bei der bescheiderlassenden Behörde einzubringen. Die Einbringung bei der Berufungsbehörde gilt als rechtzeitige Einbringung; die Berufungsbehörde hat in einem solchen Fall die Berufung an die Behörde erster Instanz weiter zu leiten.
Die Erfordernisse der Berufung können der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheids entnommen werden (schriftlich, Frist, Einbringungsbehörde, Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, Begründung, Berufungsantrag). Weicht diese von den gesetzlichen Vorgaben ab, ist die Berufung formell korrekt, wenn sie entweder dem Gesetz oder der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung entspricht.
Wesentlich ist das Erfordernis eines Berufungsantrags (Was soll die Berufungsbehörde überhaupt tun?) und einer Begründung. Selbstverständlich sollte klar erkennbar sein, dass es sich um eine Berufung handelt und welcher Bescheid welcher Behörde überhaupt gemeint ist. Die Berufung muss unterschrieben sein. Berufungen sind nach dem Gebührengesetz 1957 gebührenpflichtig.
Berufungsvorentscheidung
§ 64a des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) ermöglicht es der bescheiderlassenden Behörde, selbst über die Berufung zu entscheiden. Sie kann die Berufung binnen zwei Monaten nach Einlangen bei der Behörde erster Instanz durch Berufungsvorentscheidung erledigen. Dabei kann die Berufung als unzulässig oder verspätet zurückgewiesen werden oder der Bescheid aufgehoben oder nach jeder Richtung abgeändert werden.
Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Berufungsvorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, daß die Berufung der Berufungsbehörde zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Mit Einlangen des Vorlageantrages tritt die Berufungsvorentscheidung außer Kraft und das Berufungsverfahren beginnt. Die Behörde hat die Parteien vom Außerkrafttreten der Berufungsvorentscheidung zu verständigen. Verspätete oder unzulässige Vorlageanträge sind von ihr zurückzuweisen.
Berufungsentscheidung
§ 66 Abs. 4 AVG normiert, dass die Berufungsbehörde in der Sache selbst zu entscheiden hat. Daraus resultiert grundsätzlich der gleiche Prüfungsmaßstab wie für die erste Instanz. Bei mangelhafter Sachverhaltsermittlung durch die Behörde I. Instanz (Bezirksverwaltungsbehörde oder Landeshauptmann) kann im Fall der Erforderlichkeit einer mündlichen Verhandlung eine Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde erfolgen.
Im übrigen steht es der Berufungsbehörde frei, wie sie das Verfahren gestaltet. Sie kann gleich entscheiden oder ergänzende Erhebungen durchführen (lassen). Sie muss neue Tatsachen sowie eine Änderung der Sach- und Rechtslage berücksichtigen. Sowohl im Spruch als auch in der Begründung kann die Berufungsbehörde ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde setzen. Der angefochtene Bescheid kann nach jeder Richtung abgeändert werden, also auch zum Nachteil des Berufungswerbers.
Das Verfahren endet in der Regel durch den (bestätigenden oder ab/zurückweisenden) Bescheid der Berufungsbehörde. Es kann aber in bestimmten Fällen auch formlos enden, z.B. durch Zurückziehung der Berufung durch den Berufungswerber.
Gerichtshöfe des Öffentlichen Rechts
Nach der Entscheidung der Berufungsbehörde (Landeshauptmann, Unabhängiger Verwaltungssenat) oder des Bundesministers (als Berufungsbehörde oder in I. Instanz) besteht die Möglichkeit, innerhalb von 6 Wochen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Eine solche Beschwerde muss von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Im Gegensatz zur Berufungsbehörde können diese Gerichte nur mehr die Richtigkeit der Entscheidung überprüfen, d.h. den angefochtenen Bescheid bestätigen oder ihn aufheben, nicht aber in irgendeine Richtung korrigieren.
Behörden
Welche Behörden sind im Wasserrechtsverfahren für welche Angelegenheiten zuständig?
Bewilligungsverfahren
Das wasserrechtliche Bewilligungsverfahren
Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Wasserrecht und Schifffahrt (WA1)
E-Mail: post.wa1@noel.gv.at
Tel: 02742/9005-14369, Fax: 02742/9005-14040
3109 St. Pölten, Landhausplatz 1, Haus 8