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Fahrzeugänderungen

Genehmigung von Änderungen an Fahrzeugen

Als Zulassungsbesitzer sind Sie verpflichtet, jede Änderung am Fahrzeug, die von der genehmigten Type abweicht oder die Verkehrs-und Betriebssicherheit beeinflussen kann, im Fahrzeugdokument (Typenschein, Einzelgenehmigungsbescheid oder Bestätigung für die Zulassung) durch einen Sachverständigen der Abteilung Technische Kraftfahrzeugangelegenheiten eintragen zu lassen.

Welche Änderungen eingetragen werden müssen, regelt der Änderungserlaß des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie.

  • die Änderungsliste gemäß § 22a KDV 1967 findet man in der Rubrik "Downloads"

Beispiele

  • andere Felgen und Reifen als im Fahrzeugdokument angegeben
  • Motoränderungen (höhere Leistung,...)
  • Fahrgestelländerungen (Tieferlegung, Spurverbreiterung,...)
  • Karosserieanbauteile (Spoiler, Rundumverkleidung,...)

Änderungen, die von der Anzeigepflicht ausgenommen sind, können Sie der nachstehenden Liste gemäß § 22a KDV 1967 entnehmen.

HINWEIS: Durch Änderungen dürfen die Verkehrs- und Betriebssicherheit nicht herabgesetzt werden.






Downloads

Änderungsliste gem. §22a KDV 1967 (PDF-Datei, 123kb)
Nicht anzeigepflichtige Änderungen gemäß §22a KDV 1967 (PDF-Datei, 15kb)


WEITERFÜHRENDE INFORMATIONEN
Ihre Kontaktstelle des Landes

Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Technische Kraftfahrzeugangelegenheiten


E-Mail: post.wst8@noel.gv.at
Tel: 02742/9005-9020, Fax: 02742/9005-16030

3109 St. Pölten, Landhausplatz 1, Haus 7

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