
Als Zulassungsbesitzer sind Sie verpflichtet, jede Änderung am Fahrzeug, die von der genehmigten Type abweicht oder die Verkehrs-und Betriebssicherheit beeinflussen kann, im Fahrzeugdokument (Typenschein, Einzelgenehmigungsbescheid oder Bestätigung für die Zulassung) durch einen Sachverständigen der Abteilung Technische Kraftfahrzeugangelegenheiten eintragen zu lassen.
Welche Änderungen eingetragen werden müssen, regelt der Änderungserlaß des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie.
Beispiele
Änderungen, die von der Anzeigepflicht ausgenommen sind, können Sie der nachstehenden Liste gemäß § 22a KDV 1967 entnehmen.
HINWEIS: Durch Änderungen dürfen die Verkehrs- und Betriebssicherheit nicht herabgesetzt werden.
Änderungen am Airbag > mehr
Änderungen Anhängevorichtung > mehr
Änderungen Beleuchtungseinrichtungen > mehr
Änderung Fahrwerk > mehr
Änderung Fahrzeugart (Pkw auf Lkw,......) > mehr
Änderung Gewichte > mehr
Änderung Karosserie (Rammschutz, Schürzen, Spoiler, ...) > mehr
Änderung Kennzeichen(format) > mehr
Änderung Rad/Reifenkombination > mehr
Änderung Motor > mehr
Änderung Motorleistung > mehr
Änderung Scheibenfolien > mehr
Änderung Sicherheitsgurte > mehr
Änderungen der Sitze > mehr
Änderung Sitzplatzanzahl > mehr
Sonstige Änderungen > mehr