Wiederkehrende Überprüfung (Pickerl)
Grundsätzliches
Alle Fahrzeuge müssen regelmäßig überprüft werden. Davon ausgenommen sind:
- Kraftfahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit von maximal 10 km/h,
- Anhänger, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h nicht überschritten werden darf,
- Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h,
- selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Transportkarren jeweils mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h,
- Motorkarren mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h
Fälligkeitsdatum
Fälligkeit des Pickerls (der wiederkehrenden Überprüfung): Das Monat der erstmaligen Zulassung.
Diese Fälligkeit kann aber über Antrag verlegt werden, um zum Beispiel für einen Lastkraftwagen und dessen Anhänger zum gleichen Zeitpunkt die wiederkehrende Überprüfung vornehmen zu können. Der Antrag auf Verlegung des Begutachtungstermines ist bei der zuständigen Zulassungsbehörde (BH, BPD, Mag.), nicht bei einer Zulassungsstelle der Versicherung, zu stellen.
Zeitliche Möglichkeit der Überprüfung
- maximal 1 Monat vor der Fälligkeit
- bis zu maximal 4 Monate ist das Überziehen ohne eine Verwaltungsübertretung zu begehen (Straffreiheit) möglich
Beispiel: Erstzulassung des Fahrzeuges am 13. Mai, frühest möglicher Zeitpunkt der wiederkehrenden Überprüfung ist der 1. April, spätestens bis 30. September muss die Begutachtung durchgeführt werden, da das Fahrzeug danach nicht mehr im öffentlichen Verkehr straffrei betrieben werden darf.
Begutachtungsintervalle
Die Pickerlüberprüfungen (wiederkehrenden Überprüfungen gem. § 57a) sind in folgenden Abständen durchzuführen:
Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Technische Kraftfahrzeugangelegenheiten
E-Mail: post.wst8@noel.gv.at
Tel: 02742/9005-9020, Fax: 02742/9005-16030
3109 St. Pölten, Landhausplatz 1, Haus 7