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in Niederösterreich

Flughafen Wien AG, Parallelpiste 11R29L, Genehmigungsantrag nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G-2000)

Bürger und Bürgerinnen, die Informationen über den aktuellen Stand des Verfahrens und allfällige Beteiligungsmöglichkeiten suchen, finden hier ein umfassendes und aktuelles Informationsangebot der Umweltverträglichkeitsprüfungs(UVP) -Behörde über ihre gesetzlich festgelegten Aufgaben und Pflichten. Dieses Angebot beinhaltet aber keine Informationen zum Projekt bzw. zu den weiteren Plänen der Flughafen Wien AG. Informationen über das Projekt erhalten Sie bei der Flughafen Wien AG (Infohotline 0810/223340). Dies sind keine Aufgaben der UVP-Behörde.


Die UVP-Behörde nimmt eine neutrale Rolle im UVP-Verfahren ein. Die Informationen zu UVP und UVP-Verfahren, die Sie hier vorfinden, sind keine Entscheidungen, Festlegungen, etc. der UVP-Behörde im Verfahren.


Interessenslagen im UVP-Verfahren





Die UVP-Behörde - I. Instanz

Das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) Bundesgesetzblatt Nr. 697/1993 idF BGBl. I Nr. 149/2006 sieht im § 39 Abs. 1 vor, dass in I. Instanz die Landesregierung für alle Verfahren außer Eisenbahn-Hochleistungsstrecken, Autobahnen und Schnellstraßen zuständig ist. In Niederösterreich ist aufgrund der Geschäftseinteilung des Amtes der NÖ Landesregierung die Abteilung Umweltrecht für alle Angelegenheiten der Umweltverträglichkeitsprüfung zuständig. Konkret muss die Abteilung Umweltrecht als UVP-Behörde alle Verfahrensschritte angefangen von der  Einleitung der Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 5 UVP-G 2000) bis hin zur Nachkontrolle eines Vorhabens (§ 21 UVP-G 2000) durchführen.

Die UVP-Behörde beteiligt am Verfahren unter anderem die mitwirkenden Behörden. Das sind jene Dienststellen von Bund und Land, die für die Genehmigung dieses Vorhabens zuständig wären, wenn keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen wäre. Sie müssen aus rechtlicher und fachlicher Sicht zum Vorhaben Stellung nehmen und geeignete FachgutachterInnen (Sachverständige) vorschlagen.

Auf der Grundlage der eingereichten Unterlagen (Umweltverträglichkeitserklärung, Projektunterlagen, ... ) müssen folgende AkteurInnen das geplante Vorhaben bzw. den beabsichtigten Standort in Bezug auf die Genehmigungskriterien prüfen:

  • FachgutachterInnen bzw. Sachverständigen der UVP-Behörde,
  • mitwirkende Behörden in den Bereichen
    • Naturschutz
    • Wasserrecht
    • Luftfahrt, etc.
  • Formalparteien, nämlich
    • Standortgemeinden Schwechat, Klein-Neusiedl, Rauchenwarth, Fischamend, Schwadorf
    • NÖ Umweltanwalt
    • Wasserwirtschaftliches Planungsorgan beim Amt der NÖ Landesregierung,  
    • Arbeitsinspektorate

Die Genehmigungskriterien sind in den anzuwendenden Landes- und Bundesgesetzen und im § 17 des UVP-G 2000 festgelegt. Dabei sind verpflichtend auch

  • Maßnahmen zu prüfen, durch die negative Auswirkungen verhindert oder verringert werden können,
  • Alternativen darzulegen sowie
  • Aussagen zu den Auswirkungen auf die Entwicklung des Raumes zu treffen.

Zum besseren Verständnis der Aufgaben der einzelnen AkteurInnen im UVP-Verfahren finden Sie eine schematische Übersicht.

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Die UVP-Behörde - II. Instanz

Berufungsbehörde und sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist der Umweltsenat (gemäß § 40 Abs. 1 UVP-G 2000). Organisatorisch ist er beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft angesiedelt. Der Bundespräsident ernennt seine Mitglieder für die Dauer von 6 Jahren.

Diese Kollegialbehörde besteht aus RichterInnen und rechtskundigen VerwaltungsbeamtInnen. Kollegialbehörde bedeutet, dass Berufungsverfahren in einem Gremium mit jeweils drei Mitgliedern (Kammer) geführt werden.
Bei jeder Kammer muss jeweils

  • ein Mitglied RichterIn sein,
  • ein Mitglied von einer Landesregierung,
  • das dritte Mitglied entweder von einem bzw. einer BundesministerIn oder dem Bundeskanzler

    vorgeschlagen sein.
    Die Mitglieder des Umweltsenats sind in der Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden.
  • Zum besseren Verständnis der Aufgaben der einzelnen AkteurInnen im UVP-Verfahren finden Sie eine schematische Übersicht.

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    Die Projektwerberin Flughafen Wien AG

    Die Flughafen Wien AG muss einen Antrag auf Durchführung eines Genehmigungsverfahrens einbringen, um das UVP-Verfahren in Gang zu setzen. Gemeinsam mit diesem Antrag muss sie der UVP-Behörde die erforderlichen Projektunterlagen und die Umweltverträglichkeitserklärung übermitteln. Sollte sich im Laufe des Verfahrens herausstellen, dass diese Unterlagen noch zu ergänzen sind, so erhält die Flughafen Wien AG von der UVP-Behörde einen Verbesserungsauftrag, dem sie innerhalb einer bestimmten, von der Behörde festgesetzten Frist nachkommen muss.

    Informationen und Öffentlichkeitsarbeit über das Projekt Parallelpiste 11R29L fallen ebenfalls in den Zuständigkeitsbereich der Flughafen Wien AG ( Infohotline 0810/223340).

    Zum besseren Verständnis der Aufgaben der einzelnen AkteurInnen im UVP-Verfahren finden Sie eine schematische Übersicht.

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    Schematische Darstellung der Beteiligten

    Nachstehende Übersicht informiert Sie knapp über die Aufgaben bzw. Rollen der Beteiligten im UVP-Verfahren in den Instanzen.


    Schematische Darstellung der Beteiligten am UVP-Verfahren


    Wo steht das UVP-Verfahren?

    Die Projektwerberin Flughafen Wien AG hat einen Antrag auf Durchführung eines Genehmigungsverfahrens bei der UVP-Behörde Abteilung Umweltrecht gestellt.

    Diesem Antrag waren die erforderlichen Projektunterlagen sowie die Umweltverträglichkeitserklärung angeschlossen. Die Umweltverträglichkeitserklärung muss enthalten:

    • eine Beschreibung des Vorhabens, also der Errichtung und des Betriebs der Parallelpiste 11R/29L sowie aller damit verbundenen Maßnahmen
    • eine Darlegung von Alternativen zur Parallelpiste 11R/29L und die wesentlichen Auswahlgründe
    • eine Beschreibung der Umwelt (Ist-Zustandsbeschreibung)
    • eine Beschreibung der voraussichtlichen Auswirkungen auf die Umwelt, wenn die Parallelpiste 11R/29L gebaut wird (Prognose) einschließlich der Wechselwirkungen
    • eine Darstellung von Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung nachteiliger Umweltauswirkungen
    • eine Zusammenfassung, die auch für Nicht-Fachleute verständlich ist.

    Als erster Schritt prüft die UVP-Behörde, ob alle Unterlagen vollständig sind. Dazu übermittelt die UVP-Behörde die Projektunterlagen und die Umweltverträglichkeitserklärung an folgende AkteurInnen, die eine Stellungnahme aus fachlicher und rechtlicher Sicht abgeben.

    • FachgutachterInnen bzw. Sachverständige der UVP-Behörde,
    • mitwirkende Behörden in den Bereichen
      • Naturschutz
      • Wasserrecht
      • Luftfahrt, etc.
    • Formalparteien, nämlich
      • Standortgemeinden Schwechat, Klein-Neusiedl, Rauchenwarth, Fischamend, Schwadorf
      • NÖ Umweltanwalt
      • Wasserwirtschaftliches Planungsorgan beim Amt der NÖ Landesregierung,
      • Arbeitsinspektorate

    Sind die Projektunterlagen und die Umweltverträglichkeitserklärung nicht vollständig, erlässt die UVP-Behörde einen Verbesserungsauftrag an die Flughafen Wien AG.

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    Was passiert als Nächstes im UVP-Verfahren?

    Mit der Einreichung des Projektantrags, der Projektunterlagen und der Umweltverträglichkeitserklärung durch die Flughafen Wien AG startete das UVP-Verfahren.

    Die UVP-Behörde prüft nun die Vollständigkeit der Unterlagen. Dazu übermittelt die UVP-Behörde die Projektunterlagen und die Umweltverträglichkeitserklärung an

    • die FachgutachterInnen bzw. Sachverständigen der UVP-Behörde,
    • die mitwirkenden Behörden in den Bereichen
      • Naturschutz
      • Wasserrecht
      • Luftfahrt, etc.
    • die Formalparteien, nämlich
      • die Standortgemeinden Schwechat, Klein-Neusiedl, Rauchenwarth, Fischamend, Schwadorf
      • den NÖ Umweltanwalt
      • das Wasserwirtschaftliches Planungsorgan beim Amt der NÖ Landesregierung,
      • Arbeitsinspektorate
    die eine Stellungnahme aus fachlicher und rechtlicher Sicht abgeben.

     

    Sind die Projektunterlagen und die Umweltverträglichkeitserklärung nicht vollständig, erlässt die UVP-Behörde einen Verbesserungsauftrag an die Flughafen Wien AG.

    Im zweiten Schritt werden die vollständigen Unterlagen im Rahmen der öffentlichen Auflage

  • bei der UVP-Behörde im Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Umweltrecht, Haus 16, Landhausplatz 1, 3109 St.Pölten während der Amtsstunden und
  • und bei den Standortgemeinden Schwechat, Rauchenwarth, Fischamend, Schwadorf und Klein-Neusiedl im jeweiligen Gemeindeamt während der Amtsstunden

    mindestens sechs Wochen zur öffentlichen Einsicht aufgelegt.

     

    In dieser Zeit hat jedermann das Recht, in die Unterlagen Einsicht zu nehmen und zum Vorhaben Parallelpiste 11R/29L Stellung zu nehmen.

    Über die öffentliche Auflage ist laut UVP-G 2000 per Kundmachung zu informieren. Diese Kundmachung erscheint

  • im Amtsblatt zur Wiener Zeitung
  • im redaktionellen Teil zweier im Bundesland weit verbreiteter Tageszeitungen
  • in den Amtlichen Nachrichten
  • im Internet unter  www.noe.gv.at/uvpvie

     


    Schematische Darstellung des Verfahrensablaufes einer UVP

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    Die Verfahrensschritte im Überblick
    Die Verfahrensschritte im Überblick


    Warum gibt es ein UVP-Verfahren zur Parallelpiste 11R/29L?

    Das UVP-G 2000 enthält im Anhang 1 eine Liste von 88 Vorhabenstypen, deren Verwirklichung oder Änderung eine Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern.
    Die Errichtung und der Betrieb der Parallelpiste 11R/29L sowie alle damit verbundenen Maßnahmen entsprechen mehreren der aufgezählten Vorhabenstypen. Daher ist dieses Vorhaben UVP-pflichtig.

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    WEITERFÜHRENDE INFORMATIONEN
    Ihre Kontaktstelle des Landes

    Amt der NÖ Landesregierung
    Abteilung Umweltrecht


    teamuvpvie E-Mail: post.uvpvie@noel.gv.at
    Tel: 02742/9005-9005, Fax: 02742/9005-15280

    3109 St. Pölten, Landhausplatz 1, Haus 16

    Lageplan, Adressen aller Dienststellen



    Letzte Änderung dieser Seite: 14.11.2007