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Gastgewerbe - Änderung der Betriebsart
Allgemeine Informationen
Bei der Erstanmeldung eines Gastgewerbes wird die Betriebsart festgelegt, in der das Gastgewerbe ausgeübt werden soll (z.B. Hotel, Gasthaus, Bar). Wird die Betriebsart geändert, muss der Gastgewerbetreibende oder die Gastgewerbetreibende die Änderung der Behörde anzeigen.
Hinweis:
Die einzelnen Betriebsarten des Gastgewerbes sind gesetzlich nicht vorgegeben. Die unterschiedlichen Erscheinungsformen werden durch die wirtschaftlichen Gegebenheiten und die Verkehrsauffassung definiert.
Voraussetzungen
- Die Gewerbeberechtigung muss die Leistungen, die im Rahmen der geänderten Betriebsart zu erbringen sind, abdecken.
- Die Betriebsart muss inhaltlich bestimmt sein.
- In der Bezeichnung der Betriebsart dürfen nicht zwei typische Betriebsformen verbunden werden, die zeitlich getrennt geführt werden (z.B. Restaurant und Bar).
Zuständige Stellen
die Gewerbebehörde, die für den Standort des Gastgewerbebetriebes örtlich zuständig ist:
- die Bezirkshauptmannschaft
- in Statutarstädten: der Magistrat
Verfahrensablauf
Die Anzeige kann persönlich, schriftlich oder auch elektronisch erfolgen.
Erforderliche Unterlagen
kurze Betriebsbeschreibung
Kosten
gebührenfrei
Rechtsgrundlagen
§§ 111 Abs. 5, 345 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994)
Zum Formular
WEITERFÜHRENDE INFORMATIONEN
Zuständig ist Ihre örtliche Bezirkshauptmannschaft. Klicken Sie
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