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Gewerbe & Anlagen


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in Niederösterreich

Gastgewerbe - Bewilligung einer früheren Aufsperrstunde oder einer späteren Sperrstunde




Allgemeine Informationen

Grundsätzlich legt der Landeshauptmann die Sperrstunde und die Aufsperrstunde für die einzelnen Betriebsarten der Gastgewerbe durch Verordnung fest. Die zuständige Stelle kann auf Antrag jedoch für einzelne Gastgewerbebetriebe eine frühere Aufsperrstunde oder eine spätere Sperrstunde bewilligen.

Hinweis:

Eventuell sind durch den Anlass bedingt bestimmte Beschränkungen erforderlich.




Zuständige Stellen

die Gemeinde, in der der Gastgewerbebetrieb seinen Standort hat

Hinweis:

Wenn es sich um die Sperrstunde oder die Aufsperrstunde in einer weiteren Betriebstätte handelt, ist der Antrag bei der für die weitere Betriebsstätte zuständigen Gemeinde zu stellen.




Verfahrensablauf

Der Antrag kann persönlich, schriftlich oder auch elektronisch erfolgen. Die Gemeinde entscheidet unter Bedachtnahme auf die sonstigen öffentlichen Interessen.

Hinweis:

Die Bewilligung wird nicht erteilt, wenn die Nachbarschaft wiederholt durch ein nicht strafbares Verhalten von Gästen vor der Betriebsanlage des Gastgewerbebetriebes unzumutbar belästigt oder der Gastgewerbetreibende oder die Gastgewerbetreibende wegen Überschreitung der Sperrstunde oder der Aufsperrstunde wiederholt rechtskräftig bestraft worden ist.




Erforderliche Unterlagen

keine




Kosten

 

  • Antrag

                •o       13,20 Euro Bundesgebühr

                •o       Beilage: 3,60 Euro pro Bogen

  • Bescheid

                •o       2,10 Euro für einen oder zwei kalendermäßig bestimmte Tage

                •o       10,90 Euro für drei bis zehn Tage

                •o       27,20 Euro für mehr als zehn Tage




Rechtsgrundlagen





WEITERFÜHRENDE INFORMATIONEN
Publikationen

Publikationen zum gewählten Thema finden Sie hier.
Zuständig ist Ihre örtliche Bezirkshauptmannschaft. Klicken Sie hier für eine Liste aller Bezirkshauptmannschaften.




Letzte Änderung dieser Seite: 22.12.2009