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Gewerbeanmeldung

Eine Tätigkeit, die der Gewerbeordnung unterliegt, kann dann selbstständig, regelmäßig und mit Gewinnabsicht ausgeübt werden, wenn das Gewerbe bei der zuständigen Gewerbebehörde des Betriebsstandortes angemeldet worden ist.






Allgemeine Beschreibung

Sowohl Einzelunternehmerinnen oder Einzelunternehmer als auch juristische Personen (Kapitalgesellschaften, Vereine etc.) und eingetragene Personengesellschaften benötigen für die Ausübung eines Gewerbes eine Gewerbeberechtigung.

Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften müssen eine gewerberechtliche Geschäftsführerin bzw. einen gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellen und die Bestellung bei der zuständigen Gewerbebehörde des Betriebsstandortes anzeigen.

Einzelunternehmerinnen und Einzelunternehmer, die den Befähigungsnachweis für reglementierte Gewerbe nicht erbringen können, müssen ebenso eine gewerberechtliche Geschäftsführerin oder einen gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellen, die oder der den Befähigungsnachweis erbringt.

Eine Geschäftsführerbestellung ist auch dann vorgeschrieben, wenn die Einzelunternehmerin oder der Einzelunternehmer keinen Wohnsitz im Inland hat und die Zustellung der Verhängung und die Vollstreckung von Verwaltungsstrafen nicht durch Übereinkommen sichergestellt ist.

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Voraussetzungen

für Einzelunternehmerinnen und Einzelunternehmer:

für juristische Personen (Kapitalgesellschaften, Vereine etc.) und eingetragene Personengesellschaften:

für die gewerberechtliche Geschäftsführerin und den gewerberechtlichen Geschäftsführer:

bei reglementierten Gewerben und Teilgewerben:

Achtung: In bestimmten Fällen ist für die Ausübung eines Gewerbes eine Betriebsanlagengenehmigung notwendig (vor allem dann, wenn von der Betriebsanlage Gefahren, Belästigungen oder Beeinträchtigungen ausgehen können.

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Erforderliche Unterlagen

Hinweis: Die Vorlage der Personaldokumente entfällt bei Personen, die bereits im Gewerberegister eingetragen sind. Kann die Behörde eine Abfrage der notwendigen Daten aus Registern vornehmen, sind folgende Dokumente nicht vorzulegen: Geburtsurkunde und Staatsbürgerschaftsnachweis oder Reisepass, Bestätigung der Meldung, Firmenbuchauszug, Vereinsregisterauszug.

für Einzelunternehmerinnen oder Einzelunternehmer:

für juristische Personen (Kapitalgesellschaften, Vereine etc.) und eingetragene Personengesellschaften:

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Verfahrensablauf

Das Gewerbe muss bei der Gewerbebehörde angemeldet werden. Die Anmeldung kann - formlos oder mittels Formular - persönlich, schriftlich oder teilweise auch elektronisch erfolgen.
Die formlose Anmeldung muss folgende Angaben enthalten:

Tipp: Wenn Sie sich an Ihre zuständige Wirtschaftskammer wenden, unterstützt diese Sie kostenlos bei der Gewerbeanmeldung. Die Gewerbeanmeldung ist sofort rechtswirksam, wenn alle Voraussetzungen erfüllt und dem Antrag alle notwendigen Unterlagen beigefügt werden. Das Gewerbe kann ab dem Tag der Anmeldung ausgeübt werden.
Die Gewerbeausübung von § 95-Gewerben und des Rauchfangkehrergewerbes ist erst mit Rechtskraft des Feststellungsbescheids möglich. Die zuständige Behörde muss den Feststellungsbescheid innerhalb von drei Monaten erlassen.
Hinweis: Bei § 95-Gewerben und dem Rauchfangkehrergewerbe wird auch die Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers erst mit der Rechtskraft des Genehmigungsbescheids wirksam.

Eintragung in das Gewerberegister

Die Anmelderin oder der Anmelder wird bei Vorliegen der Voraussetzungen innerhalb von drei Monaten ab rechtswirksamer Anmeldung (d.h. wenn alle Unterlagen bei der Behörde eingelangt bzw. die individuelle Befähigung für reglementierte Gewerbe rechtswirksam festgestellt ist) in das Gewerberegister eingetragen.

Sind zum Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung noch nicht alle Voraussetzungen erfüllt bzw. alle Unterlagen vorhanden und wird ein Antrag auf eine allenfalls erforderliche

spätestens gleichzeitig mit der Gewerbeanmeldung eingebracht, muss die Behörde einen innerhalb der Dreimonatsfrist erlassenen Bescheid berücksichtigen.

Beispiel:

Eine nach der Anmeldung rechtskräftig erteilte Nachsicht zu Gunsten des Anmelders oder der Anmelderin kann von der Gewerbebehörde dann berücksichtigt werden, wenn das Nachsichtsansuchen spätestens gleichzeitig mit der Gewerbeanmeldung eingebracht worden ist.

Hinweis: Als Tag der rechtswirksamen Gewerbeanmeldung gilt jener Tag, an welchem alle erforderlichen Nachweise bei der Behörde eingelangt sind und die allenfalls erforderliche Feststellung der individuellen Befähigung, eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung oder eine Gleichhaltung rechtswirksam erfolgt ist.

Die Behörde übermittelt Ihnen einen Auszug aus dem Gewerberegister; bei § 95-Gewerben zusätzlich einen Feststellungsbescheid.

Der Registerauszug wird Ihnen per Normalpost zugesandt. Haben Sie ein § 95-Gewerbe angemeldet, erhalten Sie den zur Ausübung des Gewerbes notwendigen Feststellungsbescheid per RSb-Brief.

Hinweis: Sollten die Voraussetzungen für die Ausübung eines Gewerbes nicht vorliegen, erhalten Sie von der Gewerbebehörde einen negativen Bescheid. 

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Besondere Hinweise

Wenn Sie eine Tätigkeit auszuüben beginnen, die unter die Gewerbeordnung fällt, besteht für Sie Pflichtmitgliedschaft bei der Wirtschaftskammer Österreich sowie eine Versicherungspflicht nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG). Sie müssen Ihre Tätigkeit selbst bei der Sozialversicherung der Gewerblichen Wirtschaft (SVA) melden.

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Fristen

keine

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Kosten

freie Gewerbe und reglementierte Gewerbe (einschließlich Teilgewerbe) außer § 95-Gewerbe und Rauchfangkehrerinnen oder Rauchfangkehrer:

§ 95-Gewerbe und Rauchfangkehrerinnen oder Rauchfangkehrer:

Hinweis: Die Gebühren sind nach der Erledigung des Verfahrens zu bezahlen. Dazu wird Ihnen ein Erlagschein übersandt. Bei gleichzeitiger Bestellung einer gewerberechtlichen Geschäftsführerin oder eines gewerberechtlichen Geschäftsführers fallen keine zusätzlichen Kosten an, da kein eigener Bescheid ergeht.

Tipp: Bei Neugründung eines Betriebes können Sie nach Maßgabe der Bestimmungen des Neugründungsförderungsgesetzes (NeuFÖG) eine Gebührenbefreiung in Anspruch nehmen. Erforderlich ist eine Bestätigung der zuständigen Wirtschaftskammer, dass die Voraussetzungen auf Sie zutreffen.

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Zuständigkeit

die Gewerbebehörde, die für den Gewerbestandort örtlich zuständig ist

Gewerbebehörde ist:

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Rechtsgrundlage

§§ 339, 340 ff Gewerbeordnung (GewO 1994)

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Zum Formular

Online-Antrag (Produktion)

Erklärung für den gewerberechtlichen Geschäftsführer (doc, 60.4 KB)
Erklärung Nichtvorliegen von Gewerbeausschlussgründen, natürliche Personen (doc, 58.9 KB)
Erklärung Nichtvorliegen von Gewerbeausschlussgründen, juristische Personen (doc, 29.7 KB)

 Online-Antrag, Probieren ohne Folgen (es wird dadurch kein Antrag erzeugt)

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