
Allgemeine Informationen zur Gewerbeberechtigung > mehr
Die Bezirksverwaltungsbehörde hat über die eingetragenen Gewerbebetreibenden Auskunft aus dem zentralen Gewerberegister zu erteilen. > mehr
Um als Fremdenführerin bzw. Fremdenführer oder Berufsdetektivin bzw. Berufsdetektiv tätig zu sein, ist eine Legitimation notwendig. Dieser Ausweis mit Lichtbild wird der Anmelderin oder dem Anmelder bei der Begründung eines Gewerbes von der zuständigen > mehr
Bei reglementierten Gewerben ist anlässlich der Gewerbeanmeldung bzw. Geschäftsführerbestellung ein Befähigungsnachweis zu erbringen. Bei Qualifikationen aus anderen EU-/EWR-Mitgliedstaaten erfolgt dies im Rahmen der Diplomanerkennung > mehr
Gewerbetreibende eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des EWR, die Dienstleistungen in einem Mitgliedstaat der EU oder einem Vertragsstaat des EWR erbringen oder sich niederlassen wollen, benötigen dazu eine EWR-Bescheinigung. > mehr
Das Fortbetriebsrecht ist das Recht, einen Gewerbebetrieb aufgrund der Gewerbeberechtigung einer anderen Person fortzuführen. > mehr
Gewerbetreibende dürfen Tätigkeiten bestimmter reglementierter Gewerbe in ihren Betrieb einbeziehen, wenn dies im Rahmen eines Gesamtbetriebes erfolgt. Sie haben dazu einen befähigten Arbeitenehmer hauptberuflich zu beschäftigen. > mehr
Das Ausscheiden der gewerberechtlichen Geschäftsführerin oder des gewerberechtlichen Geschäftsführers muss von der Gewerbeinhaberin oder von dem Gewerbeinhaber bei der zuständigen Behörde angezeigt werden. > mehr
Die gewerberechtliche Geschäftsführerin oder der gewerberechtliche Geschäftsführer wird von der Gewerbeinhaberin oder dem Gewerbeinhaber unter Erteilung selbstverantwortlicher Anordnungsbefugnis eingesetzt und ist für die Einhaltung der gewerberechtlichen > mehr
Wenn Sie ein reglementiertes Gewerbe oder ein Teilgewerbe ausüben wollen, ist ein Befähigungsnachweis zu erbringen. Der Befähigungsnachweis ist der Nachweis, dass die Gewerbeanmelderin oder der Gewerbeanmelder die fachlichen und kaufmännischen Kenntnisse > mehr
Der Liquidator oder die Liquidatorin muss die Beendigung der Liquidation einer eingetragenen Personengesellschaft innerhalb von zwei Wochen der Bezirksverwaltungsbehörde anzeigen. > mehr
Natürliche Personen, juristische Personen (Gesellschaften, Vereine etc.) und eingetragene Personengesellschaften sind von der Ausübung eines Gewerbes dann ausgeschlossen, wenn auf sie ein Gewerbeausschlussgrund gemäß § 13 GewO 1994 zutrifft. > mehr
Können der oder die Fortbetriebsberechtigten den für die Ausübung des betreffenden Gewerbes allenfalls vorgeschriebenen Befähigungsnachweis nicht erbringen, kann die Behörde auf deren Antrag die Bestellung eines Geschäftsführers oder einer Geschäftsführer > mehr
Natürliche Personen (Einzelunternehmerinnen und Einzelunternehmer), die nicht im Firmenbuch eingetragen sind, müssen u.a. bei der äußeren Bezeichnung der Betriebsstätte(n) ihren Namen verwenden – für juristische Personen (Kapitalgesellschaften, Ver > mehr
Die persönliche Gewerbeausübung ist von Personen, auf die im Erbwege oder aufgrund einer Schenkung auf den Todesfall mehr als die Hälfte des Gewerbebetriebes übergegangen ist und die bei der Gewerbeanmeldung den persönlichen Voraussetzungen nicht entsprec > mehr
Die Bezirksverwaltungsbehörde kann auf Antrag von den Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 69 Abs.1 abweichende Maßnahmen mit Bescheid zulassen. > mehr
Bei Umgründungen (Verschmelzungen, Umwandlungen, Einbringungen, Zusammenschlüssen, Realteilungen und Spaltungen) geht die ursprüngliche Berechtigung zur Gewerbeausübung auf die Nachfolgeunternehmerin oder den Nachfolgeunternehmer (Rechtsnachfolgerin od > mehr
Wollen Sie Ihren Betriebsstandort oder den Standort einer weiteren Betriebsstätte (Filiale) verlegen, müssen Sie dies der zuständigen Gewerbebehörde anzeigen. > mehr
Wenn eine weitere Betriebsstätte (Filiale) errichtet wird, muss dies der zuständigen Gewerbebehörde angezeigt werden. > mehr
Wenn Sie eine weitere Betriebsstätte (Filiale) einstellen wollen, müssen Sie dies der zuständigen Gewerbebehörde anzeigen. > mehr
Die Zurücklegung der Gewerbeberechtigung muss bei der zuständigen Stelle angezeigt werden. > mehr