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Gewerbe & Anlagen


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Gewerbe & Anlagen
in Niederösterreich

Anzeige der Führung eines integrierten Betriebes




Allgemeine Informationen

Gewerbetreibende, die die Angebotspalette ihres Stammbetriebes durch Einbeziehung von Leistungen eines reglementierten Gewerbes abrunden wollen, müssen dieses anzeigen. Die einbezogene Tätigkeit muss keine Ähnlichkeit in fachlicher Hinsicht mit dem Gewerbe des Stammbetriebes aufweisen.

Hinweis: Dürfen die Tätigkeiten, durch die ein abgerundetes Angebot von Leistungen im Rahmen eines Gesamtbetriebes erreicht werden soll, bereits aufgrund besonderer gewerberechtlicher Vorschriften - insbesondere aufgrund des § 32 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) - ausgeübt werden, ist die Begründung eines integrierten Betriebes nicht erforderlich.

Im zentralen Gewerberegister sind alle gewerblichen Betriebe mit den von ihnen angezeigten Daten verzeichnet. Auf Antrag muss eine Auskunft aus dem Gewerberegister erteilt werden.

Über die gewerberechtlichen Eckdaten (insbesondere Name und Firma, Standort, gewerberechtlicher Geschäftsführer oder gewerberechtliche Geschäftsführerin, Wortlaut der Gewerbeberechtigung) wird unbeschränkt Auskunft erteilt. Bei bestimmten Daten (z.B. Wohnort) muss der Auskunftswerber oder die Auskunftswerberin ein berechtigtes Interesse an der Auskunft glaubhaft machen.




Voraussetzungen

Die Gewerbetreibenden müssen einen Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin im Betrieb beschäftigen, der oder die bestimmten Voraussetzungen entspricht. Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin muss

  • den Befähigungsnachweis für das betreffende Gewerbe erbringen,
  • nach den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes voll versicherungspflichtig und hauptberuflich beschäftigt sein.

Hinweis: Im Rahmen der Erbringung des Befähigungsnachweises muss die allenfalls vorgeschriebene Unternehmerprüfung nicht abgelegt werden.

ACHTUNG

Das Gewerbe der Spediteure einschließlich der Transportagenten, die Tätigkeiten der Versicherungsvermittlung und die in § 95 GewO 1994 genannten Gewerbe dürfen nicht als integrierter Betrieb geführt werden.




Fristen

keine




Zuständige Stellen

jede Bezirksverwaltungsbehörde:




Verfahrensablauf

Die Anzeige der Führung eines integrierten Betriebes kann persönlich, schriftlich oder auch elektronisch erfolgen.

Die formlose Anzeige sollte folgende Angaben enthalten:

  • Name des Gewerbeinhabers oder der Gewerbeinhaberin
  • Gewerberegisterzahl
  • Bezeichnung der Tätigkeiten, die in den aktiven Betrieb einbezogen werden sollen
  • Standort des integrierten Betriebes
  • Personaldaten des befähigten Arbeitnehmers oder der befähigten Arbeitnehmerin

Die zuständige Stelle trägt den integrierten Betrieb und die Bestellung des befähigten Arbeitnehmers oder der befähigten Arbeitnehmerin in das Gewerberegister ein und verständigt den Gewerbeinhaber oder die Gewerbeinhaberin. Die Verständigung ist an keine besondere Form gebunden. Sie kann durch Übermittlung eines aktuellen Auszugs aus dem Gewerberegister oder in Form einer Mitteilung erfolgen, dass die Eintragung in das Gewerberegister vorgenommen wurde.

Hinweis: Sollten die Voraussetzungen für eine Bestellung nicht vorliegen, erhalten Sie von der zuständigen Stelle einen negativen Bescheid.

Das Recht zur Führung eines integrierten Betriebes wird mit dem Tag der Anzeige bei der zuständigen Stelle wirksam.

ACHTUNG

Scheidet der befähigte Arbeitnehmer oder die befähigte Arbeitnehmerin aus dem Betrieb aus, hat der Gewerbetreibende oder die Gewerbetreibende binnen sechs Wochen einen neuen befähigten Arbeitnehmer oder eine neue befähigte Arbeitnehmerin zu bestellen und diese Bestellung der zuständigen Stelle anzuzeigen. Die zuständige Stelle kann diese Frist bis zur Dauer von drei Monaten verlängern, wenn dies aus wirtschaftlichen Gründen gerechtfertigt ist.




Erforderliche Unterlagen

Hinweis: Kann die Behörde eine Abfrage der notwendigen Daten aus Registern vornehmen, sind folgende Dokumente nicht vorzulegen: Geburtsurkunde und Staatsbürgerschaftsnachweis oder Reisepass, Bestätigung der Meldung.

Für den befähigten Arbeitnehmer oder die befähigte Arbeitnehmerin sind die folgenden Unterlagen anzuschließen:




Kosten

  • Anzeige
    • 13,20 Euro Bundesgebühr
    • Beilage: 3,60 Euro pro Bogen

  • formlose Verständigung von der Registereintragung
    • 2,10 Euro Bundesverwaltungsabgabe 

Hinweis: Die Gebühren sind nach der Erledigung des Verfahrens zu bezahlen. Dazu wird Ihnen ein Zahlschein übersandt.




Zusätzliche Informationen

keine




Rechtsgrundlagen

§§ 37, 345 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994)




Zum Formular





WEITERFÜHRENDE INFORMATIONEN
Publikationen

Publikationen zum gewählten Thema finden Sie hier.
Zuständig ist Ihre örtliche Bezirkshauptmannschaft. Klicken Sie hier für eine Liste aller Bezirkshauptmannschaften.




Letzte Änderung dieser Seite: 16.12.2009