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Gewerbe & Anlagen


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Gewerbe & Anlagen
in Niederösterreich

Ausweise für bestimmte Berufe





Allgemeine Informationen

Um als Fremdenführerin bzw. Fremdenführer oder Berufsdetektivin bzw. Berufsdetektiv tätig zu sein, ist eine Legitimation notwendig.

Diese Legitimation müssen sowohl die Gewerbetreibenden als auch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern immer mitführen, wenn sie das Gewerbe ausüben. Auf Verlangen ist sie den behördlichen Organen bzw. den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vorzuweisen bzw. zur Einsichtnahme auszuhändigen.

Dieser Ausweis mit Lichtbild wird der Anmelderin oder dem Anmelder bei der Begründung eines Gewerbes von der zuständigen Behörde ausgestellt. Er bescheinigt die Erlaubnis zur Ausübung des betreffenden Gewerbes.

Hinweis: Die Ausstellung der Legitimation für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter kann von der Gewerbeinhaberin oder vom Gewerbeinhaber jederzeit beantragt werden.

Die Legitimation beispielsweise für Fremdenführerinnen und Fremdenführer beinhaltet Informationen über

  • örtliche und sachliche Beschränkungen der Berechtigung,
  • Fremdsprachen, die die Gewerbetreibende oder der Gewerbetreibende beherrscht,
  • eventuell besondere Kenntnisse in speziellen Sachgebieten.
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Voraussetzungen

Begründung der Gewerbeberechtigung

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Fristen

keine

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Zuständige Stellen

die Gewerbebehörde, die für den Gewerbestandort der neuen Betriebsstätte örtlich zuständig ist

Gewerbebehörde ist:

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Kosten

  • Antrag (pro Person):
    • 13,20 Euro Bundesgebühr
    • Beilage: 3,60 Euro pro Bogen
  • Ausstellung des Ausweises (pro Person):
    • 13,20 Euro Bundesgebühr
    • 6,50 Euro Bundesverwaltungsabgabe

Hinweis: Die Gebühren sind nach der Erledigung des Verfahrens zu bezahlen. Dazu wird Ihnen ein Erlagschein übersandt.

Tipp: Bei Neugründung eines Betriebes können Sie nach Maßgabe der Bestimmungen des Neugründungsförderungsgesetzes (NeuFÖG) eine Gebührenbefreiung in Anspruch nehmen. Erforderlich ist eine Bestätigung der zuständigen Wirtschaftskammer, dass die Voraussetzungen auf Sie zutreffen.

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Erfoderliche Unterlagen

  • amtlicher Lichtbildausweis
  • pro Person, die eine Legitimation erhalten soll:
    • zwei Fotos
    • Bestätigung des Sozialversicherungsträgers über ein Arbeitnehmerverhältnis
    • bei Fremdenführergewerbe: Zeugnis über fachliche Befähigung
  • bei Neugründung: zusätzlich
    • Bestätigung der zuständigen Wirtschaftskammer nach dem Neugründungsförderungsgesetz (NeuFÖG)
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Zusätzliche Informationen

Weiters sind Legitimationen erforderlich für das Aufsuchen von Privatpersonen durch Handlungsreisende (Gewerbeinhaberin oder Gewerbeinhaber und Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter) zum Zweck des Sammelns von Bestellungen. Hierfür gelten besondere Regelungen.

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Verfahrensablauf

Der Antrag auf Ausstellung einer Legitimation kann - formlos oder mittels Formular - persönlich, schriftlich oder teilweise auch elektronisch gestellt werden.

Der formlose Antrag sollte folgende Angaben enthalten:

  • Name und Firmenwortlaut
  • Hauptstandort
  • Gewerberegisterzahl
  • pro Person, die eine Legitimation erhalten soll:
    • Name
    • Geburtsdatum
    • Adresse

Die Behörde kann die Ausstellung der Legitimation für die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter verweigern, wenn gegen ihn eine strafgerichtliche Verurteilung (Gewerbeausschlussgrund) vorliegt, die noch nicht getilgt ist, und erwartet werden kann, dass sie oder er bei der Ausübung ihrer oder seiner gewerblichen Tätigkeit diese oder eine ähnliche Straftat wieder begeht.

Hinweis: Wenn sich herausstellt, dass die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter nach Ausstellung der Legitimation eine solche Straftat begangen hat, wird die Legitimation von der Behörde eingezogen.

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Rechtsgrundlagen

Gewerbeordnung 1994:

§§ 62, 108, 129, 130 Gewerbeordnung (GewO)

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Zum Formular

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WEITERFÜHRENDE INFORMATIONEN
Publikationen

Publikationen zum gewählten Thema finden Sie hier.
Zuständig ist Ihre örtliche Bezirkshauptmannschaft. Klicken Sie hier für eine Liste aller Bezirkshauptmannschaften.




Letzte Änderung dieser Seite: 14.12.2009