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Gewerbe & Anlagen


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in Niederösterreich

Liquidationsbeendigung




Allgemeine Informationen

Die Gewerbeberechtigung einer eingetragenen Personengesellschaft endigt, wenn keine Liquidation stattfindet, mit der Auflösung der Gesellschaft, sonst im Zeitpunkt der Beendigung der Liquidation; die Gewerbeberechtigung einer eingetragenen Personengesellschaft endigt nicht, wenn die Gesellschaft fortgesetzt wird. Der Liquidator hat die Beendigung der Liquidation innerhalb von zwei Wochen der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.




Voraussetzungen

Über die Gewerbeberechtigung darf keine Verfügungsbeschränkung (wie Pfändung der Gewerbeberechtigung) vorliegen.




Fristen

Der Liquidator hat die Beendigung der Liquidation innerhalb von zwei Wochen der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.




Zuständige Stellen

die Gewerbebehörde, die für den Gewerbestandort örtlich zuständig ist:




Verfahrensablauf

Die Anzeige der Beendigung der Liquidation kann - formlos oder mittels Formular - persönlich, schriftlich oder teilweise auch elektronisch erfolgen.

Die formlose Anzeige sollte folgende Angaben enthalten:

  • Name des Gewerbeinhabers bzw. der Gewerbeinhaberin
  • Gewerbewortlaut
  • Gewerbestandort
  • Gewerberegisterzahl
  • Datum der Beendigung der Liquidation

Achtung:

Sie müssen den Nachweis der Gewerbeberechtigung ("alter" Gewerbeschein, ggf. Ausweise) an die Behörde zurückgeben.




Erforderliche Unterlagen




Kosten

Anzeige: gebührenfrei




Zusätzliche Informationen

keine




Rechtsgrundlagen

§ 11 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994)




Zum Formular

keine





WEITERFÜHRENDE INFORMATIONEN
Publikationen

Publikationen zum gewählten Thema finden Sie hier.
Zuständig ist Ihre örtliche Bezirkshauptmannschaft. Klicken Sie hier für eine Liste aller Bezirkshauptmannschaften.




Letzte Änderung dieser Seite: 16.12.2009