Liquidationsbeendigung
Allgemeine Informationen
Die Gewerbeberechtigung einer eingetragenen Personengesellschaft endigt, wenn keine Liquidation stattfindet, mit der Auflösung der Gesellschaft, sonst im Zeitpunkt der Beendigung der Liquidation; die Gewerbeberechtigung einer eingetragenen Personengesellschaft endigt nicht, wenn die Gesellschaft fortgesetzt wird. Der Liquidator hat die Beendigung der Liquidation innerhalb von zwei Wochen der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
Voraussetzungen
Über die Gewerbeberechtigung darf keine Verfügungsbeschränkung (wie Pfändung der Gewerbeberechtigung) vorliegen.
Fristen
Der Liquidator hat die Beendigung der Liquidation innerhalb von zwei Wochen der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
Zuständige Stellen
die Gewerbebehörde, die für den Gewerbestandort örtlich zuständig ist:
- die Bezirkshauptmannschaft
- in Statutarstädten: der Magistrat
Verfahrensablauf
Die Anzeige der Beendigung der Liquidation kann - formlos oder mittels Formular - persönlich, schriftlich oder teilweise auch elektronisch erfolgen.
Die formlose Anzeige sollte folgende Angaben enthalten:
- Name des Gewerbeinhabers bzw. der Gewerbeinhaberin
- Gewerbewortlaut
- Gewerbestandort
- Gewerberegisterzahl
- Datum der Beendigung der Liquidation
Achtung:
Sie müssen den Nachweis der Gewerbeberechtigung ("alter" Gewerbeschein, ggf. Ausweise) an die Behörde zurückgeben.
Erforderliche Unterlagen
- amtlicher Lichtbildausweis .
- "alter" Gewerbeschein
- ggf. Ausweise
Kosten
Anzeige: gebührenfrei
Zusätzliche Informationen
keine
Rechtsgrundlagen
§ 11 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994)
Zum Formular
keine