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Gewerbe & Anlagen


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in Niederösterreich

Nachsicht von der Bestellung eines Geschäftsführers




Allgemeine Informationen

Wenn das Fortbetriebsrecht einer natürlichen Person zusteht, die das Vorliegen der für die Ausübung des betreffenden Gewerbes vorgeschriebenen persönlichen Voraussetzungen nicht nachweist oder der die etwa erforderliche Nachsicht (§ 26) nicht erteilt wurde, ist von dem oder den Fortbetriebsberechtigten, falls sie nicht eigenberechtigt sind, von ihrem gesetzlichen Vertreter, ohne unnötigen Aufschub ein Geschäftsführer (§ 39) zu bestellen. Können der oder die Fortbetriebsberechtigten den für die Ausübung des betreffenden Gewerbes allenfalls vorgeschriebenen Befähigungsnachweis nicht erbringen, so kann die Gewerbebehörde auf deren Antrag die Bestellung eines Geschäftsführers nachsehen, wenn mit der Ausübung des Gewerbes ohne Geschäftsführer keine Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen verbunden sind.




Voraussetzungen

Betr. Fortbetrieb sh. „Rechtsnachfolge bei Fortbetrieb".

Ansonsten gilt: Es darf sich um kein Gewerbe handeln, bei dem mit der Ausübung des Gewerbes ohne Geschäftsführer Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen verbunden sind (dies sind u.a. die Gewerbe für Baumeister, Drogisten, Elektrotechnik, Gas- und Sanitärtechnik, Zimmermeister). Detaillierte Informationen erhalten sie bei der zuständigen Gewerbebehörde.




Fristen

Der Fortbetrieb muss umgehend nach Eintreten des Fortbetriebsrechtes der Angehörigen angezeigt werden, und ist somit der Antrag zum Nachsehen der Bestellung eines Geschäftsführers zu diesem Zeitpunkt einzubringen.




Zuständige Stellen

die Gewerbebehörde, die für den Gewerbestandort örtlich zuständig ist:




Verfahrensablauf

Der Antrag auf Nachsicht von der Bestellung eines Geschäftsführers kann - formlos oder mittels Formular - persönlich, schriftlich oder teilweise auch elektronisch gestellt werden.

Bei Bedarf kann die Behörde ein Gutachten der zuständigen Landeskammer der Gewerblichen Wirtschaft einholen.

Hinweis: Sollten die Voraussetzungen für eine Nachsicht nicht vorliegen, erhalten Sie von der Gewerbebehörde einen negativen Bescheid.




Erforderliche Unterlagen

  • Dokumente für die Nachsicht von der Bestellung eines Geschäftsführers:
    • Schulzeugnisse (allgemeinbildende höhere Schulen, Fachschulen)
    • Lehrabschlusszeugnisse
    • Diplomprüfungszeugnisse
    • Bestätigungen über Kurse und Seminare

  • wenn Sie im betreffenden Gewerbe bereits als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin tätig waren: zusätzlich
    • Versicherungszeiten der Gebietskrankenkasse
    • Dienstzeugnisse
    • Bestätigung über Art und Ausmaß der fachlichen und kaufmännischen Tätigkeiten im Unternehmen

  • wenn Sie bereits selbstständig tätig waren: zusätzlich
    • Auszug aus dem Gewerberegister
    • gegebenenfalls Firmenbuchauszug (nicht älter als sechs Monate)



Kosten

  • Antrag
    • 13,20 Euro Bundesgebühr
    • Beilage: 3,60 Euro pro Bogen

Hinweis: Die Gebühren sind nach der Erledigung des Verfahrens zu bezahlen. Dazu wird Ihnen ein Zahlschein übersandt.




Zusätzliche Informationen

keine




Rechtsgrundlagen

§ 41 Abs.4 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994)




Zum Formular

keine





WEITERFÜHRENDE INFORMATIONEN
Publikationen

Publikationen zum gewählten Thema finden Sie hier.
Zuständig ist Ihre örtliche Bezirkshauptmannschaft. Klicken Sie hier für eine Liste aller Bezirkshauptmannschaften.




Letzte Änderung dieser Seite: 16.12.2009